Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (24. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuervorschriften für den An- und Verkauf von Edelmetallen und den Ankauf von luxussteuerpflichtigen Uhren
- Autor
- Köhn, Gustav
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- ArtikelSteuervorschriften für den An- und Verkauf von Edelmetallen und ... 147
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 121) 150
- ArtikelAus der Werkstatt 152
- ArtikelAnkaufs- und Quittungsbuch vereinigt 153
- ArtikelVermischtes 153
- ArtikelHandelsnachrichten 154
- ArtikelKurse und Preise 154
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 155
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
148 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 12 haben, sondern auch von den Veranlagungsstellen bei einer Nachprüfung des Geschäftsbetriebes stets als mit dem Gesetz vereinbar gebilligt worden sind. Der Pflicht zur Einzelvorlage der Weiterveräußerungs bescheinigung wird am besten dadurch begegnet, daß man die Bescheinigung im Geschäftslokal an sichtbarer Stelle aushängt. Hierdurch wird die Einzelvorlage vollständig er setzt. Wird durch den Aushang der Bescheinigung die Aus stellung einer zweiten Ausfertigung der Bescheinigung oder mehrerer Ausfertigungen (z. B. bei mehreren Filialen) not wendig, so sind die Mehrausfertigungen unter Angabe der Gründe beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Den Anträgen wird stattgegeben, sofern nicht die Gefahr eines Mißbrauchs vorliegt (§ 201 Abs. 7 AB.). Fast ebenso einfach ist die Frage des Quittungs zwanges zu lösen. Geht man davon aus, daß die Mehrzahl der Geschäftsleute als vorsichtige Geschäftsleute sich beim Ankauf aus Gründen, die auf strafrechtlichem Gebiete liegen, ohnehin vom Veräußerer eine Quittung ausstellen läßt, so bleibt nichts weiter zu tun übrig, als diese allgemein vorzu findende Quittung durch Zusatz weniger Worte so zu er weitern, daß sie gleichzeitig auch als Empfangsbekenntnis im Sinne obiger Vorschriften gelten kann. Zwar soll nun der Privatmann die Quittung ausstellen. Es wird aber nichts dagegen einzuwenden sein, wenn aus Gründen verschiedener Art der Aufkäufer die Quittung ausschreibt und sie durch den Veräußerer unterschreiben läßt. Auch die Abschrift, die sich der Veräußerer von der Quittung zu machen hat, wird ihm der Aufkäufer ebenfalls vorschreiben und sie ihm unter gleichzeitiger Berücksichtigung sonstiger Geschäfts interessen (nämlich zivilrechtlicher) am besten in Form einer Gegenquittung zurückgeben. Das Muster, das sich der Verfasser für den Wortlaut dieser Quittung und Gegenquittung zurechtgelegt hat, ist nachstehend wiedergegeben. wisse Ordnung im Betriebe spricht. Nach Erledigung der Ankaufsformalitäten beginnt nun das Verbuchen der Gegen stände. Am besten geschieht es in der Weise, daß an Hand der Ankaufsquittungen Posten für Posten eingetragen wird. Diese Eintragungen haben täglich zu erfolgen und zwar in einer Weise, daß jederzeit ein Abschluß und die Fest stellung der verschiedenartigen Gegenstände, die am Lager vorhanden sind, möglich ist (§ 99 Abs. 5 der AB.). Ob die Gegenstände in ein Trödelbuch oder in ein Ankaufsbuch hineingehören, bleibe hier unerörtert. Jedenfalls müssen sie durch das sogenannte Lager- und Steuerbuch gehen r das gemäß § 31 des Gesetzes für luxussteuerpflichtige Be triebe vorgeschrieben ist. B. Verkauf. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind Umsätze von Edelmetallen und deren Legierungen im Großhandel völlig steuerfrei. Jedoch hängt auch diese völlige Steuerbefreiung von der Er füllung formeller Vorschriften ab. 1. Die Gegenstände müssen im Lager- und Steuerbuche verzeichnet stehen. 2. Der Nachweis, daß im Großhandel umgesetzt worden ist, muß durch Angabe der Nummer der Weiterveräußerungs bescheinigung des Abnehmers im Steuerbuche geführt werden. (§ 26 Abs. 2 der AB.) Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist die Heran ziehung des Verkaufes zur Luxussteuer zu gewärtigen. C. Ankauf von luxussteuerpflichtigen Uhren. Ein besonderes Kapitel bildet der Ankauf von Uhren, die beim Hersteller luxussteuerpflichtig sind. Weiteren Kreisen scheint immer noch nicht bekannt zu sein, daß Uhren seit dem 1. Januar 1920 nicht mehr im Kleinhandel, sondern beim Hersteller luxussteuerpflichtig sind. Hieraus folgt, daß, wenn eine Privatperson an einen Weiterveräußerer Ich bescheiniye der Firma 'TAlFi M. Müller, Uhrmacher, Berlin W8, Friedrichstr. 15, daß ich mein mir gehöriges Eigentum, bestehend aus: 8 g Bruch-Silber, 800 IvOO 560 M I8 , 2 J^ r uch-Gold, 333/1000 20 750 M 1,3 g Bruch-Gold, 585/1000 2470 M M im Betrage von 23 780 M heute verkauft habe. Luxussteuer ist nicht entrichtet worden, da mir der Erwerber eine vom Finanzamt Oranien in Berlin unter Nr. 752 ausgestellte, für das Jahr 192 ? gütige Bescheinigung vorgelegt hat, wonach er die gewerbliche Weiterveräußerung bezeichneter Gegenstände betreibt. Berlin, den 16. März 192 ?. Vor- und Zunamen: Hein rieh Maier Beruf: Rentenempfänger Geboren am: 3 M irz 1854 in Burgstadt Legitimiert: Polizeiliche Anmeldung Dieses Muster*) läßt sich der Gewerbetreibende im Inter esse einer schnelleren Abfertigung des Publikums drucken. Eine zwingende Vorschrift, die Quittungen laufend zu nume rieren, besteht nicht. Gleichwohl kann aber die Bezifferung dem Aufkäufer nur empfohlen werden, da sie für eine ge *) Ankaufs- und Quittungsbücher, in denen alle von den Steuer- und sonstigen Behörden verlangten Eintragungen vor gesehen sind, werden von der Deutschen Uhrmacher-Zeitung ge liefert (siehe Seite 153 dieser Nummer). M. Müller, Uhrmacher Berlin W 8 Friedrichssh aße 15 Tel,fon: Zentrum 7009 In Ihrem Interesse 756 aufzubewahren l Quittung. Hiermit bestätige ich, von Ihnen heute 8 g Bruch-Silber, 800/1000 560 M 18,2 g Bruch Gold, 333/,000 20 750 M 1,3 g Bruch-Gold, 585/1000 2 470 M M zum Preise von 23 780 M gekauft zu haben. Luxussteuer ist nicht entrichtet, da Ihnen eine vom Finanzamt Oranien in Berlin unter Nr 752 ausgestellte, für das Ja r 192? gütige Bescheinigung vorgelegt worden ist, wonach ich die ge werbliche Weiterveräußerung bezeichneter Gegenstände betreibe.. Berlin, den 16. März 192?. M. Müller, Uhrmacher. eine Uhr verkauft, diese Lieferung ohne Rücksicht darauf,- daß die Uhr vielleicht schon vorbesteuert ist, nochmals luxussteuerpflichtig ist, weil die Weiterveräußerungsbeschei nigung sich nicht auf herstellersteuerpflichtige Gegenstände bezieht, sondern nur auf kleinhandelssteuerpflichtige. Die Versteuerung erfolgt entweder durch Entrichtung von Umsatzsteuermarken zu dem Empfangsbekenntnis oder durch Barentrichtung bei der zuständigen Finanzkasse. Um satzsteuermarken haben die größeren Postanstalten bereit-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder