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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (24. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuervorschriften für den An- und Verkauf von Edelmetallen und den Ankauf von luxussteuerpflichtigen Uhren
- Autor
- Köhn, Gustav
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- ArtikelSteuervorschriften für den An- und Verkauf von Edelmetallen und ... 147
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 121) 150
- ArtikelAus der Werkstatt 152
- ArtikelAnkaufs- und Quittungsbuch vereinigt 153
- ArtikelVermischtes 153
- ArtikelHandelsnachrichten 154
- ArtikelKurse und Preise 154
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 155
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 12 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 149 zuhalten. Die Entwertung erfolgt in der Weise, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke in deutlichen Schriftzeichen mit Tinte ohne jede Auskratzung, Durch streichung oder Überschreibung auf die Marken nieder geschrieben oder aufgedruckt werden. Tag und Jahr mit arabischen Ziffern, die Monatsangabe in lateinischen Ziffern oder Buchstaben. Allgemein übliche und ver ständliche Abkürzungen sind jedoch zu lässig. Die Hinzufügung des Namens oder der Firma des Verwendenden ist zulässig (§ 191 der AB.). Die Verstem- pelung hat innerhalb vierzehn Tagen nach dem Ankauf statt zufinden. Steuerpflichtig ist der Verkäufer; dieser und der Erwerber haften aber für die Entrichtung der Steuer gemein sam (§ 179 AB.). Vielfach werden nun Uhren nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung als solche, sondern lediglich zwecks Ver wendung oder Weiterveräußerung des Gehäusemetalles er worben. In diesem Falle empfiehlt es sich, zur Vermeidung der 15 prozentigen Steuer für solche Ankäufe nur die Ge häuse in unbrauchbar gemachtem Zustande zu erwerben oder abzunehmen, damit dieser Kauf dem wirtschaftlichen Vor gänge entsprechend sich als ein Erwerb von Edelmetall darstellt und nicht als Erwerb eines Fertigfabrikates. Dem entsprechend wird es in der Ankaufsquittung auch nicht heißen dürfen: „Eine goldene Damenuhr" gekauft, sondern etwa: „20 g 585/1000 Gehäusebruch". Damit wäre auch rechtlich einwandfrei dargelegt, daß es sich tatsächlich um den Ankauf von Bruchmetall gehandelt hat. Die gleichen Vorschriften gelten natürlich auch für die übrigen herstellerluxussteuerpflichtigen, beim Privatverkauf ebenfalls luxussteuerpflichtigen Gegenstände, wie z. B. Doubleschmucksachen. D. Sicherungsvorschriften. Infolge der in letzter Zeit verschärften Überwachung derjenigen Unternehmen, die sich vorwiegend mit dem An kauf von Edelmetallen und dergleichen befassen, ist viel fach die Frage von den Betroffenen aufgeworfen worden, ob und in welchem Umfange den Veranlagungsstellen das Recht zusteht, Steueraufsicht auszuüben. Das Recht hierzu gründet sich auf § 31 des UStG., der allgemein alle Unter nehmen und Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des UStG, ausüben, der Steueraufsicht unterwirft. Der Umfang der Steueraufsicht ergibt sich aus den Bestimmungen der RAO. (§ 193 ff.) und den Ausf.- Best. zum UStG. (§ 114 ff.). Hiernach erstreckt sich die Steueraufsicht auf das gesamte Geschäftsge-' b a r e n des Steuerpflichtigen, soweit es für die Entrichtung der Steuer und die Ermittlung ihrer Grundlagen von Be deutung ist. Dem Ermessen des Finanzamtes bleibt es überlassen, ob es seinen Beauftragten vorher anmelden will. Zu der Prüfung und Aufsicht gehören insbesondere folgende Maßnahmen: 1. Es kommt in Betracht der gelegentliche Besuch der Gewerberäume des Steuerpflichtigen zur Prüfung, ob der tat sächliche Geschäftsbetrieb mit der Anzeige des Betriebes zur Umsatzsteuer übereinstimmt, die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke des Steuerpflichtigen, die sich auf seine steuerpflichtige Tätigkeit beziehen, wie die der Geschäfts bücher, insbesondere des Lager- und Steuerbuches, vor allem aber auch des Schriftwechsels mit den Kunden des Steuerpflichtigen und mit seinen Lieferanten. Dabei bleibt es dem Finanzamt überlassen, ob es die Schriftstücke in den Geschäftsräumen oder an Amtsstelle einsehen will, jedoch soll die Vorlegung solcher Bücher bei der Amtsstelle nicht verlangt werden, die der Steuerpflichtige zur Aufrechterhal tung eines laufenden ordnungsmäßigen Betriebes nicht ent behren kann. Zur Vorlegung der Bücher usw. sind die Steu erpflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Bearbeitung vertraut sind. Der Steuerpflichtige hat Vorsorge zu treffen, daß die Bücher usw. auch in seiner Abwesenheit eingesehen werden können. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt vor allem darin, daß die Durchsicht der Geschäftspapiere usw. nicht nur ein Hilfsmittel zur richtigen Veranlagung des betreffenden Un ternehmens zu bleiben braucht, sondern darüber hinaus auch gleichzeitig Material für die Überprüfung anderer Steuerpflichtiger erbringen kann. Die Verwendung solchen bei der Durchsicht der Bücher eines Unternehmens gewon nenen Materials gegenüber den mit diesem in Verkehr stehenden Lieferern und Abnehmern ist gesetzlich zulässig und gewollt. 2. Zu diesen Maßnahmen gehört auch das Recht der Nachschau, die den Zweck hat, entweder Schriftstücke einzu sehen oder nachzuprüfen, ob die Lagerbestände sich in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, Beobachtungen des laufenden Geschäftsverkehrs zu machen. Die Nachschau soll daher grundsätzlich nur während der Geschäftsstunden stattfinden; sie ist so zu handhaben, daß das Publikum auf die Vornahme der Prüfung, soweit möglich, nicht aufmerk sam wird. Die praktische Durchführung der Nachschau wird dadurch gesichert, daß der Steuerpflichtige dem Be auftragten die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Er ledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen hat. 3. Die Auskunfts- und Vorlegungspflicht dritter Per sonen. In Frage kommt insbesondere die — erforderlichen falls eidliche — Vernehmung von Auskunftspersonen, auch von Kunden, Lieferanten, Sachverständigen und die Ein sichtnahme in Schriftstücke anderer Personen als der Steuer pflichtigen. 4. Die Maßnahmen 1 bis 3 können erforderlichenfalls erzwungen werden. 5. kommt in Betracht die Festsetzung einer Sicherheit für die Steuer im laufenden Steuerabschnitt, wenn sich bei der Ausübung der Aufsicht Tatsachen ergeben haben, die die Annahme zulassen, daß bei einem Unternehmen der Ein gang der Steuer für den laufenden Steuerabschnitt gefähr det ist. Die Steueraufsicht wird in erster Linie durch Beamte der Finanzämter, insbesondere durch die Revisions- und Außenbeamten wahrgenommen. Die Beauftragten haben sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegen über auf Verlangen auszuweisen. Das Finanzamt kann sich bei der Ausübung der Beistandspflicht der Behörden, sowie der Verbände und Vertretungen der Berufs- und Betriebs zweige bedienen. Die vorstehende Aufzählung der wichtigsten Zweige der Steueraufsicht läßt erkennen, daß den Finanzämtern weit gehende Befugnisse auf dem Gebiete der Überwachung er teilt worden sind. Steuerpflichtige begehen daher einen Irr tum, wenn sie annehmen, daß Kontrollbeamte ihre Befug nisse übertreiben, wenn sie unangemeldet erscheinen und Amtshandlungen im Rahmen obiger Aufzählung vornehmen und daß sie (die Steuerpflichtigen) zum Beispiel zur Offen legung der Geschäftsbücher, Schriftstücke usw. nur dann verpflichtet wären, wenn gegen sie ein Straf- oder ein Er mittelungsverfahren anhängig wäre. Vielmehr ist die Rechts lage die, daß die Steuerpflichtigen die Kontrolle jederzeit über sich ergehen lassen müssen, wobei allerdings die Be hörde darauf Bedacht zu nehmen haben wird, daß dieses nicht ziel- und planlos erfolgt oder beim Steuerpflichtigen etwa den Eindruck einer Schikane aufkommen läßt. Auch steht dem Steuerpflichtigen gegen unberechtigte Anfor derungen der Steuerbehörde ein besonderer Rechtsschutz zu. Er kann gegen die Verfügung binnen einem Monat Be schwerde einlegen, über die, wenn das Finanzamt nicht ab hilft, das Landesfinanzamt entscheidet (§§ 224, 281 RAO).
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