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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (31. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die endgiltigen Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanzen 1922
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie der Nachtwächter zu seiner Uhr kam
- Autor
- Feldhaus, F. M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- ArtikelDie endgiltigen Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanzen ... 157
- ArtikelWie der Nachtwächter zu seiner Uhr kam 158
- ArtikelErinnerungstage 160
- AbbildungWie es den Kollegen nicht nur am 1. n. Mts. geht! 161
- ArtikelEin deutsches Spiralfederwalzwerk 162
- ArtikelDas Ausmessen von Brillengläsern 162
- ArtikelAus der Werkstatt 164
- ArtikelVermischtes 165
- ArtikelHandelsnachrichten 167
- ArtikelKurse und Preise 169
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 170
- ArtikelBriefkasten 171
- ArtikelPatent-Nachrichten 171
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 172
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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158 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 13 je 4800 Mark gleich 480 000 Mark abzüglich 60 %, also mit 192 000 Mark . Der Gesamtvorrat ist also mit 209 000 Mark einzusetzen. Nach den gewordenen Informationen sollen die Worte „unbeschadet des Abs. V‘ in dem Abs. 3 des § 33a zum Aus druck bringen, daß der Steuerpflichtige zwischen der Bewer tung nach Abs. 1 und nach Abs. 3 wählen kann. Er müsse sich jedoch für eine dieser Bewertungsarten entscheiden und nach dieser Bewertungsart sämtliche Vorräte bewerten, es sei also nicht angängig, einen Teil der Vorräte nach Abs. 1 nur mit den Anschaffungswerten, den übrigen Teil der Vorräte aber nach Abs. 3 mit den Durchschnittswerten ein zusetzen. Nach einer weiteren Information über die Be deutung des § 33 a Abs. 4 soll dieser verhindern, daß ein Steuerpflichtiger, der große Vorräte zu den hohen Preisen Ende 1922 unter Inanspruchnahme von Kredit eingekauft hat, diese Vorräte mit den Durchschnittswerten einsetzt, die Schul den dagegen zum vollen Betrage, so daß er unter Umständen eine Unterbilanz ausweist, obwohl er vielleicht einen größeren Vermögenszuwachs im Geschäftsjahr 1922 gehabt hat. Mit der Vorschrift des Abs. 4 solle zum Ausdruck gebracht werden, daß zunächst eine Abgleichung der neu hinzuge kommenen Vorräte mit den Schulden stattzufinden habe und nur der übersteigende Betrag der Vorräte mit den Durch schnittswerten eingesetzt werden könne. Ein neu eingefügter § 33 b Einkommensteuergesetz regelt die Abschreibungsgrundsätze von den Anlagewerten folgendermaßen neu: Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1922 von dem nach den §§ 32, 33 und 33 a Einkommensteuergesetz für ein Wirt schaftsjahr ermittelten Betriebs- oder Geschäftsgewinn der jeweilige Wert der im Laufe des Wirtschaftsjahres einge tretenen Abnutzung der zum land- oder forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital gehörigen Gegenstände, berechnet nach dem Anschaffungswerte am Schlüsse des Wirtschaftsjahres, vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 abzuziehen; dabei kommen die von dem Steuer pflichtigen bereits für das Wirtschaftsjahr vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung und Wertminderung in Anrech nung. Der gemäß Satz 1 vom Geschäftsgewinne abzu ziehende Betrag bleibt jedoch nicht gänzlich steuerfrei, son dern ist mit dem gleichbleibenden Satze von 10 % zu ver steuern. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1922 wird der Wert der im Wirtschaftsjahre eingetretenen Abnutzung für Gegenstände, die von dem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1917 angeschafft oder hergestellt worden sind, auf das Tausendfache, für nach dem 31. Dezember 1916, aber vor dem 1. Januar 1920 angeschaffte oder hergestellte Gegen stände auf das Fünfhundertfache und für nach dem Bl. Dezember 1919, aber vor Beginn des der Veranlagung zugrunde liegenden Wirtschaftsjahres angeschaffte oder hergestellte Gegenstände auf das Achtzigfache der nach § 33 a Einkommensteuergesetz zulässigen Absetzung für Abnutzung festgesetzt. Beispiel: Der Geschäftsgewinn beträgt 50 Millionen Mark. Hiervon soll die Absetzung für eine vor dem 1. Ja nuar 1917 zum Preise von 100 000 Mark erworbene Maschine 1 in Abzug gebracht werden. Die Abschreibung für die Ma schine gemäß § 33 a Einkommensteuergesetz beträgt bei zehnjähriger Lebensdauer 10 % gleich 10 000 Mark. Der für diese Maschine gemäß § 33 b Einkommensteuergesetz vom Geschäftsgewinn zulässige Abzug ist also 10 000 mal 1000 gleich 10 Millionen Mark, worauf die Abschreibung von 10 000 Mark anzurechnen ist. Vom Geschäftsgewinn sind also 9 990 000 Mark abzuziehen. Für die Berechnung der Einkommensteuer wird also ein Geschäftsgewinn von 40 010 000 Mark zugrunde gelegt. Die sich hiervon ergebende Einkommensteuer wird sodann um 10 % von 9 990 000 Mark, also um 999 000 Mark erhöht. Der § 59 a RBG. (steuerfreie Erneuerungs rücklagen) ist gestrichen worden. Die Finanzämter sind nach näherer Bestimmung des Reichsfinanzministers ermäch tigt, über die nach § 59 a gebildeten Rücklagen Vereinbarun- gen mit dem Steuerpflichtigen zu treffen. Für die Bewertung des Vermögens bei der ersten Ver anlagung der V ermögensteuer und bei der Veran- lagung zur Zwangsanleihe hat der Reichsfinanzmi nister bekanntlich bestimmte Richtlinien erlassen, die jedoch keine rechtsverbindliche Kraft hatten. Durch das Geld entwertungsgesetz werden diese Richtlinien für rechtsver bindlich erklärt, soweit sie feste, rechnungsmäßige Unter lagen für die Wertermittlung enthalten. Zu den hiernach ermittelten Werten tritt ein Zuschlag von 300 %. Hieraus ergibt sich, daß z. B. für Gegenstände des Anlagekapitals nicht, wie die Bewertungsrichtlinien vorsehen, das Sechs- ■ fache des Notopferwertes, sondern das Vierundzwanzigfache J einzusetzen ist. Von dem Zuschlag von 300 % sind aus- I genommen bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind (Villen nur mit einem Wehrbeitragswert bis j zu 50 000 Mark), Bauland, inländische, auf Reichsmark lau- j. tende festverzinsliche Wertpapiere, inländische auf Reichs- j mark lautende Hypothekenforderungen und Rentenschulden, j weiter alle Vermögensgegenstände, die nach dem Gesetz oder den Bewertungsrichtlinien mit dem Marktpreise oder , Kurswerte am Stichtage zu bewerten sind. Von den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes kann nur abgewichen werden, wenn der Steuerpflichtige be antragt und gleichzeitig nachweist, daß sich bei Anwendung dieser Vorschriften eine zu hohe Bewertung ergibt. Für Wertpapiere ist eine Abweichung jedoch nicht zulässig. Der Antrag muß spätestens bei Einlegung des Einspruches gegen den Steuerbescheid gestellt werden. Führen Ver handlungen mit dem Steuerpflichtigen über die Feststellung eines Pauschbetrages für diejenigen Gegenstände, deren Bewertung streitig ist, zu keinem Ergebnis, so entscheidet im Berufungsverfahren das Finanzgericht endgiltig. Die Frist zur Erfüllung der Vorauszeichnungspflicht auf die Zwangsanleihe, die ursprünglich am 28. Februar ablief, ist durch das Geldentwertungsgesetz bis zum 30. April ver längert worden. Die Fristen für die Abgabe der Einkommen steuererklärung und zur Abgabe der Erklärung für die Ver- mögensteuer und die Zwangsanleihe stehen im Augenblicke noch nicht endgiltig fest, sollen voraussichtlich aber eben falls bis zum 30. April laufen. Wie der Nachtwächter zu seiner Uhr kam Von F. M. F e 1 d h a Im umfangreichsten in Deutschland je erschienenen Buch, in dem 242 bändigen Lexikon von Krünitz, liest man im hundertsten Band im Jahr 1805 einen langen Artikel über Nachtwächter, und dort werden auch die Melodien und Ge sänge erwähnt, die seit Jahrhunderten an verschiedenen u s, Berlin-Friedenau Orten von den Wächtern gesungen wurden. Daran schließt sich folgende Betrachtung: „So erbaulich man nun zum Teil auch das Singen der Nachtwächter finden mag, wenn dazu zweckmäßige Lieder gewählt werden, so hat man dabei, wie es scheint, den Um-
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