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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (14. April 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welchen Wert hat die Eisenbahn für abhanden gekommene Gütersendungen zu ersetzen?
- Autor
- Roeder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- ArtikelWelchen Wert hat die Eisenbahn für abhanden gekommene ... 183
- ArtikelUnsymmetrisch gelegene Hebung beim Chronometergang 184
- ArtikelDie Berliner Normaluhren 185
- ArtikelAus der Werkstatt 186
- ArtikelKünstlerischer Elfenbeinschmuck 187
- ArtikelEine neue Drahtabschermaschine 188
- ArtikelVermischtes 188
- ArtikelHandelsnachrichten 189
- ArtikelKurse und Preise 191
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 191
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 193
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Eezugsprels för Dcutsch'end von der Geschäftsstelle be zogen moratl. 1600 Mark. Unter Streifband tür Inlandsporto monatlich 2100 Mark. Bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 5000Mark. Für das Ausland unter Streifband Jahresbezugspreis nach Anfrage. Die Deutsche U h r m a c h er - Z e i t u n t erscheint reselma&ig an Jedem Sonnabend. r MUDGS PIEf)OY AD.UffGE WSNGtWS •nniiuifl Preise der Anzeigen Multiplikator 2400 auf nachstehende Preise: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,1$ Mark, für Stellen-Angebote und Gesuche 0,10 Mark. Die ganze Seite wird mit 150.- Mark berechnet Postscheck-Konto: 2581 Berlin Telegramm - Adresse: Uhrzeit Berlin Femspr: Zentr. 12761, 127 62, 741, 1631, 15139. Uhren-.Edelmefall* und Schmuckwaren-Markl XLVII. Jahrgang Berlin, 14. April 1923 Nummer 15 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Copyright by Deutsche Uhrmacher-Zeitung Welchen Wert hat die Eisenbahn für abhanden gekommene Gütersendungen zu ersetzen? Von Dr. jur. Roeder, Berlin-Schöneberg Macht der Geschädigte bei den Eisenbahnbehörden seinen durch Beraubung entstandenen Schaden geltend, so wird er stets mit dem Hinweise auf § 88 der EVO abgefertigt, nach welcher Bestimmung die Eisenbahn nur den „gemeinen Wert“ zu ersetzen habe. Das sei der Wert, den die Sen dung am Tage der Auflieferung gehabt hätte. In der Tat haten sich verschiedene Gerichte dieser Ansicht angeschlos sen; sie ist aber unrichtig, und sie steht auch mit dem Geiste, der im § 88 EVO zum Ausdruck kommt, nicht im Einklänge. Dort wird gesagt, daß die Eisenbahn dem Geschädigten allen Schaden ersetzen muß, den er an der Sendung erlitt; er soll so gestellt werden, daß er auch nicht einen Pfennig ein büßt. Dieser Anschauung hat auch das Reichsgericht in seinem Urteile vom 6. Oktober 1920 (vergl. „Verkehrsrecht liche Rundschau“ Bd. II Sp. 58) Rechnung getragen. Es heißt in diesem Erkenntnis: „Unter gemeinem Handelswert im Sinne des § 457 HGB und 88 der EVO ist der Wert zu verstehen, den eine Ware im Handel für jedermann hat. Darauf, ob dieser allgemeine Preis ein hoher und auf welche Weise er entstanden ist, ob beispielsweise bei der Preisbildung auch unlautere Machen schaften, wie Börsenmanöver, wüste Spekulationen oder wucherische Ausbeutung volkswirtschaftlicher Notstände mitgewirkt haben, kommt es nicht an. Das Gesetz will, in dem es ganz davon absieht, wie hoch im einzelnen Falle in Wahrheit der Schaden des Geschädigten ist, ihn dadurch, daß es ihm den objektiven Wert der Ware zuspricht, in den Stand setzen, sich die verlorengegangene Ware wieder an zuschaffen. Bei Entschädigungsansprüchen aus § 457 HGB und 88 EVO kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte einen Gewinn macht. Die Verordnung gegen die Preistrei berei verbietet die Erzielung übermäßiger Gewinne bei dem Umsatz der Ware, greift aber in die Regelung, in welcher Weise eine Entschädigung bezahlt werden muß, nicht ein." Derselbe Senat des Reichsgerichts hat in einem neueren Urteile vom 12. März 1921 (vergl. „Verkehrsrechtliche Rund schau" Bd. II Heft 12) die obige Auffassung aufrecht erhal ten. Es wird hierüber ausgeführt: „Diese Verpflichtung (zum Schadensersätze) besteht nach § 249 in der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersätze verpflichtende Umstand, also die Ent wendung der Sachen, nicht eingetreten wäre. Danach läge es der Beklagten in erster Reihe ob, dem Kläger die Ver fügungsgewalt über die gestohlenen Sachen wieder zu ver schaffen und gegebenen Falles die Sachen wieder in den früheren Stand zu setzen. Da ihr aber nach Lage der Ver hältnisse die Wiederbeschaffung der Sachen nicht möglich ist, so hat sie den Kläger gemäß § 251 BGB in Geld zu ent schädigen. Über den Umfang der Entschädigung schreibt § 252 vor, daß der zu ersetzende Schaden auch den entgan genen Gewinn umfaßt. Danach erstreckt sich die Entschä digungspflicht auf die Leistung des vollen Geldersatzes für allen Schaden, der sich als eine unmittelbare oder mittelbare Folge des schadenbringenden Ereignisses darstellt. Einen solchen Ersatz erhält der Kläger im vorliegenden Falle nur dann, wenn die Beklagte ihm einen Geldbetrag zahlt, für den er sich statt der verloren gegangenen Gegenstände gleich wertige Ersatzstücke anschaffen kann." Die hier vorgetragenen Rechtsgrundsätze kommen auch in einem Erkenntnis des Oberlandesgerichts Kiel vom 10. Dez. 1920 (vergl. „Verkehrsrechtliche Rundschau" Bd. I Sp. 38) zum Ausdruck. Dort heißt es: „Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß es der Grundgedanke der Regelung des Schadensersatzes im BGB ist, dem Geschädigten denselben Vermögenszustand zu ersetzen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, und zwar entweder durch Herstellung des früheren Zustandes oder durch Schadensersatz in Geld.
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