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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (24. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuervorschriften für den An- und Verkauf von Edelmetallen und den Ankauf von luxussteuerpflichtigen Uhren
- Autor
- Köhn, Gustav
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- ArtikelSteuervorschriften für den An- und Verkauf von Edelmetallen und ... 147
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 121) 150
- ArtikelAus der Werkstatt 152
- ArtikelAnkaufs- und Quittungsbuch vereinigt 153
- ArtikelVermischtes 153
- ArtikelHandelsnachrichten 154
- ArtikelKurse und Preise 154
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 155
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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MUDGE fiießorfs AD.LtNGE towmiilll Preise der Anzeigen n\ suuvt ^WCrtEMO Bezugspreis fflr Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen monatl. 1600 Mark. Unter Streifband fflr Inlandsporto monatlich 2100 Mark, Bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 5000Mark. Für das Ausland unter Streifband Jahresbezugspreis nach Anfrage. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. Multiplikator 2400 auf nachstehende Preise: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite fflr Geschäfts- und vermi.- chte Anzeigen 0,16 **ark, für Siellen-Angrbote und -Gesuche 0,10 Mark. Die ganze Seite wird mit 150.- Mark berechnet Postscheck-Konto: 2581 Berlin Tel egramm ♦ Adr esse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Amt Zentrum 12761 und 12762. UhrerkEdelmefalN und Schmuckwaren-Markf XLVil. Jahrgang Berlin, 24. März 1923 Nummer 12 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildung-en Vorbehalten / Nachdruck verboten Copyright by Deutsche Uhrmacher-Zeitung Steuervorschriften für den An^ und Verkauf von Edelmetallen und den Ankauf von luxussteuerpflichtigen Uhren Von Obersteuerinspektor Gustav Köhn Auf Wunsch der Schriftleitung seien aus dem kürzlich vor der Uhrmacher-Innung Berlin gehaltenen Vortrage des Verfassers über dieses Thema diejenigen Bestimmungen kurz wiederholt, die unbedingt vorn Gewerbetreibenden zu beachten sind, wenn er nicht Gefahr laufen will, den ge samten An- und Verkauf mit 15 % (Luxussteuer) nachver- steuern zu müssen oder gar bestraft zu werden und zwar lediglich wegen Verletzung rein formeller Vorschriften. Es ist zu beachten: A. Ankauf Erwirbt ein Uhrmacher, der sich im Besitze einer Weiter ve mißerungsbescheinigung (Luxussteuernummer) befindet, von einer Privatperson Edelmetalle, deren Legierungen, Edelsteine, Halbedelsteine oder Perlen, so ist dieser Ankauf nui dann völlig steuerfrei, wenn folgende Voraussetzun gen sämtlich erfüllt sind: 1. Der Erwerber (Uhrmacher, Goldschmied) hat der Pri- \ atpeison ohne Aufforderung seine Weiterveräußerungs- beschemigung vorzulegen und zwar auch dann, wenn dem V eraußerer (Privatperson) Inhalt und Geltungsdauer der Be scheinigung bekannt sind, im Gegensätze zu dem für den Handel unter Gewerbetreibenden zugelassenen Verfahren der nur einmaligen Vorlegung der Bescheingung beim erst maligen Geschäftsverkehr in jedem Kalenderjahre (§ 39 Abs. 4 UStG, und § 180 Abs. 3 der Ausf.-Best. zum UStG.). 2. Seitens der Privatpersonen ist über die Zahlung eine Quittung auszustellen, die den Namen der Privatperson, den Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, den Be trag des Entgeltes und den Tag der Zahlung enthalten muß. Dabei ist der Gegenstand so genau zu bezeichnen, daß über sein Aussehen keinerlei Zweifel bestehen, und daß er von Gegenständen anderer Art unterschieden werden kann. Das ist besonders dann erforderlich, wenn der Lieferer (Privat person) noch andere Gegenstände gleicher Art besitzt und die Gefahr besteht, daß die Quittung auf Gegenstände be zogen werden kann, für deren Veräußerung sie nicht aus gestellt ist. Bei Gold- und Silbersachen und Uhren sollen Feingehalt und Firma (Schutzmarke), gegebenenfalls das Stempelzeichen, angegeben werden. (§ 183 Abs. 1 und 2 AB.) 3. Ferner hat die Privatperson auf der Quittung Name und Wohnung des Erwerbers, sowie die Nummer der Wei terveräußerungsbescheinigung unter Hervorhebung, daß sich diese auf den gelieferten Gegenstand erstreckt, zu vermerken und eine Abschrift dieser Quittung als Ausweis gegenüber der Steuerstelle an sich zu nehmen. (§ 183 Abs. 3 AB.) 4. Die dem Erwerber erteilte Quittung hat dieser zum Ausweis der Steuerstelle gegenüber zehn Jahre lang aufzu bewahren. Die Frist läuft vom Schlüsse des Kalenderjahres an, in dem die Quittung vollzogen ist (§ 183 Abs. 1 AB.). Ist eine dieser zwingenden Vorschriften beim Ankauf verletzt worden, insbesondere die Pflicht der Ausstellung der Quittung, so entfällt damit die Steuerbefreiung, und die Luxussteuer wird fällig. Beide, Ankäufer wie Privatperson, haften für das Aufkommen der Steuer als Gesamtschuldner, und es steht im Belieben der Veranlagungsstelle, an wen sie sich halten will (§ 179 Abs. 2 AB.). Bei einer regen Ankaufstätigkeit ist nun die Erfüllung dieser formellen Vorschriften eine große Erschwernis für das Geschäft, und es fragt sich, wie kann der Ankäufer diesen gesetzlichen Verpflichtungen gerecht werden, ohne es zu einer Beeinträchtigung seines Geschäftes kommen zu lassen? Der Verfasser hat zu dieser Frage stets folgende Ratschläge erteilt, die sich nicht nur in der Praxis bewährt
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