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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 7.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190000001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19000000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19000000
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- No. 10 (15. Mai 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neues Junghans'sches Patent-Rechen-Schlagwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Fürsorgepflicht der Uhrmacher für ihre Angestellten nach dem neuen Recht (II)
- Autor
- Pilz, Hermann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 7.1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNo. 1 (1. Januar 1900) 1
- AusgabeNo. 2 (15. Januar 1900) 13
- AusgabeNo. 3 (1. Februar 1900) 25
- AusgabeNo. 4 (15. Februar 1900) 37
- AusgabeNo. 5 (1. März 1900) 49
- AusgabeNo. 6 (15. März 1900) 61
- AusgabeNo. 7 (1. April 1900) 73
- AusgabeNo. 8 (15. April 1900) 85
- AusgabeNo. 9 (1. Mai 1900) 97
- AusgabeNo. 10 (15. Mai 1900) 109
- ArtikelCentralstelle „Die Uhr“ 109
- ArtikelDie Eröffnungsfeier der Württembergischen Fachschule für ... 111
- ArtikelNeues Junghans'sches Patent-Rechen-Schlagwerk 113
- ArtikelDie Fürsorgepflicht der Uhrmacher für ihre Angestellten nach dem ... 114
- ArtikelAlte Uhrschlüssel 115
- ArtikelParis und die Weltausstellung (V) 115
- ArtikelLehrlinge (Fortsetzung aus No. 8) 116
- ArtikelFür die Werkstatt 117
- ArtikelVon der Pariser Weltausstellung 117
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 117
- ArtikelVereine und Versammlungen 118
- ArtikelFachschulwesen 118
- ArtikelTechnisches 118
- ArtikelVermischtes 118
- ArtikelEinbruchsdiebstähle etc. 119
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 119
- ArtikelAusfuhrhandel 119
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 119
- ArtikelKorrespondenzen 120
- ArtikelBüchertisch 120
- ArtikelSubmissionen 120
- ArtikelPatente 120
- ArtikelSilberkurs 120
- ArtikelKonkurse & Insolvenzen 17
- ArtikelInserate 17
- BeilageKunstuhr -
- AusgabeNo. 11 (1. Juni 1900) 121
- AusgabeNo. 12 (15. Juni 1900) 133
- AusgabeNo. 13 (1. Juli 1900) 145
- AusgabeNo. 14 (15. Juli 1900) 157
- AusgabeNo. 15 (1. August 1900) 169
- AusgabeNo. 16 (15. August 1900) 181
- AusgabeNo. 17 (1. September 1900) 193
- AusgabeNo. 18 (15. September 1900) 205
- AusgabeNo. 19 (1. October 1900) 217
- AusgabeNo. 20 (15. October 1900) 229
- AusgabeNo. 21 (1. November 1900) 241
- AusgabeNo. 22 (15. November 1900) 253
- AusgabeNo. 23 (1. December 1900) 265
- AusgabeNo. 24 (15. December 1900) 277
- BandBand 7.1900 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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114 gehoben wird. Rückwärts gedreht löst der Hebel nicht aus, mithin bleibt das Laufwerk in der Ruhestellung. Selbst bei wesentlichen Differenzen in der Ausführung der thätigen Teile würde im Gegensatz zu den bisher üblichen Rechenwerken keine Störung im Schlagwerk eintreten. Welche Bedeutung dieser Vorteil hat, wird jedem Uhrmacher aus den sonst häufig verklopften bez. abgefeilten Stufen der Staffel bekannt sein. Auch ausgelaufene Löcher oder eingelaufene Zapfen bringen den Mechanismus sobald nicht in Unordnung. Ohne auf eine erschöpfende Beschreibung einzugehen, ver weisen wir auf die Figuren, aus welchen jeder Sachverständige augenblicklich die Vorzüge der neuen Erfindung erkennen wird. Kurz zusammengefasst sind die Vorzüge dieses neuen Schlagwerkes die folgenden: 1. Reiner Schlag ohne Nebengeräusch. 2. Weniger bewegende Teile: gerade die Teile, welche bei den anderen Rechenwerken die meisten Störungen ver ursachen: Schöpfer und Einfallschnalle, fallen weg. 3. Der Anlauf, Warnung, mit all den dazu gehörigen Teilen, kommt in Fortfall. 4. Das Drehen der Zeiger während des Schlagens ruft keine Störungen hervor. 5. Die Ausführung der einzelnen Teile: Rechen, Staffel, Räderwerk, braucht nicht so sorgfältig als bei anderen Systemen sein. Die Fürsorgepflicht der Uhrmacher für ihre Ange- gestellten nach dem neuen Recht. Von Syndikus Herrn. Pilz. II. Um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, muss der Uhrmacher zunächst die Geschäftsräume so einrichten, dass sie den Anforderungen, welche an die Gesundheit zu stellen sind, entsprechen. Das kaiserliche Gesundheitsamt weist in seinen Erläuterungen zu § 62 des bürgerl. Gesetzbuches darauf hin, dass den Ladengeschäften, besonders in kleinen Orten, nur beschränkte Räumlichkeiten zu Gebote ständen, die zudem durch die Unterbringung von Waren möglichst ausgenutzt würden. Das gilt auch von vielen Geschäftsräumen unserer Uhrmacher, bei denen oft Arbeitspulte und Verkaufsladen eins sind. Die in solchen Räumen, sagt das kaiserliche Gesundheitsamt, für die in ihnen beschäftigten Personen schon an und für sich knapp bemessene Atmungsluft verschliesst sich durch die Bei mischung von Kohlensäure, deren Quellen die Atmungsvorgänge sind, umsomehr, je grösser der Verkehr in einem solchen Ge schäfte ist. Eine andere Ursache der Kohlensäure-Bildung liegt in der künstlichen Beleuchtung des Ladens oder der Werkstelle, ein Umstand, welcher natürlich je nach der Jahreszeit und nach der Zugänglichkeit des Raumes für das Tageslicht mehr oder weniger ins Gewicht fällt. Wieviele Uhrmacherwerkstätten be finden sich nicht in grossen Städten in düsteren Gehöften. Wir könnten deren aus eigener Wissenschaft eine ganze Reihe auf führen. Solche Räumlichkeiten entsprechen nach dem Gesetz nicht den Anforderungen, welche die Fürsorgepflicht für die Angestellten erheischt, denn wenn auch die verschlechterte Luft in denselben nicht unmittelbar bestimmte Krankheiten hervor bringt, so ist sie doch nach Pettenkofer imstande, die Wider standsfähigkeit des Körpers gegen jede Art von Krankheits erregern herabzustimmen und zu schwächen. Es treten Kopf schmerzen, Schwindelgefühl und Uebelkeit zu Tage, die Esslust wird verringert und damit die Körperernährung ungünstig beeinflusst. Der vorhandene Staub behelligt die Atmungs werkzeuge, Mangel an Tageslicht die Augen, ein ungenügender Fussboden aber bildet die Ursache von Frostschäden, Rheuma tismus u. s. w. Nach diesen Ausführungen des kaiserlichen Gesundheitsamtes muss es der Uhrmacher für seine erste Pflicht 1 ansehen, Laden und Arbeitsräume mit ausreichender Luft- und Lichtzufuhr zu versehen, gehörige Ventilation zu schaffen, in angemessenen Zwischenräumen den Staub und Schmutz entfernen zu lassen und in der kalten Jahreszeit für ausreichende Wärme zu sorgen. Hat er den Angestellten bei sich in der häuslichen Gemeinschaft, so gilt das alles natürlich auch von dem ange wiesenen Wohn- und Schlafraum. Hier tritt dann auch noch die Fürsorge für eine ausreichende, gute, bürgerliche Kost hinzu. Der Angestellte hat keine Delikatessen, keine Saisongerichte zu erwarten, aber er soll nach den Motiven zum Gesetz kräftige, ausreichende Kost erhalten. Unter Umständen ist auch die Religion des Betreffenden zu berücksichtigen. Eine weitere Verpflichtung besteht in der Instandhaltung der im Geschäftsbetrieb verwandten Gerätschaften und Werk zeuge, die in gutem, brauchbarem Zustande sein müssen. Eine defekte Leiter, auf der ein Angestellter zu Unfall kommt, macht den Uhrmacher schadenersatzpflichtig. Dasselbe gilt von den bei der Arbeit dazu verwandten Werkzeugen. Der Uhr macher muss sie von Zeit zu Zeit auf ihre Tüchtigkeit hin prüfen, damit Unfälle vermieden werden. Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er nicht geprüft habe, dass das frag liche Gerät oder Werkzeug defekt gewesen sei. Er muss sich fort und fort von der guten Beschaffenheit seiner Ge- schäftsutensilien überzeugen, wenn er seiner Fürsorgepfliclit ge nügen will. Er muss aber im weiteren auch darauf sehen, dass er den Angestellten nicht durch übermässige Arbeitszeit an der Ge sundheit schädigt. Das hat namentlich für die Lehrlinge Be deutung, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind. Der Mangel an der erforderlichen Ruhe und Schlafzeit wirkt bei ihnen, wie das kaiserl. Gesundheitsamt ausführt, dadurch schädigend, dass die für die Erholung und Kräftigung notwen dige Bewegung in frischer Luft beeinträchtigt wird. Ein Uhr macherlehrling, der durch geschäftliche Arbeiten aller Art, wozu oft auch noch häusliche Verrichtungen kommen, überanstrengt wurde, würde seinen Lelirherrn ohne weiteres auf Grund des Gesetzes haftbar machen können, wenn sich nachteilige Folgen für seine Gesundheit herausstellten. Namentlich verlangt das kaiserliche Gesundheitsamt eine ausreichende Mittagspause. Der Um stand, dass das Essen hastig eingenommen werden müsse, führe vielfach zu Magenleiden und Verdauungsstörungen. Allen diesen Nachteilen für die Gesundheit der Angestellten soll und wird der § 62 des bürgerl. Gesetzbuchs bei richtiger Anwendung vorbeugen. Wenn der Uhrmacher alles das beobachtet, was wir in vorstehendem ausgeführt haben, so genügt seine Fürsorge pflicht und kann nicht in Anspruch genommen wrnrden, falls doch eine Krankheit ausbricht, ein Unglücksfall sich ereignet. Aber, höre ich hier einwenden, wer hat denn fortgesetzt Zeit, in seinem Geschäftsbetriebe, namentlich wenn er ein aus gedehnter ist, grosse Lagerräume u. s. w. in Frage kommen, die Gerätschaften einer genauen Untersuchung zu unterwerfen? Kann man sich nicht durch eine Versicherung von der Inan spruchnahme befreien? Diese Frage ist zu bejahen. Es giebt eine Reihe von Versicherungsgesellschaften, welche eine allge meine Haftpflicht-Versicherung industrieller und kauf männischer Betriebe organisiert haben. Bei ihnen kann der Uhrmacher seine Angestellten gegen Unfälle versichern. Sein Betrieb ist ja in den meisten Fällen nicht versicherungspflichtig, wenn nicht Fabrikanlagen in der Uhren-Grossindustrie in Frage kommen. Wird er dann bei einem Unfall in Anspruch ge nommen, so tritt für ihn die Versicherungsgesellschaft ein. Ja, diese Sicherung geht noch weiter, der Uhrmacher kann auch diejenigen fremden Personen, welche in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihm stehen, Geschäftsfreunde, Reisende, Kunden, Postboten u. s. w. mit versichern, wenn dieselben im Geschäft einen Unfall erleiden, für den der Uhrmacher einzu stehen hat, z. B. bei einem Sturz infolge defekter Dielen, bei einer Verletzung infolge eines herabfallenden Regulators u. s. w.
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