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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (7. April 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gerichts- und Anwaltskosten
- Autor
- Henschel, Franz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Pommern über den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- ArtikelDie neuen Tarife und Zahlungsbestimmungen des ... 173
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 152) 174
- ArtikelGerichts- und Anwaltskosten 176
- ArtikelEine Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Pommern über den ... 178
- ArtikelVermischtes 179
- ArtikelHandelsnachrichten 180
- ArtikelKurse und Preise 181
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 181
- ArtikelBriefkasten 182
- ArtikelPatent-Nachrichten 182
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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178 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 14 kann) wird die Gebühr nicht etwa erst mit dem Abschluß des Verfahrens fällig, sondern bereits mit der Stellung des An trages, durch den das Verfahren bedingt ist, oder mit der Entscheidung oder sonstigen gerichtlichen Handlung, zu deren Abgeltung die Gebühr bestimmt ist. Eine wichtige Neuerung ist durch eine am 15. Februar d. J. in Kraft getretene Novelle zum Gerichtskostengesetz eingeführt worden. Bisher beraumte das Gericht sofort nach Eingang einer Klage einen Verhandlungstermin an. Jetzt soll von dem Kläger zunächst die Prozeßgebühr erfordert und erst nach deren Zahlung ein Termin zur mündlichen Ver handlung des Rechtsstreites bestimmt werden. Ebenso soll ein Zahlungsbefehl erst nach Zahlung der hierfür zu er hebenden halben Prozeßgebühr erlassen werden. Diese Vor schriften finden aber keine Anwendung, soweit dem Kläger das Armenrecht bewilligt ist oder wenn ihm Ge bührenfreiheit zusteht, ferner wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Kläger die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rück sicht auf seine Vermögenslage Schwierigkeiten bereiten würde. Das gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaft machung genügt in diesem Falle die Er klärung des Anwalts des Klägers. Im übrigen werden Gebühren und Auslagen fällig, sobald eine unbe dingte Entscheidung des Gerichts über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zu rücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist. Für Berufungssachen ist noch besonders zu be achten, daß seit dem 15. Februar 1923 der Berufungskläger, sofern ihm nicht das Armenrecht bewilligt ist oder Ge bührenfreiheit zusteht, innerhalb einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist den Nachweis zu erbringen hat, daß er die für die Berufungsinstanz vcn ihm erforderte Prozeß gebühr gezahlt hat. Anderenfalls wird die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Das gleiche gilt bereits seit dem Jahre 1910 für die Revision. Auf Bewilligung des Armenrechts durch das Ge richt hat ein Deutscher Anspruch, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als zwischen ihrem Heimatsstaat und dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Durch die Bewilligung des Armenrechts, die auf Grund eines Armutszeugnisses der zuständigen Gemeinde behörde erfolgt, erlangt die Partei: 1. die einstweilige Be freiung von der Berichtigung der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, der Zeugen und Sachverstän digen zu gewährenden Vergütung, der sonstigen baren Aus lagen und der Stempelsteuer für Vollmachten; 2. die Be freiung von der in gewissen Fällen erforderlichen Sicher heitsleistung für die Prozeßkosten; 3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein Gerichtsvoll zieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte ge boten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Die bereits bezahlten Gerichtskosten kann die arme Partei jedoch nicht zurückfordern. Verliert die arme Partei den Prozeß, so muß sie trotz der Bewilligung des Armenrechtes die dem Gegner erwachsenen Kosten, insbesondere dessen Anwaltskosten, erstatten. Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich herausstellt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder fortgefallen ist. Wenn die arme Partei in bessere Vermögensverhältnisse gelangt, muß sie die Beträge nachzahlen, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war. Bezüglich der Gerichtsgebühren in Strafsachen sei kurz bemerkt, daß den Maßstab für ihre Höhe die rechtskräftig er kannte Strafe bildet, und daß bei Verurteilung zu einer Geldstrafe 20 % des Betrages der erkannten Strafe erhoben werden. Gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen gibt es die Rechtsmittel der Erinnerung und der Beschwerde, die nicht dem Anwaltszwang überliegen. Gebühren und Aus lagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht ent standen wären, sind niederzuschlagen. (Schluß folgt) Eine Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Pommern über den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Veranlaßt durch die skandalösen Zustände im Stettiner Edelmetallhandel hatte sich der Vorstand des Uhrmacher- Provinzial-Verbandes Pommem in tatkräftiger Weise direkt an den Oberpräsidenten der Provinz Pommern mit der Bitte um sofortigen Erlaß einer Verordnung gewandt, durch welche die auf dem Gebiete des Edelmetallhandels bestehenden schreienden Mißstände nach Möglichkeit beseitigt werden sollten. Der Oberpräsident hat daraufhin am 10. März 1923 eine Polizeiverordnung über Veröffentlichungen betreffend den Ankauf von Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Uhren, sowie den Handel mit diesen Gegenständen erlassen, die sich zum Teil eng an in Westfalen bereits seit längerer Zeit bestehende Polizeiverordnungen anschließt. Es sei aus drücklich bemerkt, daß derartige Polizeiverordnungen in wesentlichen Teilen auch dann, wenn der bevorstehende Ge setzentwurf über den Handel mit Edelmetallen usw. in Kraft getreten sein wird, noch von Bedeutung sein können, da in dem Gesetzentwürfe selbst den Landesbehörden weitgehende Befugnisse zur Regelung des Edelmetallhandels eingeräumt werden. Wir geben daher nachstehend den hauptsächlich sten Inhalt der pommerschen Polizeiverordnung wieder: Nach § 1 ist Personen, die Edelmetalle, Edelsteine, Perlen oder aus diesen hergestellte Gegenstände und Uhren aufkaufen oder Handel mit diesen Gegenständen betreiben, auch soweit der Aufkauf nur zum Zwecke des Einschmelzens der Edelmetalle erfolgt, die öffentliche Bekannt machung von Geschäftsanzeigen über diesen Geschäftsbetrieb durch Zeitungen und Zeitschriften, das öffentliche Anschlägen, Anheften und Ausstellen und die öffentliche unentgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten, Reklamezetteln und Aufrufen, sowie überhaupt die Veröffentlichung jeder Art über diesen Geschäftsbetrieb ver boten. Auch ist solchen Aufkäufern und Händlern jeder Hin weis auf diesen Geschäftsbetrieb in Firmen und Geschäfts- schildern untersagt. Durch § 2 wird Zeitungen und Zeitschriften, sowie Inhabern von Reklamegeschäften die Annahme von Anzeigen und Bekanntmachungen, Druckereien und sonstigen Anstalten zur mechanischen Herstellung von Ver vielfältigungen die Anfertigung von Bekanntmachungen, Plakaten, Reklamezetteln und Aufrufen der im § I bezeich- neten Aufkäufer und Händler über diesen Geschäftsbetrieb verboten. Ausgenommen von diesem Verbote sind nach § 4 folgende Gewerbetreibende: a) Die selbständigen Gold- und Silberschmiede- sowie Uhrmachermeister; b) die selbständigen
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