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Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Untertitel
- Landesverfassung und Reformen in Sachsen nach 1831
- Verleger
- Kulturakademie
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Umfang
- 88 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2007 8 007577
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id35137583X2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id35137583X
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-35137583X
- SLUB-Katalog (PPN)
- 35137583X
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1991,2
- Titel
- Sächsische Landtagsordnung im 19. Jahrhundert
- Autor
- Wieczoreck, Roswitha
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDem Mute aller Sachsen anvertraut -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie bürgerliche Revolution von 1830/31 und Sachsens Übergang zum ... 5
- KapitelDie Menschenrechtsproblematik in der sächsischen Verfassung von ... 13
- Kapitel"Wer kommt durch die Stürme der Freude?" Aspekte Dresdner ... 16
- KapitelDer Dante-Kreis des Prinzen Johann 26
- KapitelVerfassungsgebung und Judenfrage 31
- KapitelMoritz August Richter - ein Chemnitzer Advokat als Propagandist ... 36
- KapitelBernhard Moßdorfs radikal-demokratischer Verfassungsentwurf 41
- KapitelZur Staats- und Verwaltungsreform nach 1830 47
- KapitelDresden auf dem Weg zur bürgerlichen Kommunalpolitik 53
- KapitelSächsische Verfassung und bürgerliche Agrarreform 58
- KapitelDie Erneuerung des "Elementar-Volksschulwesens" im Rahmen der ... 64
- KapitelDas wissenschaftliche Staatsexamen - ein spätes Kind der ... 70
- KapitelSächsische Landtagsordnung im 19. Jahrhundert 79
- Titel
- Dem Mute aller Sachsen anvertraut
- Autor
- Links
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79 Roswitha Wieczoreck Sächsische Landtagsordnungen im 19. Jahrhundert Es gibt wenige Arbeiten zur Geschichte Sachsens, die sich speziell mit dem sächsischen Landtag zwi schen Verfassungsgebung und Eingliederung ins Deutsche Reich befassen, noch weniger diskutieren die Geschäftsordnungen des sächsischen Landtags. Die 1. Kammer, als Kammer der Standesherrn, steht im folgenden sehr am Rande der Betrachtung. Sie war deshalb nicht unwichtig. Ihre Zustim mung bzw. Ablehnung war für das Schicksal der Ständischen Schriften (= Schrift beider Kammern an den König), Gesetze und damit auch der Entwürfe für eine Landtagsordnung oft entscheidend. Die 2. Kammer war dagegen - in den Grenzen und mit den Disproportionen des Wahlrechts - eine Ver sammlung gewählter Abgeordneter. Sie initiierte (mit wechselnder Intensität) die Vorlagen der Regie rung an die Stände. Bisher ist die Ausbildung von Parteiströmungen und das Entstehen von Fraktionen in der 2. Kammer zwischen 1831 und ca. 1871 lediglich im Ansatz untersucht worden. Die Arbeiten von J. Göpner (1913), E. O. Schimmel (1912) und zuletzt von G. Schmidt (1977) zeichnen eine Hauptlinie, die zu hinterfragen und durch spezielle Untersuchungen zu ergänzen ist. Es ist kein Zufall, daß am Beginn der neu aufgenommenen Forschungen u.a. die Landtagsordnungen stehen. Sowohl die Ordnungen selbst als auch ihre Entstehung geben Hinweise auf das institutioneile Eigengewicht des Landtages in Sachsen. Im 19. Jahrhundert arbeitete der Landtag auf der Grundlage der provisorischen Landtagsordnung vom 27. Januar 1833, der Landtagsordnung vom 8. Oktober 1857, vom 12. Oktober 1874 und der Geschäftsordnung vom 13. Oktober 1874. 0 Eine Ausnahmestel lung nimmt das Reglement der Revolutionszeit ein. Es wird im folgenden vernachlässigt. Die Landtagsordnungen enthalten Festlegungen zur Einberufung der Stände, zur Legitimation der Kammermitglieder, zur Konstituierung der Kammern, dem parlamentarischen Verfahren, dem Verhält nis der Kammern zueinander usw. bis einschließlich Schluß oder Vertagung oder Auflösung des Land tages. Über die „innere” Ordnung hinaus regelte die jeweils gültige Landtagsordnung das Verhältnis der Kammern zu Krone und Regierung sowie die Beziehungen zur Öffentlichkeit. Die Ordnungen konnten die Kompetenzen der Kammern also einschnüren oder erweitern. Es scheint folglich lohnens wert, die Fragen zu betrachten, wer einen Entwurf zur Landtagsordnung erarbeitete, wer Mit spracherecht bis zur Verabschiedung und zum Inkrafttreten des Entwurfes besaß und welche Ent würfe in der Schublade blieben. Die Ständeversammlung von 1831 entnahm dem Paragraphen 90 (= später § 137) des vorgelegten Verfassungsentwurfes, daß künftig eine Landtagsordnung den Geschäftsbetrieb der Kammern regeln werde. Ihr Handlungsspielraum war von vornherein begrenzt. Das Raster für Organisation, Wirksam keit und Geschäftsbetrieb des Landtages legte Teil VII der Verfassung „Von den Ständen” fest. Die alt ständische Versammlung einigte sich dann, daß zu Beginn des nächsten und damit ersten konstitutio nellen Landtags ein Reglementsentwurf der Regierung vorliegen und während der ersten Session gel ten soll. Diese Position ist bemerkenswert. Zum Beispiel kam in Württemberg bereits Kritik auf, weil
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