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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 62.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193800001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19380000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19380000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (17. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zubehörhandel und Sachkundeprüfung
- Autor
- v. Hake, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 62.1938 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1938) 17
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1938) 29
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1938) 41
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1938) 55
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1938) 69
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1938) 83
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1938) 93
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1938) 105
- AusgabeNr. 10 (5. März 1938) 119
- AusgabeNr. 11 (12. März 1938) 133
- AusgabeNr. 12 (19. März 1938) 145
- AusgabeNr. 13 (26. März 1938) 161
- AusgabeNr. 14 (2. April 1938) 175
- AusgabeNr. 15 (9. April 1938) 189
- AusgabeNr. 16 (16. April 1938) 207
- AusgabeNr. 17 (23. April 1938) 219
- AusgabeNr. 18 (30. April 1938) 233
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1938) 243
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1938) 255
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1938) 269
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1938) 281
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1938) 301
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1938) 313
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1938) 327
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1938) 339
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1938) 351
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1938) 363
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1938) 375
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1938) 393
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1938) 405
- AusgabeNr. 32 (6. August 1938) 419
- AusgabeNr. 33 (13. August 1938) 435
- AusgabeNr. 34 (20. August 1938) 447
- AusgabeNr. 35 (27. August 1938) 457
- AusgabeNr. 36 (3. September 1938) 471
- AusgabeNr. 37 (10. September 1938) 483
- AusgabeNr. 38 (17. September 1938) 495
- AusgabeNr. 39 (24. September 1938) 509
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1938) 521
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1938) 535
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1938) 547
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1938) 561
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1938) 571
- AusgabeNr. 45 (5. November 1938) 585
- AusgabeNr. 46 (12. November 1938) 599
- AusgabeNr. 47 (19. November 1938) 613
- AusgabeNr. 48 (26. November 1938) 627
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1938) 645
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1938) 657
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1938) 671
- ArtikelZubehörhandel und Sachkundeprüfung 671
- ArtikelBezeichnungsvorschriften für Uhrenteile 672
- ArtikelAbgrenzung zwischen Handels- und Handwerksbuchführung 673
- ArtikelKontenrahmen für den Einzelhandel mit Uhren und Goldwaren 673
- ArtikelVerhältnis der Buchführungspflicht des Handwerks zur ... 676
- ArtikelEin Viertelrohrabheber 677
- ArtikelVermischtes 677
- ArtikelRecht und Steuer 678
- ArtikelWerbung 678
- ArtikelWirtschaftsteil 679
- ArtikelOstmark und Sudetenland 679
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 680
- Artikel"Das Deutsche Handwerk" 681
- ArtikelPersönliches 682
- ArtikelBriefkasten 682
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1938) 683
- BandBand 62.1938 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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fe fti/hps Jdijn, MiitAHfo Sffirfler "Schu/fs Hfnlt faVilt» rtuyqens ir»Vk4rr\ Hamsw IhMuAql ?-W Roy Fiuthouft. 1 krnoVd IkWtQaix Be 3 ugspreis fürUeutfdilonb bei offener 3uMlung oierteijöficlich 4,25 RTT1 (einfdille&lirfi 0,43 RITl UbertDeifungsgebühr); für bas Auslanö coerben bie ben BeMngungen ber ein 3 elnen Cönber on- gepa^ten Be 3 ugsbebingungen gern mitgeteilt. Oie Rettung erfdieint an j e b e m Sonnabenb. Srlefonfdirift: Deutfdie Uhrmactier-3eitung, 3etlin SED68, fleuenburger Strafe 8 0reife bet Hnsetyen : GtunöpreisVi Seite 200 RITl, Vi-vi Seite - 10 mm hodi unb 46 mm breit - für öefcffäfts- unb oermifchte fln 3 eigen 2,— RITl. für Stellen • Angebote unb -Gefuche 1,50 Rm. Ruf biefe [keife mol- b 3 to rn<?ngen*riachla|3 lt. Tarif. Doftfitieck-Ronto Berlin nt 2581. Telegromm-flnfduift: Uh nett Berlin. Sernfprecbor: Sammel - flummet 17 5246 flmtlidies Organ öcr Sochgruppo Juroelen, Golö- unb Silbccmnrcn, Uhren öci lUirtfcliaftsgruppo Ein^cIlionDcl Nr. 51 , Jahr 9 an 9 62 • Verlag: Deutfcbe Verlagetuerhe Strauß, Vetter & Co., Berlin SW 68 • 17 . Dezember 1938 Alle Rechte für fämtliche Artikel unb Abbilbungen ootbehalten • flachbrutk oerboten Zubehörhanbel unb SachKunÖeprüfung Von G. v. Hake, Wirtschaftsgruppe Einzelhandel I n Nr. 49 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung vom 3. Dezem ber 1938 sind die Erlasse des Reichswirtschaftsministers vom 24. November 1938 über die Regelung des Zubehör handels und die Verbindung der kaufmännischen Sachkunde prüfung mit der handwerklichen Meisterprüfung im Wort laut veröffentlicht worden. Diese Erlasse betreffen den Ein zelhandel mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren in besonderem Maße, weil — jedenfalls, was den Uhrenhandel angeht — in der Vergangenheit lebhafte Auseinandersetzungen über den Begriff des Zubehörs stattgefunden haben. In dem Erlaß über die Verbindung von Meisterprüfung und kaufmännischer Sach kundeprüfung sind sowohl die Juweliere, Gold- und Silberschmiede als auch die Uhrmacher ausdrücklich als Handwerkszweige aufgeführt, bei denen die vorgesehene Ver bindung der beiden Prüfungen stattfinden soll. Diese Maß nahme wird damit begründet, daß in diesen Hand werkszweigen der Betrieb einer Einzelhan delsverkaufsstelle über den Rahmen des Zubehörhandels hinaus die Regel bildet. Daraus folgt, daß Uhrmacher- und Goldschmiedemeister, die ihren Betrieb nicht auf eine Werkstatt beschränken, sondern außerdem ein Ladengeschäft betreiben wollen, in dem Waren verkauft werden, die nicht in der eigenen Werkstatt herge stellt, ver- oder bearbeitet worden sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aus nahmegenehmigung auf Grund des Einzel handelsschutzgesetzes einreichen müssen. Das bedeutet nun nicht, wie gelegentlich behauptet wor den ist, daß dem Handwerksmeister eine Einzelhandelstätig keit mehr oder weniger weggenommen werden soll, oder daß es notwendig sei, eine doppelte Lehrzeit im Einzelhandel und im Handwerk zurückzulegen, um einen Betrieb eröffnen zu können, der sich auf beiden Wirtschaftsgebieten betätigt. Mit dem Erlaß über die Verbindung der Meisterprüfung mit der kaufmännischen Sachkundeprüfung zeigt das Reichswirt schaftsministerium, daß es nur darauf ankommt, in irgendeiner Weise die kaufmännische Sach kunde nachzuweisen. Auf diesen Nachweis selbst kann bei einem Handwerker, der sich als Einzelhändler be tätigt, natürlich ebensowenig verzichtet werden, wie auch der handwerkliche Nebenbetrieb eines Einzelhandelsgeschäftes in die Handwerksrolle eingetragen werden muß. Im Gegen satz zu der Regelung des handwerklichen Befähigungsnach weises ist der Nachweis der kaufmännischen Sachkunde für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes niemals von der Zurücklegung einer bestimmten Lehrzeit im Einzelhandel abhängig gewesen. Es bestand immer die Möglichkeit, auch auf anderem Wege die Sachkunde nachzuweisen, z. B. durch eine mehrjährige Gehilfentätigkeit oder durch eine Sach kundeprüfung. Die Verbindung der kaufmännischen Sach kundeprüfung mit der Meisterprüfung bringt für diejenigen zukünftigen Handwerksmeister, die gleichzeitig eine Einzel- handelsverkaufsstelle eröffnen wollen, eine erhebliche Er leichterung mit sich, da nun nicht mehr zwei verschiedene Prüfungstermine wahrgenommen zu werden brauchen. Dabei bleibt die kaufmännische Sachkundeprüfung nach wie vor selbständig und ist nicht etwa ein Bestandteil der Meisterprüfung geworden. Es soll lediglich Gelegenheit geboten werden, beide Sachkundenachweise in einem Termin abzulegen. Unter Umständen wird auf eine besondere Sachkunde prüfung sogar dann verzichtet werden können, wenn die Sach kunde auf anderem Wege, z. B. durch eine mehrjährige Tätigkeit in einem geeigneten Einzelhan delsgeschäft, als nachgewiesen angesehen werden kann. In welchem Umfange gibt es nun einen Zubehör handel im Uhrmacher- und Goldschmiede handwerk? Hierfür ist der eigentliche Zubehörhandels erlaß maßgebend. Vorweg kann gesagt werden, daß die so genannten Zubehörwaren im Sinne dieses Erlasses für die beiden Handwerkszweige nur einen sehr geringen Kreis von Gegenständen ausmachen werden (dies deutet ja auch schon der Erlaß über die Meisterprüfung und die kaufmännische Sachkundeprüfung an). Der Erlaß stellt einander gegenüber die Zubehörwaren und die selbständigen Han-
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