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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (2. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Konjunktur-Umschwung und unlauterer Wettbewerb
- Autor
- Bernhardt, L.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 256)
- Autor
- Irk, Alois
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- ArtikelKonjunktur-Umschwung und unlauterer Wettbewerb 283
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 256) 284
- ArtikelDie einheitliche Bezeichnung von Brillen- und Klemmerteilen 287
- ArtikelMarktpreis, Wiederbeschaffungspreis und Gestehungskosten 288
- ArtikelErinnerungstage 289
- ArtikelVermischtes 290
- ArtikelHandelsnachrichten 291
- ArtikelKurse und Preise 292
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 293
- ArtikelBriefkasten 293
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 294
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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284 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 22 Manche Konkurrenz begnügt sich nicht damit, in un wahrer Weise die eigenen Waren in ein besonders gutes Licht zu setzen, sondern sie gefällt sich auch darin, die Waren und Personen ihrer Geschäftskollegen herunterzu reißen und, teils sogar wider besseres Wissen, schlecht zu machen. Welche Rechte stehen dem Geschäftsmann zu, wenn er durch die Kundschaft oder sonst jemand erfährt, daß die Konkurrenz behauptet hat, seine Arbeit tauge nichts, oder seine Uhren und Goldwaren wären minderwertig? Er kann wegen Geschäftsschädigung auf Unterlassung und Schadens ersatz klagen. Er kann aber weiter Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen und, falls ihn diese auf den Privat klageweg verweist, selbst Privatstrafklage erheben. Denn die Geschäftsschädigung wider besseres Wissen wird mit Ge fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die einfache leichtfertige Geschäftsschädigung, die nicht wider besseres Wissen erfolgt, kann zwar nicht nach dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft werden, wohl aber nach dem Strafgesetzbuch §§ 185, 186 mit Gefängnis oder Geld strafe, wenn in den Behauptungen zugleich eine Beleidigung liegt, was wohl meist der Fall ist. In jedem Falle kann aber auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden. Wer sonst in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise unlauteren Wettbewerb treibt, kann von den Geschä digten oder den gewerblichen Interessenverbänden auf Unter lassung und Schadensersatz verklagt werden. Es fragt sich, wann eine Handlung gegen die guten Sitten verstößt. Das Reichsgericht sagt hierzu, daß jede Handlung, die nach Form, Zweck und Inhalt gegen das Anstandsgefühl aller bil lig und gerecht Denkenden verstößt, sittenwidrig ist. Da im Zivilprozesse erfahrungsgemäß immer einige Zeit bis zum Urteil vergeht und auch dann noch Berufung einge legt werden kann, so würde der Zweck des ganzen Verfah rens oft vereitelt werden. Es ist deshalb bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die wichtige Bestimmung getroffen worden, daß auf Antrag eines Betei ligten vom Amtsgericht in weitestem Maße auch ohne die sonstigen Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung einst weilige Verfügungen erlassen werden können, die dem an deren die unlauteren Wettbewerbshandlungen bei Vermei dung hoher Geldstrafen verbieten. Das ist zunächst das wirk samste Mittel, um sich gegen unlauteren Wettbewerb der Konkurrenz zu schützen. Der Geschäftsmann muß sich so fort an das Amtsgericht mit einer Eingabe wenden, darin kurz den Sachverhalt schildern, diesen durch eidesstattliche Versicherung und Beifügung etwaiger Schriftstücke, welche die unlauteren Wettbewerbshandlungen nachweisen, glaub haft machen, und beantragen, daß eine einstweilige Ver fügung erlassen wird, die dem anderen die unerlaubten Handlungen bei Androhung von Strafen verbietet. Die zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatz klage sowohl wie die Strafklage haben ihre Vorteile und ihre Nachteile. Der Schadensersatzanspruch muß im einzelnen nachgewiesen werden, was oftmals sehr schwer ist, denn es ist nicht leicht, nachzuweisen, daß gerade die Leute, die in folge des unlauteren Wettbewerbes bei der Konkurrenz ge kauft haben, im eigenen Geschäfte gekauft haben würden. Im Schadensersatzprozeß kann allerdings der volle Schaden verlangt werden. Im Strafverfahren dagegen kann neben der Strafe, die der Staat erhält, eine Buße für den Geschädigten gefordert werden. Die Buße hat den Vorteil, daß sie nicht im einzelnen nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht zu werden braucht. Ist eine Buße gewährt worden, dann kann kein Schadensersatz mehr gefordert werden. Man muß also die Buße so bemessen, daß sie dem ungefähren Schaden ent spricht. Ist nachweislich ein größerer Schaden entstanden, so wird man die zivilrechtliche Schadensersatzklage vor ziehen; ist der Schaden nicht allzu erheblich, dann ist es angebracht, das private Strafverfahren einzuleiten, was auch ohne vorgängige Anrufung der Staatsanwaltschaft möglich ist, denn das Gericht wird die Bußen im allgemeinen nicht allzu hoch festsetzen. Ein Vorteil liegt auch darin, daß der Strafantrag jederzeit zurücknehmbar ist, was bei anderen Strafanträgen, entgegen einer sonst weit verbreiteten, aber nicht zutreffenden Ansicht, nicht der Fall ist. Die Zurück nahme des Strafantrages bietet den Vorteil, daß man von der Forderung einer Buße absehen, außerhalb des Strafverfah rens vom Beschuldigten vollen Schadensersatz verlangen und die Zurücknahme des Strafantrages von der Zahlung der Schadensersatzsumme abhängig machen kann. Ein weiteres wirksames Mittel zur Verhinderung des unlauteren Wett bewerbs ist die Veröffentlichung des Urteils, die sowohl im Strafverfahren, als auch bei Unterlassungsklagen erfolgen kann, sofern sie beantragt wird. Bei Ausverkäufen muß der Grund angegeben werden; der Ausverkauf muß der Verwaltungsbehörde angezeigt und ein Verzeichnis der zu verkaufenden Waren eingereicht werden. Eine Ausnahme bilden die üblichen Inventurausverkäufe, die als solche in der Ankündigung bezeichnet werden. Wird diesen Bestimmungen zuwidergehandeit, so kann Anzeige erstattet werden, und die Staatsanwaltschaft hat in diesem Falle von Amts wegen einzugreifen. Die Geldstrafe oder Haft bis zu sechs Wochen, die darauf steht, ist allerdings geringfügig. Wenn auch die Bestimmungen über das Ausverkaufswesen noch nicht genügend Schutz bieten, so ist doch durch die jetzige gesetzliche Regelung den wil den Ausverkäufen, wie sie früher stattfanden, einigermaßen gesteuert. Der Chronometergang Von Prof. Alois Irk, Direktor der österreichischen Uhrmacherschule in Karlstein (Fortsetzung zu Seite 25«) 67. Der Auslösungswinkel für das Ruhestück (2£ b in der späteren Abb. 20), d. h. der Winkel, um den letzteres mit dem Ruhesteine durch Vermittlung von Goldfeder und Auslösungs stein aus dem Gangradkreise herausgeführt werden muß, da mit das Gangrad abfallen kann, ist etwas größer als der Ruhe winkel (2£ r in Abb. 20) anzunehmen, damit die Auslösung unter allen Umständen sicher erfolgt. Dabei ist zu berück sichtigen, daß der Eingriff der die Auslösung bewirkenden Teile des Chronometerganges ein außerordentlich seichter ist (die heikelste Stelle des Ganges!), also durch die ge ringsten Veränderungen infolge Abnutzung der Goldfeder oder durch etwas größeren Spielraum der Unruh- beziehungs weise der Wippenzapfen sich schon erheblich ändert und, wenn er zu seicht wird, eine Auslösung überhaupt nicht mehr stattfindet. Der Auslösewinkel des Ruhestückes wird deshalb gleich dem 1/4- bis 2-fachen Ruhewinkel ge nommen. 68. Der Durchmesser des Auslösungs steinkreises könnte innerhalb gewisser Grenzen be liebig groß gewählt werden. Man wird' ihn aber weder allzu groß annehmen, da hierdurch der Eingriff zwischen Aus lösungsstein und Goldfeder zu seicht ausfiele, noch zu klein, da in diesem Falle wieder der Auslösewinkel der Unruh zu groß würde. Die Abbildung 16 zeigt die Tiefe des Eingriffes und die Größe des Auslösewinkels bei großem und kleinem Aus-
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