ganz oder teilweise angerechnet wird. 9 22. Wird ein Beamter während der ersten 10 Dienst jahre durch Ausübung seines Dienstes ohne eignes Verschul den dienstunfähig,so ist ihm der in § 25 angegebene niedrig ste Pensionssatz zu bewilligen. Im übrigen gelten die Bestimmungen in 9 9 des Zi- vilstaatsdienergesetzes vom 3.Jnni 1876 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes vom 30.April 1966. § 23. Ist ein Beamter durch Krankheit, die eine Wiederher- Stellung hoffen lässt,1 Jahr hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte behindert worden und noch nicht voll ständig genesen, so ist er,falls der Wiedereintritt voller Diensttüchtigkeit noch erwartet werden darf,weiter bis auf 1 Jahr in ein Kartegeld von 7/10 seines Dienst einkommens zu versetzen. »ach Ablauf der Wartefrist treten bei fortdauernder Krankheit die Bestimmungen wegen dar Pensionierung ein. 9 24. Die jährliche Pension beziehentlich Unterstützung wird von demjenigen Diensteinkommen berechnet,welches der Beamte vor seiner Pensionierung ein Jahr hindurch wirklich bezogen hat. § 25, Die Pension hat zu betragen: