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Das Kriminal-Magazin
- Bandzählung
- 3.1931, Juni = 27
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Nicht zu entscheiden
- Signatur
- ZA 11850
- Vorlage
- Deutsche Nationalbibliothek Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Illustrierte Magazine 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id359716164-193127003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id359716164-19312700
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-359716164-19312700
- Sammlungen
- Projekt: Illustrierte Magazine der Klassischen Moderne
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Kraftfahrer und sein Recht
- Autor
- Brandt, Arthur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Deutschland
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDas Kriminal-Magazin
- BandBand 3.1931, Juni = 27 -
- DeckelDeckel -
- WerbungWerbung -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelTitelblatt 1427
- ArtikelBilder aus aller Welt 1428
- ArtikelEin Wettbewerb und seine Folgen 1433
- Abbildung- Du, in deinem Steckbrief bist du aber sehr schmeichelhaft ... 1440
- ArtikelGlück und Ende amerikanischer Bandenführer 1441
- ArtikelDie Kriminalabteilung der DD-Bank 1447
- ArtikelSchnapsschmuggler spielen Kabarett 1451
- ArtikelDie Totenmesse für Hingerichtete in Marseille 1456
- ArtikelNachttresor für Perlen 1458
- ArtikelDer König der Taschendiebe 1459
- ArtikelVon Henkersmahlzeiten und Hinrichtungen 1462
- ArtikelZwei Gauner und 1 Konkurrent 1464
- ArtikelHexenkessel Großstadt 1469
- AbbildungDer Stammgast 1474
- ArtikelSträfling Nr. 318 1475
- Artikel§ 218 1478
- AbbildungDer Schlangenbeschwörer oder: Der Traum des Staatsanwaltes 1482
- ArtikelDie Ballade vom Nachahmungstrieb 1483
- ArtikelKunstdruck-Teil 1 1485
- ArtikelDer Kraftfahrer und sein Recht 1489
- ArtikelAngst 1493
- ArtikelRichard Wagners Ring der Nibelungen in strafrechtlicher ... 1496
- ArtikelEine heimtückische Waffe 1503
- AbbildungDer Mord 1504
- ArtikelSportklub "City" 1505
- ArtikelInteressante Kriminalfälle 1509
- ArtikelBildergrüße unserer Leser 1510
- ArtikelBerichtigung 1511
- ArtikelNeue Bücher 1512
- ArtikelZum Zeitvertreib 1514
- ArtikelLösungen der Rätsel aus Heft 26 1515
- ArtikelInteressantes aus aller Welt 1516
- DeckelDeckel -
- BandBand 3.1931, Juni = 27 -
- Titel
- Das Kriminal-Magazin
- Autor
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Durch die Vorschrift des § 24 des Kraftfahrzeuggesetzes wird dem Halter Geldstrafe oder Gefängnisstrafe für den Fall angedroht, daß er vorsätzlich oder fahrlässig eine Person, die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis ent zogen ist, zur Führung des Fahrzeuges bestellt oder ermächtigt. Es handelt sich hier nicht etwa um eine bloße Über tretung, sondern um ein nicht leicht zu nehmendes Vergehen, das häufiger begangen wird als man ahnt. Immer wieder kommt es vor, daß gutmütige Chauffeure die Dame oder den Sohn des Hauses noch vor der Erlangung des Führerscheins ans Steuer lassen. Straf bar ist in solchem Falle nicht nur der Chauffeur oder jeweilige Führer, son dern auch der Halter, der die Führung gestattet. Hierbei ist zu beachten, daß merkwürdigerweise viele Personen durch aus gutgläubig „ohne Führerschein“ fahren. Die Klasse 3b berechtigt näm lich nur zur Führung von Personenkraft wagen bis zu 2,5 To. Nun gibt es aber einige besonders schwere Personen wagen, die dieses Gewicht um ein ge ringes überschreiten, z. B. den May- bach-Wagen. Für die Führung dieser Wagen ist ein Führerschein der Last wagenklasse 2 erforderlich. Wer ein solches Fahrzeug mit dem gewöhnlichen Führerschein fährt, wird wegen Ver gehens gegen § 24 K. F. G. erheblich bestraft, und zwar nicht etwa nur der Führer, sondern auch der Halter. Be sonders peinlich ist es, daß bei Unfällen obendrein die Versicherung versagt, da nur die Führung durch eine mit ord nungsmäßigem Führerschein versehene Person die Gesellschaft zur Deckung verpflichtet! Von besonderem Interesse ist die Frage, ob die Verpflichtung, sich nach einem Unfall um die Verletzten zu be kümmern, auch den Halter trifft. Das Gesetz bestraft in § 22 FFG. den Füh rer, der eine bei dem Unfall verletzte Person vorsätzlich in hilfloser Lage verläßt. Täter dieses Deliktes kann an sich nur der Führer sein. Es würde höchst unbillig sein, den mitfahrenden Halter nicht zu bestrafen, wenn er die Verletzten hilflos hegen lassen würde. Aus der Rechtspflicht des Halters zum Ersatz des Schadens gegenüber den Verletzten (§7 KFG.) ist indessen auch die Verpflichtung herzuleiten, weiteren Schaden von den Verletzten abzuwen den. Unterläßt der Halter die notwen dige Hilfeleistung nach einem Unfall, so verstößt er damit nicht nur gegen eine Menschenpflicht, sondern auch gegen eine Rechtspflicht. Verursacht er durch diese Unterlassung den Tod des Verletzten, so ist er, wenn auch nicht w egen Vergehens gegen § 22 KFG., so doch wegen fahrlässiger Tötung ohne weiteres zu bestrafen. * Parkverbote, die unwirksam sind Die Polizei hat in zahlreichen Städ ten die bekannten Schilder „Par ken verboten“ angebracht, durch die das Aufstellen von Kraftfahrzeugen an be stimmten Stellen und vielfach zu be stimmten Zeiten untersagt wird. Zahl reiche Kraftfahrer haben die Zuwider handlung mit erheblichen Strafmanda ten büßen müssen, ohne zu wissen, daß derartige Parkverbote zumeist rechtlich nicht wirksam sind. Die Kraftfahrzeug verkehrsordnung enthält in § 28 Abs. 1 lediglich die Vorschrift, daß Kraftfahr zeuge in einer Weise aufzustellen sind, die nicht den Verkehr behindert. Ins besondere ist die Aufstellung an engen Stellen, Wegkreuzungen und scharfen Wegkrümmungen sowie an Haltestellen der Straßenbahn und Kraftomnibusse verboten. Will die Polizei darüber hinaus an bestimmten Stellen das Par ken verbieten, so wird ihr zwar durch § 30 KVO. die Befugnis hierzu ein geräumt. Sie muß indessen, wie das Kammergericht in einer bedeutsamen jüngst ergangenen Entscheidung aus gesprochen hat, auf diese Verbote in einer allgemeinen Verordnung hinweisen. Die bloße Aufstellung von Verbots tafeln genügt keineswegs. Nun enthalten die Straßenverkehrs ordnungen der meisten deutschen Städte entsprechend der zwischen dem Reich 1490
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