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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (31. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die endgiltigen Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanzen 1922
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- ArtikelDie endgiltigen Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanzen ... 157
- ArtikelWie der Nachtwächter zu seiner Uhr kam 158
- ArtikelErinnerungstage 160
- AbbildungWie es den Kollegen nicht nur am 1. n. Mts. geht! 161
- ArtikelEin deutsches Spiralfederwalzwerk 162
- ArtikelDas Ausmessen von Brillengläsern 162
- ArtikelAus der Werkstatt 164
- ArtikelVermischtes 165
- ArtikelHandelsnachrichten 167
- ArtikelKurse und Preise 169
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 170
- ArtikelBriefkasten 171
- ArtikelPatent-Nachrichten 171
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 172
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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I Bezugspreis fflr Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen monatL 1600 Mark. Unter Streifband fflr Inlandsporto monatlich 2100 Mark, ßel direkter Bestellung bei der Post monatlich 5000Mark. Fflr das Ausland unter Streifband Jahresbezugspreis nach Anfrage. Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung erscheint regelmS6lg an jedem Sonnabend. MUDGE RLE ROY AD.lßNCE fcNHOSÖtt lllllllllllf Preise der Anzeigen Multiplikator 2400 auf nachstehende Preise: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite fflr Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,16 Mark, fflr Stellen-Angebote und -Gesuche 0,10 Mark. Die ganze Seite wird mit 150.- Mark berechnet Postscheck-Konto: 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzelt Berlin Fernsprecher: Amt Zentrum 12761 und 12762. Uhren «.Edelmetall* und Sch m uckwa ren ♦ Ma rkl XLVII. Jahrgang Berlin, 31. März 1923 Nummer 13 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Copyright by Deutsche Uhrmacher-Zeitung Die endgiltigen BewertungsVorschriften für die Steuerbilanzen 1922 Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner, Berlin Der Reichstag hat in der Sitzung vom 15. März nunmehr in dritter Lesung das Geldentwertungsgesetz verabschiedet. Das Geldentwertungsgesetz enthält unter anderem auch die bei der Veranlagung der Einkommensteuer für 1922 gelten den Bewertungsvorschriften und bringt weiterhin auch für die Bewertung der Betriebsgegenstände bei der Veranlagung der Vermögensteuer und der Zwangsanleihe wichtige Än derungen. Für die Bewertung der umlaufenden Werte bei der Ein kommensteuer sind die Bestimmungen des § 33 a Ein kommensteuergesetz, der in der neuen Fassung den nach folgenden Wortlaut hat, maßgebend: „Soweit für einen Gegenstand des Betriebsvermögens ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis gegeben ist, gilt bei Ermittlung des Be triebsgewinnes oder des Geschäftsgewinnes im Sinne der §§ 32, 33 als Wert dieses Gegenstandes der Anschaffungs oder Herstellungspreis nach Abzug der zulässigen Ab setzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung. Ist ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis für einen Gegenstand des Betriebsvermögens nicht gegeben, so gilt als solcher der Betrag, der für den Erwerb des Gegenstandes im Zeit punkt seiner Anschaffung oder Herstellung durch den Steuer pflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen hätte aufgewendet werden müssen. Übersteigt für einen Gegen stand der Anschaffungs- oder Herstellungspreis nach Abzug der zulässigen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver ringerung den gemeinen Wert, so ist der gemeine Wert dieses Gegenstandes als sein Wert anzusetzen. Die Zulässigkeit der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c.“ Der nach Absatz 1 für den Schluß eines Wirtschafts jahres angesetzte Wert eines Gegenstandes des Betriebs vermögens ist als dessen Wert im Sinne des Abs. 1 für die folgenden Wirtschaftsjahre solange in Ansatz zu bringen, als er nicht den Anschaffungs- oder Herstellungspreis des Ge genstandes nach Abzug der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder dessen gemeinen Wert über steigt. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1922 sind unbeschadet des Abs. 1 die Bestände an Erzeugnissen, Waren und Vorräten zu zwei Dritteln mit den Werten, die am Schluß des vergangenen Wirtschaftsjahres angesetzt werden konnten, und zu einem Drittel mit den am Schluß des Wirt schaftsjahres geltenden Marktpreisen abzüglich 60 % anzu setzen. Für Betriebe, die in bestimmten Zeiträumen keine oder verkleinerte Läger unterhalten haben, kann nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen für die Be wertung der Bestände an Erzeugnissen, Waren und Vor räten ein anderer Zeitpunkt als der Schluß des Wirtschafts jahres zugrunde gelegt werden. Steuerpflichtigen, bei denen die Art ihres Geschäftsbetriebes die ständige Beschaffung von fremden Zahlungsmitteln erfordert, ist auf Antrag zu gestatten, die fremden Zahlungsmittel nach Satz 1 zu bewerten. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Steuererklärung zu stellen und zu begründen. Die Vorschriften des Abs. 3 finden insoweit keine An wendung, als die hiernach vorgenommene Bewertung mit dem Grundsatz des § 137 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung nicht im Einklang steht. Für die Fälle, in denen die Einkommensteuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres wegfällt, gilt Abs. 3 und 4 ent sprechend.“ Für die Handhabung der Bewertung gemäß der Bestim mung des § 33 a Abs. 3 wird in dem Ausschußbericht fol gendes Beispiel gegeben: Beispiel : Am Ende des vom 1. Januar bis 31. De zember 1922 laufenden Wirtschaftsjahres ist ein Bestand von 300 kg Baumwolle vorhanden. Der Marktpreis möge am 1. Januar 1922 85 Mark und am 31. Dezember 1922 4800 Mark pro kg betragen haben. Es sind in diesem Falle zwei Drittel des Bestandes, also 200 kg mit je 85 Mark gleich 17 000 Mark einzusetzen und ein Drittel des Bestandes, also 100 kg, mit
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