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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 39.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19150000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19150000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 39.1915 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1915) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1915) 17
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 17
- ArtikelDer Firmenstempel 18
- ArtikelUnsere Kollegen im Dienste des Vaterlandes 19
- ArtikelUhrmacher und Mechaniker 20
- ArtikelEine Uhr aus Korbgeflecht 22
- ArtikelErsatzbatterien für Straßenuhren 24
- ArtikelAus der Werkstatt 24
- ArtikelSprechsaal 25
- ArtikelVermischtes 25
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 27
- ArtikelBriefkasten 28
- ArtikelPatent-Nachrichten 28
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 28
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) 41
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) 53
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) 65
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) 77
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) 115
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) 141
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) 153
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) 177
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) 189
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) 201
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) 213
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) 227
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) 241
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) 255
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) 267
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) 281
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) 295
- BandBand 39.1915 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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I Bezugspreis tentem Graham forr/sw ßßertho Earnsha für Deutschland und Österreich- Ungarn bei der Geschäftsstelle bestellt vierteljährlich 2 Mark jährlich 7,75 Mark vorauszahlbar Bestellungen nimmt ferner jede Postanstalt oder Buchhandlung zum Preise von 1,60 Mark vierleliährlich entgegen Bezugspreis fürs Ausland jährl. 8,50 Mark vorauszahlbar Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Raum Tür Geschäfts- und vermischte An zeigen 50 Pfg. für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile 40 Pfg. Die ganze Seite (400 Zeilen zu je 50 Pfg.) wird mit 150 Mark berechnet Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung erscheint am 1. und 15. jedes Monats Die einzelne Nummer kostet 55 Pfg. Probenummern (aus überzähligen Bestanden) werden auf Verlangen kostenfrei zugesandi Organ des Deutschen Uhrmacher-Bundes Postscheck-Konto: 2561 Berlin Bank-Konto: f. J. Caro, Berlin N 24, Monbijou-Plalz 11 und Reichsverbandes gelernter Uhrmacher (E. V.) Herausgegeben von Carl Marfels Berlin SW 68, Neuenburger Strafe 8 Eemspr.: Amt Moritzplatz 11071 bis 11073 Telegramm-Adresse: Uhrmacherzeitung, Berlin, Neuenburgerstr. XXXIX. Jahrgang Berlin, 15. Januar 1915 Nummer 2 Alle Rechle für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Ohrmacfc nr Glückwünsche zum Jahreswechsel sind uns diesmal in ganz besonders reicher Zahl zugegangen. Es muß dies wohl in dem Ernst der Zeit liegen, der jeden noch mehr als sonst zum Zu sammenschluß mit seinen Kollegen drängt. Wir danken allen Einsendern, besonders unsern lieben Bundesmitgliedern herz lichst und hoffen mit ihnen, das nächste Jahr unter fröhlicheren Zeitverhältnissen beginnen zu können. Bezahlung von Auslandswechseln. Von vielen Seiten treten an unseren Bund Anfragen heran, ob Auslandswechsel (d. h. Wechsel, deren Aussteller oder Inhaber im feindlichen Auslande wohnen) dann zu bezahlen sind, wenn sie von einer ausländischen Firma zur Bezahlung vorgelegt werden. Leider besteht ja hierbei die Möglichkeit, daß eine englische, fran zösische oder belgische Firma, die Inhaberin von Wechseln mit einem in Deutschland wohnenden Schuldner ist, diesen Wechsel im Verrechnungswege an eine deutsche Firma weitergibt, und daß diese deutsche Firma nunmehr dem Wechselschuldner den Wechsel zur Bezahlung vorlegt. Es ist eine Eigentümlichkeit der Wechselverpflichtung, daß sie gegenüber demjenigen erfüllt werden muß, der auf Grund einer Reihe fortlaufender Indossamente Inhaber des Wechsels geworden ist. Aus diesem Grunde befreit das ge genüber Ausländern bestehende Zahlungsverbot die Kollegen nicht von der Verpflichtung, den Wechsel zu bezahlen, sobald er sich in der Hand eines Inländers befindet und von diesem zur Bezahlung vorgelegt wird. Die Kollegen müssen also die Wechsel, die sie an französische und belgische Lieferanten gegeben haben, dann bezahlen, wenn sie von einem Inländer oder einem neutralen Ausländer, gegen den ein Zahlungs verbot nicht besteht, vorgelegt werden. Allerdings ist aber gegen diejenige deutsche Firma, die den Wechsel von der ausländischen Firma erworben hat, ein Vorgehen möglich: Eine deutsche Firma darf nämlich nach der Bundesratsverordnung kein deutsches Geld an eine Firma des feindlichen Auslandes abführen, ohne sich strafbar zu machen. Wenn also die betreffende deutsche Firma, die dem Kollegen den ausländischen Wechsel vorlegt, den Wechsel durch Bezahlung von einem uns feindlichen Ausländer er worben hat, so ist die Möglichkeit einer erfolgreichen Straf anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen diese Firma gegeben. Fortbildungsschulbesuch des Lehrlings. Von einem unserer Bundesmitglieder wird uns folgender Vorgang geschildert: In einem Ortsstatut wurde u. a. bestimmt, daß die Verpflichtung des Lehrlings zum Besuche der gewerblichen Fortbildungs schule mit dem Schlüsse desjenigen Schuljahres endigen solle, in dem der Schüler das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nach dieser Bestimmung hatte der betreffende Kollege seinen über siebzehn Jahre alten Lehrling nicht mehr am Schulunterricht teilnehmen lassen. In diesem Verhalten des Kollegen erblickte die Behörde einen Verstoß gegen § 127 Reichsgewerbeordnung, wonach bekanntlich der Lehrherr ver pflichtet ist, den Lehrling während der ganzen Dauer der Lehr zeit zum Schulbesuch anzuhalten. Von dem Schöffengericht wurde der Kollege in eine Geldstrafe genommen. Die von a
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