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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (13. Januar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Lohnabzuges
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- ArtikelDie Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Lohnabzuges 15
- ArtikelÜber die Aufbiegung der aufgeschnittenen Unruh bei der Schwingung 17
- ArtikelEine Uhr aus Bergkristall 19
- ArtikelRichtlinien des Reichswirtschaftsministeriums für die Anwendung ... 20
- ArtikelVermischtes 21
- ArtikelHandelsnachrichten 22
- ArtikelKurse und Preise 24
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 24
- ArtikelBriefkasten 25
- ArtikelPatent-Nachrichten 25
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 26
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Bezugspreis für Deutschland von der Geschäfts-feile be zogen monatlich 500 Mark. Bei direkter Be stellung bei der Post monatlich 2000 Mark. Unter Slreifband lür Inlandsporto monatlich 650 Mark. Für das Ausland unter Streifband Jahresberugspreis nach Anträge Die Deutsche Uhrmodter - Zeiten erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. Fernsprecher: Amt Zentrum 12761 und 62. RLE80Y AD.LßNGE Preise der Anzeigen Multiplikator 700 auf nachstehende Preise: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,1 i> Mark, lür Stellen-Angebote und Gesuche 0,10 Mark. Die garte Seite wird mit 150.- Mark berechnet Postscheck-Konto: 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin UhreihEdelmefall* und SchmuckwareivMarkt XLVII. Jahrgang Berlin, 13. Januar 1923 Nummer 2 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Lohnabzuges Infolge der außerordentlich starken Verschlechterung der Mark im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 1922 ent sprachen die durch das letzte Abänderungsgesetz zum Ein kommensteuergesetz, über das in Nr. 32 der Deutschen Uhr macher-Zeitung, Jahrgang 1922, berichtet wurde, bestimmten Sätze und pauschalen Ermäßigungsbeträge bald nicht mehr den Grundsätzen steuerlicher Gerechtigkeit. Der Reichstag hat daher am 23. Dezember 1922 ein Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes beschlossen, das folgende wesentliche Änderungen des bisherigen Zustandes bringt: I. Die allgemeine Regelung vom 1. Januar 1923 ab. DeT Staffeltarif gliedert sich wie bisher in elf Stufen, doch sind die einzelnen Stufen abermals weiter aus einander gezogen worden. Die Einkommensteuer beträgt für die ersten angefangenen oder vollen 1 000 000 Ul des steuerbaren Einkommens 10 %; für die weiteren 1 000 000 Ul 15%; für die weiteren 1 000 000 Ul 20%; für die weiteren 1 000 000 Ul 25 %; für die weiteren 2 000 000 Ul 30 %; für die weiteren 2 000 000 Ul 35 %; für die weiteren 2 000 000 Ul 40%; für die weiteren 2 000 000 Ul 45%; für die weiteren 3 000 000 Ul 50 %; für die weiteren 3 000 000 Ul 55 %; für die weiteren Beträge 60 %. An Einkommensteuer sind also, ohne Berücksichtigung der noch zu erwähnenden Ermäßi gungen, z. B. zu zahlen: bei einem steuerbaren Einkommen von 1000 000 Ul 100 000 Ul; bei einem Einkommen von 3 000 000 Dt 450 000 Ul; bei einem Einkommen von 6 250 000 Ul 1 387 500 Ul; bei einem Einkommen von 19 000 000 Ul 7 450 000 Ul. Die so berechnete Einkommensteuer ermäßigt sich a) um je 2400 Ui für den Steuerpflichtigen und seine nicht selbständig zu veranlagende Ehefrau, wenn das steueibare Einkommen nicht mehr als 1 000 000 M beträgt; b) um je 12 000 Ul für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zäh lende minderjährige Kind, das nicht selbständig zur Ein kommensteuer zu veranlagen ist, wenn das steuerbare Ein kommen bei zwei Kindern nicht mehr als 2 000 000 Ul be trägt. Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Gienze von 2 000 000 um je 250 000 Ul. Diese Ermäßigung wird auch für solche Kinder gewährt, die Arbeitseinkommen beziehen, so fern sie das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; c) um 20 000 Ul für Steuerpflichtige, die über sechzig Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht bloß vorüber gehend behindert sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 600 000 Ul nicht übersteigt und sich haupt sächlich aus Kapitaleinkommen und ähnlichen Bezügen zu sammensetzt. Hierauf wird jedoch der Betrag angerechnet, den sie an Einkommensteuer durch Anrechnung auf die Kapitalertragsteuer ersparen. Vom Gesamtbeträge der Einkünfte sind außer einer Reihe anderer Abzüge, die sich nicht verändert haben, und die wir als bekannt voraussetzen dürfen, abzugsfähig 1. Bei träge zu Sterbekassen bis zu einem Jahresbetrage von insge samt 8000 Ul; 2. Versicherungsprämien für den Steuerpflichti gen oder eines seiner selbständig veranlagten Haushaltsange hörigen auf den Todes- oder Lebensfall bis zur Höhe von 48 000 Ul; 3. Spareinlagen bis zu einem Betrage von 48 000 Ul jährlich. Zu beachten bleibt jedoch, daß die Spar einlagen einschließlich abzugsfähiger Versicherungsprämien insgesamt den Betrag von 48000 Ul nicht übersteigen dürfen. Beispiele. 1. Eine Familie besteht aus den beiden Ehegatten und zwei Kindern. Das steuerbare Einkommen beträgt nach Abrechnung der nach § 13 EStG, zulässigen Be träge 900 000 Ul jährlich. 10% Einkommensteuer 90 000 Df Hiervon werden abgezogen: a) für den Steuerpflichtigen und seine Ehetrau 2 X 2 400 4 800 Ul b) für zwei Kinder 2 X 12 000 - 24 000 Ul 28800 Ji An Einkommensteuer sind zu zahlen 200 ^
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