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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (13. Januar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- ArtikelDie Abänderung des Einkommensteuergesetzes und des Lohnabzuges 15
- ArtikelÜber die Aufbiegung der aufgeschnittenen Unruh bei der Schwingung 17
- ArtikelEine Uhr aus Bergkristall 19
- ArtikelRichtlinien des Reichswirtschaftsministeriums für die Anwendung ... 20
- ArtikelVermischtes 21
- ArtikelHandelsnachrichten 22
- ArtikelKurse und Preise 24
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 24
- ArtikelBriefkasten 25
- ArtikelPatent-Nachrichten 25
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 26
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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22 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 2 doch ein höherer dauernder Wert in Ansatz zu bringen. Für die Bewertung des Betriebsvermögens ist grundsätzlich der gemeine Wert maßgebend. Die Bewertung des Naturallohnes für den Steuerabzug vom Arbeitslohn in Berlin. Für den Bezirk des Landesfinanzamts Groß- Berlin ist mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab der Wert der Na turalbezüge für die Bemessung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn in folgender Weise festgesetzt worden: Bei freier Station a) für weibliche Hausangestellte, Lehrlinge, Lehrmädchen usw. täglich 300 dt; wöchentlich 2100 dl; monatlich 9000 dl; jährlich 108 000 dl; b) für Gehilfen usw. 400 dl täglich; 2800 dl wöchentlich; 12 000 dl monatlich; 144 000 dl jährlich; c) für Angestellte höherer Art, die der Angestellten Versicherung unterliegen, täglich 500 M; wöchent lich 8500 dl; monatlich 15 000 dl; jährlich 180 000 dl. Diese Werte gelten vom 1. Januar 1923 ab, jedoch nur für den Steuerabzug. Falls eine Veranlagung des steuerbaren Einkommens erfolgt, so bleibt eine Nachprüfung des Wertes der tatsächlichen Sachbezüge Vorbehalten. Hat ein Uhrmacherlehrling bei seinem Meister freie Station, so braucht in Berlin nur dann ein Betrag für Einkommensteuer einbehalten zu werden, wenn die bare Ent schädigung wöchentlich 780 M oder monatlich 3000 dl übersteigt. Ebenso ist bei der Errechnung der Einkommensteuer für Haus angestellte zu verfahren. Nochmals die Erneuerung der Luxussteuernummer. Wie wir bereits in der Notiz "Bezugs- und Weiterveräußerungsbescheini gungen" (Deutsche Uhrmacher-Zeitung Jahrgang 1922 Ni. 51) mit- teilten, hat der Reichsminister der Finanzen einigen Verbänden, darunter dem Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, ein be sonderes Verfahren für die Weitergeltung der Luxu^steuei nummer für das Jahr 1923 zugestanden. Wenn die Namen der Mitglieder des Zentralverbandes, denen bereits eine Luxussteuernummer ausgestellt war, und dife vom Verbände empfohlen werden körnten, bis Ende des Jahres .1922 in den Verbandsnachrichtcn veröffent licht und den Finanzämtern zur Kenntnis gebracht wurden, so sollte damit die Luxussteuernummer automatisch als für das Jahr 1923 verlängert gelten. Von dieser Bestimmung konnte ange sichts der technischen Schwierigkeiten, die ihrer Durchführung ent gegenstehen, kein Gebrauch gemacht werden; doch haben die Finanz ämter irrtümlicherweise vielfach die Uhimacher, welche die Aus stellung einer neuen Luxussteuernummer beantragten, darauf hin gewiesen, daß der Zentralverband eine Liste seiner Mitglieder den Finanzämtern vorlegen müsse, und daß damit die Luxussteuer- . nummer für das Jahr 1923 verlängert werde. Wir wiesen sowohl in Nr. ol wie in Nr. 52 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung', Jahr gang 1922, darauf hin, daß es jedem Uhrmacher natürlich un benommen sei, direkt bei seinem zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer neuen Luxussteuernummer zu beanti agen. In ähnlicher Weise hatte sich der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher zu der Angelegenheit geäußert. Der Reichsminister der Finanzen hat daher am 23. Dezember 1922 tohvende Verfü gung (III U 14 .174) erlassen: „Durch meinen Erlaß vom 22. November 1922 — III U 14 088 habe ich für die Mitglieder derjenigen Verbände, die auf die I eilnahme an dem durch meinen Erlaß vom 9. November 1922 — III U 13183 — zugelassenen Verfahren verzichtet haben, die Frist für die Stellungnahme der Anträge auf Erteilung' von Wiederveräußerungsbescheinigungen nach § 22 UStG, bis zum 81. Januar 1923 verlängert und die Finanzämter ermächtigt, M : t- gliedern solcher Verbände die Weiterveräußerungsbescheinigungen dann mit Wirkung vom 1. Januar 1923 auszustellen. Ich bemerke im Nachgang hierzu und unter Bezugnahme auf den in der Zeit schrift „Die Uhrmacherkunst" Nr. 45 S. 549, vom 21. Dezember 1922 veröffentlichten Artikel „Die Erneuerung der Luxussteuer nummer ergebenst, daß ich damit einverstanden bin, wenn die Anträge für- die Mitglieder- des Uhrengrossistenverbandes und des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher, nach Ortsgruppen oder Innungen gesammelt, bei dem zuständigen Finanzamt ein gereicht ^ werden. Eine Verlängerung der Wiederveräußerungs bescheinigung kommt, sofern nicht das in meinem Erlaß vom 9. November 1922 — III U 13183 — vorgeschriebene Verfallt en, insbesondere der Veröffentlichung, beachtet wird, nicht in Frage, vielmehr stellen die Finanzämter gesondert für die einzelnen An tragsteller Weiterveräußertmgsbescheinigungen für die Dauer des Jahres 1923 aus. I. A.: Grabo-wer." Es kann daher nur empfohlen werden, daß alle Uhrmacher- Innungen und -Vereine sofort diejenigen ihrer Mitglieder dem Zentralverbande zwecks Weiterleitung an die zuständigen Finanz ämter namhaft machen, denen eine neue Luxussteuernummer aus gestellt werden soll. Dann ist auf jeden Fall die Gewähr gegeben, inoo neUe Luxussteuernummer mit dem Datum vom 1. Januar 19_3 ausgestellt wird. Der Uhrmacher kann dann also weiterhin in gewohnter Weise handeln, ohne befürchten zu müssen, wegen Verstoßes gegen Luxussteuerbestimmungen zur Rechenschaft rre- zogen zu werden. " Die Goldankaufsfirma E. Berger in Berlin W 30, Speyerer Straße 4 versendet Ankaufsangebote auf Postkarten, denen das Schlüsselwort aufgedruckt ist. Ein Ersuchen, dieses Verfahren zu unterlassen, ist unbeantwortet gebheben. Die Kollegen werden hiervon ohne Zweifel Vormerkung nehmen. HAN DELSNACH RICHTEN Maßnahmen zum Schutze deutscher Valutaschuldner. Be kanntlich drückt keine Art von Schulden die deutschen Gewerbe treibenden härter, als diejenigen Verbindlichkeiten, die in der Währung eines hochvalutarischen Landes eingegangen wurden, als der Wert der Mark noch wesentlich höher war als er jetzt ist. Für den deutschen Uhrengroß- und -einzelhandel kommen in erster Linie Valutaschulden in schweizerischen Franken in Be tracht, die bis zum 1. Juli 1919 entstanden sind. Später entstandene Valutaschulden sind insofern ungünstiger für den Schuldner, als sie als „spekulative" angesehen werden und sich daher nicht des Interesses und fürsorglicher Maßnahmen der Regierung und der Verbände zum Schutze von Valutaschuldnern, die mit Unter stützung der Regierung arbeiten, zu erfreuen haben. Bezüglich der vor dem 1. Juli 1919 eingegangenen Valutaschulden kann sich der Schuldner darauf berufen, daß die Regierung selbst empfohlen habe, mit der Regulierung solcher Schulden zu warten, während die Regierung darauf hinweisen kann, daß die später entstandenen Schulden nur deshalb noch nicht abgedeckt seien, weil die Schuldner selbst auf eine Besserung' des Markkurses spekuliert hätten; daher müßten sie auch die Folgen ihrer Hand lungsweise allein tragen. Wir können uns gleichwohl Fälle denken, in denen eine Regulierung auch solcher Schulden aus späterer Zeit ohne eigenes Verschulden des Schuldners unterblieben sein kann. Wir halten deswegen dafür, daß die etwa bis zum 31. Dezember 1921 entstandenen Valutaschulden mit in den Bereich staatlicher Fürsorge einbezogen werden, wenn der Schuldner nachweist, daß die Regulierung ohne sein Verschulden bislang unterblieben ist. Zur Beratung über die möglichst glimpfliche Abdeckung bzw. Erledigung der Valutaschulden des deutschen Uhrenhandels fand am t>. Januar 1923 in den Räumen des Deutschen Uhren handelsverbandes eine Sitzung von Interessenten statt, in der wich tige Beschlüsse zu der zur Beratung stehenden Frage gefaßt wurden. Näheres darüber wird voraussichtlich in einigen Wochen bekanntgegeben werden können. Am gleichen Tage nahm der Finanzpolitische Ausschuß des vorläufigen Reichswirtschaftsrates den Bericht des Arbeitsaus schusses zur Beratung von Maßnahmen zum Schutze der deut schen Valutaschuldner entgegen, dem die Aufgabe übertragen worden war, fortlaufend die Angelegenheit der deutschen Valuta schuldner zu prüfen. Der Arbeitsausschuß hat eine Fülle von Eingaben geprüft und Vertreter der deutschen Valutaschuldner als Sachverständige vernommen. Nach längerer Erörterung der Vor schläge und Wünsche, welche die Vertreter der Valutaschuldner vorgebracht haben, beschloß der Ausschuß, folgende Hilfsmaß nahmen zu empfehlen: 1. a) Bereitstellung von Betriebsmitteln durch das Reich für die von den Valutaschuldnem gegründeten Exportorganisationen, durch deren Gewinne die Valutaschulden mit abgetragen werden sollen. b) Bereitstellung von Reichsmitteln zugunsten der Valuta schuldner, die im Gemeininteresse zu Valutaverbindlichkeiten ge langt sind. 2. a) Bereitstellung von Reichsmitteln, um in einzelnen Fällen zu helfen. b) Notunterstützungen an die Familien des Valutaschuldners, wenn bei einem solchen die Zwangsvollstreckung deshalb vorzu ziehen ist, weil der Schuldner nur noch zu einem geringen Teil (etwa 5 bis 10 v. H.) die Gläubigerschuld zu decken vermag. 3. Die Ausdehnung - der Einrichtung der Geschäftsaufsicht auf die Valutaschuldner, sofern diese es verlangen. Dabei geht der Ausschuß von der Erwartung aus, daß die zu erlassenden ge setzlichen Bestimmungen so formuliert werden, daß sie Mißbrauch ausschließen. 4. Wird die Regierung ersucht, unverzüglich die Maßnahmen herbeizuführen, die erforderlich sind, um die für Valutaschuldner aus den derzeit geltenden Steuergesetzen und deren Handhabung- sich ergebenden Härten zu beseitigen oder auszugleichen. In Be tracht kommen nur solche Valutaschulden, die vor dem 1. Juli 1919 entstanden sind. Zu den Maßnahmen gehört vor ollem: a) Berechtigung aller mit Valutaverbindlichkeiten behafteten physischen Personen, zum Zweck der Errechnung des steuerbaren
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