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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (10. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 85)
- Autor
- Irk, Alois
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerpflichten der nächsten Zeit
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- ArtikelEtwas über Preisbildung 117
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 85) 119
- ArtikelSteuerpflichten der nächsten Zeit 121
- ArtikelAus der Werkstatt 122
- ArtikelRelative Erhöhung der Trauringpreise und ihre Erklärung 122
- ArtikelDer deutsche Außenhandel in Uhren im Jahre 1922 124
- ArtikelPreise im Zeitungsgewerbe 125
- ArtikelVermischtes 125
- ArtikelHandelsnachrichten 126
- ArtikelKurse und Preise 127
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 127
- ArtikelBriefkasten 129
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 130
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 10 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 121 Gangskizze ersichtlich ist. Nach beendeter Hebung legt sich der Gangradzahn auf der Ausgangspalette auf Ruhe. Bei der Rückschwingung der Unruh wird sodann durch den rechtsliegenden Gabelarm der Ausgangsankerarm gehoben; das Gangrad fällt jedoch nach ganz kleiner Bewegung sofort wieder am Eingangsankerarm auf Ruhe. Die Antriebsnase geht hierbei an dem bei der nächsten Vorwärtsschwingung die Hebung bewirkenden Zahn frei vorbei. Um den Ruheanker gegen vorzeitige Auslösung durch Stöße zu schützen, wäre es gut, jene Bogenstücke auf dem Unruhkranze möglichst lang zu machen. Greifen sie, wie in der Abbildung 10, über die Hälfte des Umfanges, so dürfte die Unruh allerdings auch nicht ganz eine-halbe Um drehung von der Mittellage aus schwingen, ihre Gesamt schwingungsweite also nur schwach eine Umdrehung be tragen, denn sonst würden die Ringstückenden an die Rück seite der Gabelhebel anschlagen. Je kürzer die Ringstücke nun wären, desto größer könnte wohl die Schwingungsweite sein, einen um so größeren Teil derselben bliebe dann der Anker aber auch ungesichert gegen eine vorzeitige Aus lösung. Das Schleifen der Gabelarmenden an den zur Aus lösung und Sicherung dienenden Ringstücken hätte sich durch Anordnung von Zugflächen an den beiden Ruhearm paletten verhindern lassen. Da solche bestimmt nicht an gewendet wurden, so ist der Gang nur als bedingt freier zu bezeichnen. Er fand keine weitere Verbreitung. Dasselbe gilt von einer prinzipiell gleichartigen Anordnung Berthouds 10 ), trotzdem diese eine bedeutende Verbesserung der von Le Roy darstellte. (Fortsetzung folgt.) 10 ) Mo inet, Nouveau Traite general d'Horlogerie, Bd. II, 1157. Ähnliche spätere Anordnungen von Robin und anderen, siehe Saunier, Lehrbuch der Uhrmacherei, 2. Bd., 887 — 881) und Martens, Hemmungen der höheren Uhrmacherkunst, S. 102. Auch diese sind nicht öfter angewendet worden. Steuerpflichten der nächsten Zeit Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner, Berlin Im Vordergründe des Interesses steht die Einkom mensteuerklärung. Hier soll das sogenannte Geld entwertungsgesetz eine grundsätzliche Neuregelung der Be wertungsvorschriften, die auf die Veranlagung für 1922 An wendung findet, bringen. Wegen der Schwierigkeit des Problems hat sich die Verabschiedung des Gesetzes bis jetzt hinausgezögert. Inzwischen haben die Finanzämter auf Grund der Ausführungsbestimmungen bereits die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen erlassen. Die Frist hierfür sollte am 28. Februar 1923 ablaufen. Mit Rück sicht auf die verspätete Verabschiedung des Geldentwer tungsgesetzes hat der Reichsfinanzminister den Ablauf der Frist aber vorläufig ausgesetzt, und eine Verlegung des Frist ablaufes über den 28. Februar hinaus war mit Sicherheit zu erwarten. Inzwischen ist am 15. Februar die erste Voraus zahlungsrate auf die Einkommensteuerschuld für 1923 fällig geworden und am 15. Mai wird die zweite Vorauszahlungs rate fällig. Solange eine Veranlagung für 1922 zur Ein kommensteuer noch nicht erfolgt ist, sind für Vorauszah lungsraten für 1923 nach der Veranlagung für 1921 und, so weit auch hier ein Steuerbescheid noch nicht ergangen sein sollte, nach der Veranlagung für 1920 zu bemessen. Die Aufforderung zur Abgabe der Vermögen steuererklärung, die gleichzeitig auch für die Veran lagung der Zwangsanleihe maßgebend ist, ist bisher nicht erfolgt. Die amtlichen Formulare sind zwar fertig gestellt, aber das Geldentwertungsgesetz wird hier voraus sichtlich doch einige Änderungen bedingen, so daß also die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensteuererklärung erst nach der Verabschiedung des Geldentwertungsgesetzes zu erwarten ist. Der Fristablauf für die Abgabe der Vermögen- Steuererklärung am 28. Februar ließ sich daher auch nicht halten. Die Fristfestsetzung dürfte derjenigen für die Ein kommensteuer angepaßt werden. Die Frist zur Erfüllung der V orauszeichnungspflicht auf die Zwangsanleihe sollte ursprünglich am 28. Februar ablaufen, wird voraussicht lich aber bis zum 31. März verlängert werden. Bis zu diesem Termin sind bekanntlich zwei Drittel der Zwangsanleihe vor auszuzahlen. Hierzu wird evtl. eine Schätzung erforderlich werden, wenn der Bilanzabschluß nicht rechtzeitig fertig gestellt werden kann. In diesem Zusammenhänge muß auf § 16 des Zwangsanleihegesetzes verwiesen werden, wonach sich die Zeichnungspflicht unabhängig von der Steigerung des Zeichnungspreises beträchtlich erhöht, wenn das Ver mögen, das sich aus der Vorauszahlung ergibt, hinter dem endgiltig veranlagten Vermögen um mehr als ein Viertel des vorläufigen Vermögens zurückbleibt. Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Zwangsanleihegesetzes kann jedoch Befrei ung von der erhöhten Zeichnungspflicht beantragt werden, wenn Schätzungen des Vermögens mit großen Schwierig keiten verbunden sind. Dies dürfte stets dann zutreffen, wenn der Bilanzabschluß bis zum Fristablauf nicht fertig gestellt werden kann. Der Antrag auf Befreiung von der er höhten Zeichnungspflicht ist gleichzeitig mit der Vorauszah lung, spätestens bis Ablauf der Vorauszeichnungsfrist bei dem Finanzamte zu stellen. Die Steuerkurse und Steuer werte sind im übrigen jetzt ebenfalls bekanntgegeben worden, so daß einer Fertigstellung der Vermögensteuererklärung ausser den aus dem Geldentwertungsgesetz möglicherweise entstehenden Änderungen nichts mehr im Wege steht. Hinsichtlich des Reichsnotopfers sind mit Wir kung vom 1. Januar 1923 ab nunmehr die letzten noch nicht aufgehobenen Vorschriften außer Kraft getreten. In Be tracht kommen hier insbesondere die Vorschriften über die Nachveranlagung bei der Veräußerung von Grundstücken, Edelsteinen usw. Eine Nachveranlagung findet nicht mehr statt, auch wenn die Veräußerung zu einem weit über dem Notopferwerte liegenden Preise erfolgt ist. Die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stande vom 31. Dezember 1922 wirkt auch in die Ferne, ähnlich wie die Veranlagung zum Wehrbeitrag im Jahre 1913. Während für die Zeit vom 1. Januar 1920 bis 31. Dezember 1922 eine V ermögenzuwachssteuer nicht erhoben wird, ist der Vermögenszuwachs vom 1. Januar 1923 ab wieder steuerpflichtig. Der Vermögenstand am 31. Dezember 1922 gilt als Anfangsvermögen für die Berechnung des Zuwachses bei der Vermögenzuwachssteuer, die erstmals wieder für die Zeit vom 1. Januar 1923 bis zum 31. Dezember 1925 erhoben und im Jahre 1926 veranlagt wird. Der Steuersatz der Ver mögenzuwachssteuer steigt von 1 bis 10 % des steuerbaren Zuwachses. Von Wichtigkeit ist, daß bei der Feststellung des steuerbaren Zuwachses die innere Kaufkraft der Mark an beiden Stichtagen (31. Dezember 1922 und 31. Dezember 1925) zu berücksichtigen ist. Die Umsatzsteuererklärungen mußten bereits bis Ende Januar abgegeben werden, soweit nicht Fristver längerung beantragt und bewilligt worden ist, ebenfalls waren die Erklärungen zur Luxussteuer, zur Inseraten-, Beher- bergungs-, Depot- und Reittiersteuer, soweit sie sich nicht, wie die Erklärung für die allgemeine Umsatzsteuer, auf das ganze Jahr 1922, sondern nur auf das letzte Vierteljahr er strecken, im Januar abzugeben.
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