Zwönitztaler Anzeiger : 29.10.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-10-29
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-190410296
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19041029
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19041029
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1904
- Monat1904-10
- Tag1904-10-29
- Monat1904-10
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- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 29.10.1904
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MSnitztliler Änreiger Druck und Verlag: Buchdruckerei C. Bernhard Ott. Verantwortlich für die Redaktion: Karl Beruh. Ott, Zwönitz. Erscheint wöchentlich viermal (Dienstag, Donners tag, Sonnabend und Sonntag) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und deren Austräger vierteljährlich für l Mark 25 Pfg. frei inS Haus zu beziehen. Lokalblatt für Zwönitz, Niederzwönitz, Aiihnhaide, Burgstädtel, Lenkersdorf, Dittersdorf, Affalter, Streitwald, Dorfchemnitz, Grünhain usw. Anzeigen: Die sünfgespaltene Kleinzeile (Korpus) oder deren Raum lo Pfg. Die gespaltene Zeile im amtl. Teile 40 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt nach Vereinbarung. Die Anzeigen werden einen Tag vor dem jedes maligen Erscheinen des Blattes bis mittags 12 Uhr erbeten. Expedition: Zwönitz, Kühnhaiderstraße 73 d. Telephon Nr. 23. Nr. §33. Sonnabend, den 29. Oktober OOH. 29. Sahrg. Urwahlen zur Gewerbekammer betr. Zufolge Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft hier sind demnächst die Ur wahle»» zur Gewerbekain»ner Chemnitz vorzunehmen. Hierzu ist u. für den Amtsgerichtsbezirk Chemnitz mit Ausnahme der Stadt Chemnitz, > - - - Limbach und a - - Stollberg je eine Wahlabtcilung, und zwar zu n. mit Stimmabgabestelle in Chemnitz, zu 6. mit Stimm abgabestelle in Limbach und zu o. mit Stimmabgabestcllen in Stollberg, Zwönitz und Thalheim gebildet und bestimmt worden, daß von der Wahlabtcilung unter u. Stimmabgabcstelle Chemnitz 8 Wahlmänner, - - - - b. - Limbach 4 Wahlmänner und - - - - o. Stimmabgabestellen Stollberg, Zwönitz und Thalheim zusammen 8 Wahlmänner zu wählen sind. Von den Wahlmännern muß die Hälfte Handwerker, die andere Hälfte 'Nichthandwerker sein. Als Wahltermin ist Montag, der 7. November d. I., nachmittag von 2 bis 4 Uhr, festgesetzt worden, und zwar findet die Wahl statt für die Wahlabtcilung des Amtsgerichtsbczirks Chemnitz (mit Ausnahme der Stadt Chemnitz) im Sitzungssaale der nnterzeichnete»» Königlichen Amtshanptmannschaft, für die 'Wahlabteilung des Amtsgcrichtsbezirks Limbach in» kleiner» Saale des Gasthofes znm Hirsch daselbst, für die Wahlabteilung des Amtsgerichtsbczirks Stollberg, Stimmabgabeftelle Stollberg, in dem in» dortige»» Ratskeller befindlichen Wahllokale, für die Stimm abgabestelle Zwönitz im dortige»» Gasthaus zum Ratskeller und für die Stimmabgabeftelle Thalheim im dortige»» Gasthofe zum Erbgericht. Der Stimmabgabestelle Zwönitz werden außer den Urwählern der Stadt Zwönitz auch diejenigen der Orte Lenkersdorf, Kühnhaide und Niederzwönitz und der Stimmabgabestelle Thalheim außer den Urwählern der Gemeinde Thalheim auch diejenigen der Orte Anerbach, Brnnlos, Dorfchemnitz, Gornsdorf, Günsdorf, Hormersdorf und Meinersdorf zugewiesen Die Wahlberechtigten werden hiermit zur Wahl von Wahlmännern aufgefordert. Zur Teilnahme an den Urwahle»» für die Gewerbekammer sind innerhalb des! Kammerbczirks berechtigt: a znr Wahl von Handwerkerwahlmüttnern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung, sowie sonstige Handwerker, sofern siel nach 88 l ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli t WO im! Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 000 Mk. eingeschätzt sind,! und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 8100 Mk. über-I steigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhabers einer Firma im Handelsregister eingetragen sind. I) zur Watzl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetz buchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 000 bis 8100 Akk. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Nik. eingeschätzt und nicht im Handelsregister ein getragen sind. 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindevcrbände, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuer gesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 8k00 Mk. eingcschätzt sind. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk be treiben und im übrigen den Vorschriften der 88 1 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr., genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie znr Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahl berechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dein Wahllciter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der ein maligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf cs nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: k. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 8. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammcrbezirke ge hört, durch ihre Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten! zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. I Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschloffen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a. bis A. der Re I vidierten Städteordnung bezw. aus den in 8 45 Absatz 1 unter s. bis der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des! Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschloffen sind; ! 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens! wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, solange sie in dem nach! 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse! eingetragen sind. Zu Wahlmännern können gewählt werden diejenigen nach den 88 8 bis 11 des Gesetzes! vom 4. August 1900 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. I Der Nachweis der Stimmberechtigung in Gemäßheit der einschlagenden gesetzlichen Be! stimmungen wird erbracht durch Vorlegung der Steuerquittung über den zur Deckung des! Bedarfs der Gewerbekammer an Zuschlag zur Einkommensteuer (Spalte ä des Einkommen steuerkatasters) geleisteten Beitrag. Die betreffende Stenerqnittnng ist von de»» Herren Urwähler»» znr U)ahl mitznbringen nnd de»»» kvahllekter ans ver lange»» vsrzuzeigen. l»73 Chemnitz, den 22. Oktober 1904. Die Königliche Amtshanptmannschaft. Nr. 2638 Or. Morgenstern. Urwahlen zur Handelskammer betreffend. Zufolge Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft hier sind demnächst die Ur- ! wählen znr Kandelskammer tzhemnitz vorzunehmen. Hierzu ist a. für den Kmtsgerichtsvezirk Ghemnitz mit Ausnahme der Stadt Chemnitz, d. - - - Limbach und o. - - - Stollberg je eine Wahlabteilunq und zwar zu a. mit Stimmenabgabestelle in Chemnitz, zu d. mit I Stimmabgabestelle in Limbach und zu o. mit Stimmabgabestellen in Stollberg und Wal- Iheim gebildet und bestimmt worden, daß Ivon der Wahlabteilung unter u. Stimmabgabestelle tzhemnitz 5 Wahlmänner, - - - - b. - Limvach 4 Wahlmänner und - - - - v. Stimmabgabestellen Stollberg und Thalheim zusammen 3 Wahlmänner zu wählen sind Als Wahltermin ist Montag, der 7. November d. I., vormittag von /elv bis ' --12 Uhr, festgesetzt worden, und zwar findet die Wahl statt für die Wahlabteilung des Amtsgerichtsbezirks Chemnitz (mit Ausnahme der Stadt Chemnitz) im Sitzungssaals der unterzeichneter» Königlichen Amtshauptmannfchaft, für die Wahlabteilung des Amtsgerichtsbezirks Limbach im kleinen Saale des Rasthofes zum Kirsch daselbst, sfür die Wahlabteilung des Amtsgerichtsbezirks Stollberg Stimmavgavestelle Stossverb, in dem im dortigen Watskesser befindlichen Wahllokale und für die Stnnm- avgavestesse Fhalheim im dortigen Gasthofe zum Krvgericht. Der Stimm- abgabestesse Khakheim werden außer den Urwählern der Gemeinde Khalüeim auch diejenigen der Orte Auerbach, Wrüntos, Dorfchemnitz, Gornsdorf, Günsdorf, Kormersdorf und Meinersdorf zugewiesen. Die Wahlberechtigten werden hiermit zur Wahl von Wahlmännern aufgefordert. Zur Teilnahme an den Arwahlen für die Kandelskammer sind innerhalb des Kammer bezirks berechtigt: 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von §8 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Hanvelsregister eingetragen sind. 2. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handels gewerbe betreiben, ferner die Gesellenschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Ges.- und Verord.-Blatt Seite 353 flg.). 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe unternehmungen, insgesamt, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirk mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind, 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmunaen. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein ! Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk be treiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr., genügen, steht das Wecht der Entscheidung darüver zn, ov sie zur Kandelskammer oder zur Gewervekammer wahlberechtigt fein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter, 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten, 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke ge hört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten, 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis Z der Re vidierten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis § der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind, 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, solange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. Zu Wahlmännern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 und 9 bis 11 des Gesetzes vom 4. August 1900 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Neichs- gngehörige sind. Der Nachweis der Stimmberechtigung in Gemäßheit der einschlagenden gesetzlichen Be stimmungen wird erbracht durch Vorlegung der Steuerquittung über den zur Deckung des Bedarfs der Handelskammer an Zuschlag zur Einkommensteuer (Spalte <1 des Einkommen steuerkatasters) geleisteten Beitrag. Jie betreffende Steuerquittung ist von den Kerren Urwählern znr Wahl mitznbringen «nd dem Waylteiter auf Verlangen vorzuzeigen. Chemnitz, den 22. Oktober 1904. »s?« Die Königliche Amtshanptmannschaft. Nr. 2638 vr. Morgenstern. »<»M I> 'M»-»,«-!-
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