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Zur Festkultur des Dresdner Hofes
- Titel
- Zur Festkultur des Dresdner Hofes
- Verleger
- Rat d. Bezirkes Dresden, Abt. Kultur
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Umfang
- 80 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 0890 80327 001
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id3513565253
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351356525
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351356525
- SLUB-Katalog (PPN)
- 351356525
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1990,1
- Titel
- Hof und Hofgesellschaft im Königreich Sachsen während des 19. Jahrhunderts
- Autor
- Blaschke, Karlheinz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieZur Festkultur des Dresdner Hofes -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie höfische Festkultur - Funktion und Wirkung 3
- KapitelDie Rolle der Musik in der Festkultur der wettinischen Höfe von ... 12
- KapitelDie Festlichkeiten zur Hochzeit Herzog Augusts von Sachsen mit ... 19
- KapitelJoseph und seine Brüder Johann Georg II. und seine Feste ... 29
- KapitelSaturnalia saxoniae das Saturnfest 1719 eine ikonographische ... 39
- KapitelDie Rolle der Musik in der Festkultur des Wettiner Hofes in ... 53
- KapitelHof und Hofgesellschaft im Königreich Sachsen während des 19. ... 60
- Kapitel"Das Fest verhalt" - Ludwig Renns Erinnerungen an Dresden und ... 69
- Titel
- Zur Festkultur des Dresdner Hofes
- Autor
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62 erübrigen und sie nach und nach zu vermindern, auch der Personaletat konnte nach Auffas sung des Königs noch vermindert werden, weshalb der Hoffourier, der Hofwappenmaler und sämtliche Heiducken eingespart wurden. Bei Neubesetzung einer Stelle sollte erwogen wer den, ob sie nicht entbehrlich sei. Auch beschloß er, keine neuen Kammerjunkerbesoldungen mehr zu bewilligen, es sollte beim damaligen Stande bleiben. 4 1862 war die Zivilliste auf 600 000 Taler, der Staatshaushalt aber auf 12 356 000 Taler gestie gen 5 , so daß sie nur noch fünf Prozent betrug. Im Rechnungsjahr 1890/91 umfaßte die Zivilli ste 2 940 000 RM, der Staatshaushalt aber 174 050 000 RM 6 , was einen Anteil von 1,7 % aus weist. Die Verringerung der Ausgaben für den Hofstaat im engeren Sinne wird noch deutli cher, wenn man bedenkt, daß in ihnen die in hohem Maße angestiegenen Kosten für Theater und Kapelle enthalten waren. Die außerhalb der Zivilliste laufenden Ausgaben für die öffent lichen Sammlungen hielten übrigens mit der Entwicklung des Staatshaushaltes Schritt, sie machten 1833 0,4 % und im Jahre 1889/90 0,5 % des Gesamtumfanges aus, erlebten also eine deutliche Zunahme des absoluten Wertes. Während der Hofstaat eine institutionelle Grundlage für das Hofleben und die Hofgesell schaft abgaben, regelte die Ho'frangordnung die Einbeziehung eines weiteren Kreises von Per sonen und verlängerte damit den Hof hinaus in die Gesellschaft. Die Hofrangordnung schuf erst eigentlich die Hofgesellschaft, eben jenen Teil der Öffentlichkeit und der Gesellschaft im allgemeinsten Sinne, der in das Leben am Hofe einbezogen war. Der Hofstaat und die in der Hofrangordnung enthaltenen Personen waren zwei institutionell völlig voneinander getrennte Personenkreise, zwischen denen es nur in Gestalt der Oberchargen des Hofstaates und zumeist auch der Kammerherren eine Personalunion gab. Der Begriff der Hofgesellschaft scheint im allgemeinen diejenigen Personen zu umfassen, die als Akteure des Hofzeremoniells mit ihrem Zutritt zum Jiofe einen gesellschaftlich hohen Rang erhielten. Vom Standpunkt der heutigen Sozialgeschichte aus wird dagegen zu fragen sein, ob nicht auch die Bediensteten des Hofstaates als Angehörige der Hofgesellschaft anzusprechen sind, denn ohne sie hätte dieses Hofleben nicht vonstatten gehen können. Ein Hoflakai oder eine Hofküchenmagd gehörten unter diesem Gesichtspunkt in stärkerem Maße zur Hofgesellschaft als der Rektor der Univer sität Leipzig oder der Dompropst zu Wurzen, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung einen Platz in der Hofrangordnung erhalten hatten, aber nur sehr selten bei Hofe anwesend waren. Die sächsische Hofrangordnung erhielt im Jahre 1818 eine neue Gliederung. Sie umfaßte fünf Klassen, deren jede wieder in mehrere Gruppen eingeteilt war. 7 In der 1. Klasse stand traditionsgemäß der Oberhofmarschall an der Spitze. Ihm folgten der Kabinettsminister, die Konferenzminister, die wirklichen Geheimen Räte, die Generale, der Erste Hofmarschall, der Oberkammerherr, der Landtagsmarschall und die Generalleutnants. Die Führungsrolle des Oberhofmarschalls ist für eine Zeit kennzeichnend, in der das höfische Element und die persönliche dienstliche Beziehung zum Monarchen noch im Vordergrund standen. Auch in der 2. Klasse nahmen die Hofchargen die erste Stelle ein: der Oberstallmeister, der Oberhof jägermeister der Königin, der Oberküchenmeister, der Oberschenk, der Kämmerer, die Hofmarschälle und der Hausmarschall. Erst danach folgten die Präsidenten der Zentralbe hörden, die Generalmajore, die Vizepräsidenten der Zentralbehörden, Propst und Dechant des Domkapitels zu Meißen, der Rektor der Universität Leipzig, der Oberberghauptmann und die Polizeipräsidenten zu Dresden und Leipzig. In der 3. Klasse waren die Kammerherren, die höheren Beamten der Zentral- und ProvinziaL- behörden, die Obersten und Oberstleutnante und der Oberhofprediger aufgeführt.
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