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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (30. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Autor
- Lebram, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- ArtikelZu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über ... 335
- ArtikelPreußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 337
- ArtikelWichtige Bestimmungen für den Ankauf von Edelmetallen, ... 339
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 339
- ArtikelErinnerungstage 341
- ArtikelDie neuen Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher ... 342
- ArtikelSprechsaal 342
- ArtikelDer Ausdruck "Bijouterien" ist im Frachtbrief als Sammelname ... 343
- ArtikelVermischtes 345
- ArtikelHandelsnachrichten 346
- ArtikelKurse und Preise 347
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 348
- ArtikelBriefkasten 350
- ArtikelPatent-Nachrichten 350
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 350
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen monatl. 2500 Mark. Unter Streifband lQr Inlandsporto monatlich 30 00 Mark. Del direkter Bestellung bei der Post monatlich 10 000 Mark. Für das Ausland unter Streifband Jahresbezugspreis nach Anfrage. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an Jedem Sonnabend. lilfflfil llll MUDGE F!LE ROY MJ&Öi AD.UNGE G W.\v" lUMHIUill Preise der Anzeigen Multiplikator 1OC00 auf nahstehende Preise: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,16 Mark, für Stellen-Angebote und -Gesuche 0,10 Mark. Die ganze Seite wird mit 150.- Mark berechnet. Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernspr.: Zentr. 12761, 12762, 741, 1681, 15239. Uhren-Edelmetall- und Schmuckwaren♦ Marld XLVII. Jahrgang Berlin, 30. Juni 1923 Nummer 26 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Copyright by Deutsche Uhrmacher-Zeitung Zu den Preußischen Ausfuhrungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Von Handelsgerichtsrat Richard Lebram, Vorsitzender des „Wirtschaftspolitischen Ausschusses" des Verbandes der Grossisten des Edelmetallgewerbes E.V. Die Verhältnisse im Edelmetall- und Juwelenhandel hatten sich durch das Eindringen berufsfremder Elemente allmählich so gestaltet, daß eine gesetzgeberische Maß nahme nötig war. Zwar boten die bestehenden Vorschriften schon die genügende Handhabe, um den Schutz des verkau fenden Publikums sicherzustellen, denn der § 302 e des Strafgesetzbuches bestimmt, daß auf Gefängnis und Ab erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt wird, wenn unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns und der Un erfahrenheit sich jemand Vermögensvorteile gewähren läßt, die im auffälligen Mißverhältnis zum Werte der Leistung stehen. Dieser Paragraph ist aber kaum angewandt worden. Nachträglich ist natürlich auch sehr schwer festzustellen, ob der Tatbestand in einer so ausgesprochenen Form vorliegt, daß eine Verurteilung erfolgen kann. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist es zu begrüßen, daß das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel steinen und Perlen endlich in Kraft getreten ist und damit klare Rechtsverhältnisse geschaffen sind. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß das Gesetz, das den illegalen Handel mit Schmuckwaren ebenso wie die Ausbeutung des Volkes be kämpfen will, auch unserem Gewerbe außerordentliche Lasten auferlegt. Die Einzelhandelsverbände haben in Ver bindung mit dem „Wirtschaftspolitischen Ausschuß" des Verbandes der Grossisten des Edelmetallgewerbes E. V. lange Zeit Schulter an Schulter gestanden, um allzu drückende Bestimmungen aus dem Entwurf des Gesetzes auszumerzen. Auch in weiteren gemeinsamen Verhand lungen mit den gesetzgebenden Körperschaften ist es ge lungen, Änderungen durchzubringen, die dem legalen Han del die Durchführung des Gesetzes erleichtern. Leicht war dies nicht, denn die vielberühmte öffentliche Meinung war nun einmal gegen den Ankauf von Edelmetallen und Brillan ten voreingenommen und witterte infolgedessen auch in jedem Gewerbetreibenden, der unserem Fache angehört, den Interessenten und „Großverdiener", der nun von seinem „reichen Gewinne" nichts abgeben wollte. Über das Gesetz selbst ist in der Fachpresse schon so viel geschrieben worden, daß ich es mir ersparen kann, näher darauf einzugehen. Wenn ich trotzdem heute diesen Gegenstand wiederum berühre, so geschieht es aus dem Grunde, daß der Preußische Staatsrat am 20. Juni 1923 die vom Handelsministerium und Ministerium des Innern vorge schlagenen Ausführungsbestimmungen angenommen hat, deren wesentliche Bestimmungen ich nachstehend kurz er läutern möchte. Das Gesetz ist am 15. Juni 1923 in Kraft getreten. Die Buchführungsvorschriften des § 6 Abs. 1 werden erst am 1. Juli 1923 wirksam. Von Bedeutung ist dieser Unterschied in der Zeit des Inkrafttretens nicht, da die Ausführungsbe stimmungen wahrscheinlich erst kurz vor dem 1. Juli 1923 veröffentlicht werden und zum anderen es kaum möglich sein wird, die notwendigen Ankaufsbücher nach den Vor schriften der Ausführungsbestimmungen bis zum 1. Juli 1923 fertigzustellen. Als erste Notwendigkeit ergibt sich für den Einzelhandel, daß sofort, spätestens bis zum 14. Juli 1923, die Erlaubnis nachge sucht werden muß. Sie ist nicht erforderlich für solche Betriebe, die sich lediglich mit dem Vertrieb von neuen Fertigwaren befassen. Als neue Fertigwaren gelten nicht solche Waren, die von Privaten erworben und durch Aufpolieren usw. wieder verkaufsfähig gestaltet werden. Eine Definition des Begriffs der neuen Fertigware ist in den
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