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Zur Festkultur des Dresdner Hofes
- Titel
- Zur Festkultur des Dresdner Hofes
- Verleger
- Rat d. Bezirkes Dresden, Abt. Kultur
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Umfang
- 80 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 0890 80327 001
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id3513565253
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351356525
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351356525
- SLUB-Katalog (PPN)
- 351356525
- Sammlungen
- Dresdner Hefte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Dresdner Hefte ; 1990,1
- Titel
- Hof und Hofgesellschaft im Königreich Sachsen während des 19. Jahrhunderts
- Autor
- Blaschke, Karlheinz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieZur Festkultur des Dresdner Hofes -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1
- KapitelDie höfische Festkultur - Funktion und Wirkung 3
- KapitelDie Rolle der Musik in der Festkultur der wettinischen Höfe von ... 12
- KapitelDie Festlichkeiten zur Hochzeit Herzog Augusts von Sachsen mit ... 19
- KapitelJoseph und seine Brüder Johann Georg II. und seine Feste ... 29
- KapitelSaturnalia saxoniae das Saturnfest 1719 eine ikonographische ... 39
- KapitelDie Rolle der Musik in der Festkultur des Wettiner Hofes in ... 53
- KapitelHof und Hofgesellschaft im Königreich Sachsen während des 19. ... 60
- Kapitel"Das Fest verhalt" - Ludwig Renns Erinnerungen an Dresden und ... 69
- Titel
- Zur Festkultur des Dresdner Hofes
- Autor
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63 Die 4. Klasse bildeten die Leiter der staatlichen Lokalbehörden, die Majore, die Kammerjun ker, die Räte der Behörden, die Hauptleute, der Oberlandbaumeister und der Oberbibliothe kar der Könglichen öffentlichen Bilbliothek. Zur 5. Klasse gehörten schließlich die Oberleutnants und Leutnants, die Titularräte, der Hof kapellmeister und die Kommerzienräte. Es ist nun bemerkenswert, in welcher Weise die Hofrangordnung imLaufe des 19. Jahrhun derts weiterentwickelt worden ist. Wenn man sie als die Verfassungsurkunde der Hofgesell schaft ansieht, dann zeigt sich in ihrer ständigen Erweiterung und Veränderung das Bemühen, den Personenkreis des Hofes an die sich wandelnden politischen und sozialen Verhältnisse, wie sie das Jahrhundert mit sich brachte, anzupassen. Eine erste Gelegenheit dazu bot die Staatsreform von 1831, die den Übergang zum liberalen Verfassungsstaat und den Umbau der gesamten staatlichen Verwaltung zur Folge hatte. Die neuernannten Staatsminister und die Präsidenten der beiden Kammern wurden jetzt vor dem Oberhofmarschall än die Spitze der Hofrangordnung gestellt. Dabei ist es zu beachten, daß die Männer der Exekutive vor denen der Legislative, also des Parlaments rangierten; so schnell konnte man sich offenbar nicht mit dem parlamentarischen Wertsystem befreunden, jedenfalls nicht bei Hofe, daß man den Ver tretern der gesetzgebenden Körperschaften den ersten Platz eingeräumt hätte. Aber die erstrangige Plazierung der Minister, unter denen es 1831 immerhin einen Mann aus dem Bür gertum gab, zeigt doch, wie hier die Inhaber hoher Staatsämter in die Hofgesellschaft einge baut wurden und wie eine Verbindung von Staatsdienst und Hofrang hergestellt wurde. 8 Die 2. Klasse war für die Leiter der verbliebenen oder neugeschaffenen Zentralbehörden bestimmt. Sie wurde immer mehr mit neuen Amtsträgern angefüllt, so daß sie am Ende des 19. Jahrhunderts 23 Untergruppen enthielt. Sie wurde geradezu zum Spiegelbild der verwal- tungsgeschichtlichen Entwicklung, denn dem einmal eingeschlagenen Wege folgend mußte jede neue Funktion im Staat in die Hofrangordnung eingestuft werden: der Generaldirektor der Staatseisenbahn, der Generalstaatsanwalt, die Oberpostdirektoren. Die Oberbürgermei ster der beiden größten Städte des Landes Dresden und Leipzig wurden in die 3. Klasse einge ordnet. Als noch im Jahre 1916 im Zuge kriegswirtschaftlicher Maßnahmen eine Direktion der Königlich Sächsischen Braunkohlenwerke errichtet wurde, erhielt deren 1. Direktor sei nen Platz in der 4. Klasse der Hofrangordnung. Eine bemerkenswerte Entscheidung traf das Gesamtministerium als das für die Einstufung zuständige Gremium im gleichen Jahre. Das sächsische Kriegsministerium hatte dem Oberhofmarschallamt die Möglichkeit angezeigt, daß der König einen Generaloberst ernennen könne, der dann einen Platz in der Rangordnung erhalten müsse. Es wurde hinzugefügt, daß in Preußen die Generalobersten vor den aktiven Staatsministern und den Präsidenten des Reichstages und des Landtages eingestuft seien. Das sächsische Oberhofmarschallamt schlug daraufhin dem Gesamtministerium entgegen der preußischen Regelung vor, den Rang der Staatsminister nicht zu schmälern und die General obersten nach ihnen, aber vor den Präsidenten der Kammern zu plazieren. In diesem Sinne wurde dann auch entschieden. Das Übergewicht des zivilen Denkens, das als ein Grundzug im sächsischen Wesen angesehen werden kann, bestätigt sich an dieser Entscheidung 9 . Die Angehörigen der fünf Klassen waren übrigens dadurch voneinander zu unterscheiden, daß bei Hofe die Hofuniform getragen wurde, die mit unterschiedlich aufwendiger Stickerei die Klassenzugehörigkeit kennzeichnete 10 . Daß die Hofrangordnung angefragt und ihre weitere Anpassung an neue Verhältnisse als not wendig erkannt wurde, zeigte sich im Zusammenhang mit der Revolution von 1848. Imjahre
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