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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (13. Januar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Lohnabzuges
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- ArtikelDie Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Lohnabzuges 15
- ArtikelÜber die Aufbiegung der aufgeschnittenen Unruh bei der Schwingung 17
- ArtikelEine Uhr aus Bergkristall 19
- ArtikelRichtlinien des Reichswirtschaftsministeriums für die Anwendung ... 20
- ArtikelVermischtes 21
- ArtikelHandelsnachrichten 22
- ArtikelKurse und Preise 24
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 24
- ArtikelBriefkasten 25
- ArtikelPatent-Nachrichten 25
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 26
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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16 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 2 2. Eine Familie besteht aus den beiden Ehegatten und neun Kindern. Das steuerbare Einkommen beträgt nach Abrechnung der zulässigen Abzüge 3 500 000 dl jährlich. 10 % Steuer für 1 000 000 dl = 100 000 dl 15 % Steuer für 1 000 000 dl = 150 000 dl 20 % Steuer für 1 Öt)0 000 dl = 200 000 dl 25 % Steuer für 500 000 dl = 125 000 dl 575 000 dl Hiervon werden abgezogen: 9 X 12 000 dl (für neun Kinder) = 108 000 dl An Einkommensteuer sind zu zahlen 467 000 dl Auch bei Vorhandensein von acht Kindern wäre noch ein Abzug für die Kinder zulässig gewesen, nicht dagegen bei dem Vorhandensein von weniger Kindern, da der Abzug von 12 000 dl für jedes minderjährige Kind, wie oben er wähnt wurde, bei zwei Kindern nur dann zulässig ist, wenn das Einkommen nicht mehr als 2 000 000 dl beträgt: für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um je 250 000 dl. Bei der Veranlagung können besondere wirtschaftliche Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit des Steuer pflichtigen wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer berücksichtigt werden, so fern das steuerbare Einkommen 2 000 000 dl nicht übersteigt. Als Verhältnisse dieser Art gelten insbesondere außer gewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, durch Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, durch Krankheit, Körperverletzung, Verschul dung. Unglücksfälle oder durch besondere Aufwendungen im Haushalte infolge einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau. Das Lohnabzugsverfahren für die im öffent lichen oder privaten Dienste beschäftigten oder an- gestellten Personen' ist ab 1. Januar 1923 gleichfalls verändert werden. Nach wie vor müssen einheitlich 10 % des Arbeits lohnes, Gehalts usw., vermindert um die nach festen Prozent sätzen errerhneten Ermäßigungen als Einkommensteuer ein- hphalten werden. Der Betragvon 10% des Arbeits löhne« ermäßigt sich: t. Für den S t e u e r n f 1 i r h t i g e n und für seine zu rp.-nor- Ham-hUp-ncr zäh’ende Ehefrau e) bei monatlicher ües y\ r u p ; tc ,] 0 ^ r , e „ um ; e PQQ mnn p^; c ^. p) ß e j wört’ent’Vher 7 P h't'no- um >e T8 dl- c) bei täglicher Zahlung um i« 8 d 1 tHH'Ylv d) bei Zahlung für kürzere Zeiträume um «p 2 dl für je zwei angefengene oder volle Arbeits- TT^en- 2. für ; edes z,, r Haurhalp. nf r ß es Steuerpflichtigen zäh- 'e-Pp m-ndermh-Ve Kind. S t i e f-, Pflege- oder ' 0 o p t : v k i n d um wederp a) 1000 monatlich- b) 240 dl wö'hopMYh c) 40 dl tätlich- d) t0 d< für je zwei angefan- rene oder V olF A rbe-'tsstunden. Kinder im Alter von mehr a's s’p’-'zphn Jahren, die Arbeitseinkommen beziehen, wer den n : cht gerechnet: 3. jur Abgeltung der nach § 13 EStG, zulässigen Ab züge Pertunfrsk osten mw.) um weitere a) 1000 dl m-P'-t'ioh h) 940 dl wöchentlich- c) 40 dl tätlich: d) 10 dl fü" ; e z W e! ano-efon-ene oder volle Arbeitsstunden. Auf Antrarr ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzu- ’assen. wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die für ,rnd sonstige Abzüge im Smne des § 13 FStG. zulässjp-en Beträge die Summe von 120 000 dl über- t igen. Über den Antrag entscheidet das Finanzamt. Beispiele: 1. Llnve-heVeteter Uhrmachergehilfe. Monatsein kommen 40 000 dl. 10 % Steuer 4 000 Frei bleiben a) 200 elf (s. 1a) b) 1000 dl (s. 3a) . l 200 dl An Einkommensteuer sind einzubehalten 2 800 dl Ausgezahlt werden 1 ) 37 200 dl 2. Verheirateter Gehilfe ohne Kinder. Wochen lohn 13 000 dl. 10 % Steuer 1 300 cK Frei bleiben a) 2 X 48 = 96 dl (s. lb) . . b) IX 240 = 240 dl (s. 3b) . . 336 dl An Einkommensteuer ist einzubehalten . . 964 dl Ausgezahlt werden 1 ) 12 036 dt 3. Verheirateter Gehilfe mit drei Kindern und einem Pflegekind. Wochenlohn 16 800 dl. 10 % Steuer 1 680 dt Frei bleiben a) 2 X 48 = 96 dt (s. lb) . . b) 4 X 240 = 960 dt (s. 2b) . . c) 1 X 240 = 240 dt (s. 3b) . . 1 296 dt An Einkommensteuer werden einbehalten 384 dt Ausgezahlt werden 1 ) Iß 416 dt Naturalbezüge von Lohn- und Gehaltsempfängern wer den nach wie vor gemäß den von den Landesfinanzämtern für ihre Bezirke festgesetzten Geldbeträgen verrechnet. Un verheiratete Angestellte und Lehrlinge sind bis zu einem Monatsgehalte von 12 000 dt einschließlich des Wertes der Naturalbezüge völlig steuerfrei, verheiratete u. U. auch bei höheren Gehältern. Wird der Arbeitslohn nicht für eine bestimmte Arbeits zeit bezahlt (Akkordarbeit), so tritt an die Stelle der für be stimmte Arbeitszeiten festgesetzten Ermäßigungen eine feste Ermäßigung von 6 % des Arbeitslohnes. Steuerpflichtige Arbeitnehmer, deren gesamtes steuer bares Einkommen 1 000 000 dl nicht übersteigt, werden nicht mehr zur Einkommensteuer veranlagt: ihre Einkommen steuerschuld gilt durch den ordnungsmäßig erfolgten Lohn abzug als getilgt. Ferner ist die in bestimmten Fällen nicht unwichtige Vorschrift hinzugekommen, daß, falls der Arbeit nehmer nachweist, daß die Zahl der Personen, für die der Abzug vom Arbeitslöhne sich ermäßigt, größer ist als im Steuerbuche angegeben, die Gemeindebehörde bezw. das Finanzamt auf seinen Antrag diese Tatsache im Steuerbuche sofort zu vermerken hat. Diese Vorschriften sind am 1. Januar 1923 in Kraft ge treten. II. Die Einkommensteuererklärung für 1922 2 ). D'e Veranlagung für das Kalenderjahr 19 9 2 findet noch nach den bisherigen Vorschriften statt (vergl. Deutsche Uhr- macher-7e ; tuno-, Jahrgang 1922, Nr. 32). Bei der Veranlagung sind jedoch folgende Änderungen anzuwenden: 1. Die Beiträge zu Sterbekassen können bis zu einem Jalves'-'etrage v^n insgesamt 2000 dl (bisher 1 000) vom Ge samtbeträge der Einkünfte in Abzug gebracht werden: Ver sicherungsprämien auf den Todes- oder Lebensfall sowie Spareinlagen ie 16 000 dl (bisher 8000 dl). 2. Die Einkommensteuer betragt für die ersten angefan- genen oder vollen 400 000 dl des steuerbaren Einkommens 10 %• für d : e weiteren ano-pfan^enen oder vollen 200 000 dl <k. f{j r die weiteren 200 000 dl 20%: für die weiteren 200 000 dl 25 %■ für die weiteren 400 000 M 30%: für die weiteren 600 000 35 % \ für die weiteren 1 000 000 % 40 %-. für di« we : teren 1 000 000 dl 45 %• für die weiteren 1 500 000 dl 50 %• für die weiteren 2 000 000 dl 55 % und für die weite ren Beträge 60 %. 1 ) Von der sich ergebenden Summe sind dann noch die zu Lasten des Gehilfen gehenden Beiträge zur Kranken- und In- validenvers'cherung ab-ur’iehen; diese Beträge sind also nicht vor Berechnung der Einkommensteuer vom Gesamtbeträge der Entgelte abzusetzen, aber auf Grund des Gesamtbetrages zu ermitteln. 2 ) Ober die Bewertung des Vermögens zur Einkommensteuer- Erklärung vgl. den Artikel „D-e steuerliche Bewertung des Ver mögens für den Stichta«- des 31. Dezember 1922“ von Dr. jur. W. F e 1 s i n g in der Deutschen Uhrmacher-Zeitung in Nr. 48 Jahrg. 1922.
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