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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (30. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Autor
- Lebram, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- ArtikelZu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über ... 335
- ArtikelPreußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 337
- ArtikelWichtige Bestimmungen für den Ankauf von Edelmetallen, ... 339
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 339
- ArtikelErinnerungstage 341
- ArtikelDie neuen Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher ... 342
- ArtikelSprechsaal 342
- ArtikelDer Ausdruck "Bijouterien" ist im Frachtbrief als Sammelname ... 343
- ArtikelVermischtes 345
- ArtikelHandelsnachrichten 346
- ArtikelKurse und Preise 347
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 348
- ArtikelBriefkasten 350
- ArtikelPatent-Nachrichten 350
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 350
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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3.36 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 26 Ausführungsbestimmungen nicht gegeben worden, trotzdem die Verbände eine solche, wenn auch nur in negativer Form, gewünscht hatten. Für alle Fälle dürfte es zweckmäßig sein, wenn die Konzession von allen Angehörigen unseres Ge werbes nachgesucht wird, da mit dem Nichtbesitz der Kon zession große Schädigungen des Geschäftsinhabers verbun den sein können. Daß der Fiskus diese Gelegenheit be nutzt, sich noch eine Einnahme zu verschaffen, indem er die Abgabe der Erlaubnis mit einer Steuer belegt, ist recht be dauerlich. Die Verbände hatten beantragt, die Erlaubnis Stempel- und gebührenfrei auszustellen, denn auch die Wie derveräußerungsbescheinigung wird ja gebührenfrei erteilt; sie sind aber leider damit nicht durchgedrungen. Die Gebühr beträgt 50 000 Mark und kann in Ausnahmefällen bis auf 10 000 Mark ermäßigt werden. Es ist zu erwarten, daß diese Erleichterung kleineren Betrieben ohne weiteres gewährt wird. Zuständig für die Erteilung und die Zu rücknahme der Erlaubnis ist in Preußen in Ge meinden (Gutsbezirken) mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann) und in Stadtkreisen der Erste Bür germeister. Für Berlin ist der Polizeipräsident zuständig, der angeordnet hat, daß Anträge an die zuständigen Polizei- Reviere zu stellen sind. Es ist empfehlenswert, für andere Orte festzustellen, ob auch dort die Anträge an die Polizei- Reviere zu richten sind. Die Erlaubnis für den Einzelhandel gilt im allgemeinen nur für den Bezirk der die Erlaubnis er teilenden Behörde; doch kann nach den Ausführungs bestimmungen diese Behörde die Erlaubnis auch auf andere Teile desselben Regierungsbezirks ausdehnen, wenn die für jene Teile zur Erlaubniserteilung zuständige Behörde zu stimmt. Dieses dürfte besonders für diejenigen Einzelhändler von Interesse sein, die außer ihrer Hauptniederlassung noch Filialen an anderen Orten unterhalten. In den Räumen, auf die sich die Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes bezieht, dürfen andere, mit dem Ankaufsbetriebe nicht ver wandte Gewerbe nicht betrieben werden. Der Uhrmacher und Juwelier kann unbedenklich in seinem Laden den Ankauf betreiben. Es wird auch keine Bedenken haben, daß er, wie es früher der Fall war, nebenbei noch mit Fahr rädern, Nähmaschinen und Musikinstrumenten handelt, da der Uhrmacherbetrieb ein dem Ankauf von Edelmetallen verwandtes Gewerbe darstellt. Dagegen kann es nicht mehr Vorkommen, daß z. B. ein Friseur die Erlaubnis erhält, da bei ihm die erforderliche Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit nicht vorliegt, und da außerdem das Friseurgewerbe mit dem Edelmetallankauf wirklich nicht verwandt ist. Vorder Erteil ung der Erlaubnis oder deren Zurücknahme, für die die gleiche Behörde wie oben zustän dig ist, muß für den Einzelhandel die Handels - oder Handwerkskammer gehört werden. Wird in Ab weichung von deren Gutachten die Erlaubnis gemäß dem An träge oder eingeschränkt erteilt, so muß die die Erlaubnis er teilende Stelle ihre Abweichung von der Meinung der gehör ten Kammer dieser gegenüber eingehend begründen. Es wer den hierdurch Kautelen dagegen geschaffen, daß untergeord nete Stellen Mißgriffe vornehmen oder vielleicht sogar in schikanöser Weise handeln, denn, wenn auch die Handels oder Handwerkskammer kein Einspruchsrecht hat, so hat sie doch die Möglichkeit, sich an die Aufsichtsbehörde beschwer deführend zu wenden, und diese wird ohne weiteres eingrei- fen, wenn sich ergibt, daß nicht objektiv geurteilt worden ist. Der § 2 Abs. 4 des Gesetzes spricht von der Sachkennt nis oder Zuverlässigkeit, deren Fehlen die Versagung der Erlaubnis nach sich zieht. Den gelernten Uhrmacher oder Juwelier trifft diese Bestimmung wohl nicht, da bei diesem die Sachkenntnis ohne weiteres gegeben ist. Darüber, was unter Zuverlässigkeit gemeint ist, sprechen sich weder das Gesetz, noch die Ausführungsbestimmungen aus. Da wird das Gutachten der Handels- oder Handwerkskammer einzu setzen haben, die von Fachausschüssen des Gewerbes be raten werden. Diese setzen sich aus sachverständigen Fach kreisen zusammen und wissen auch, ob ein Antragsteller sachverständig ist, oder ob Bedenken gegen seine Zuver lässigkeit bestehen. Betriebe, die am 1. Januar 1915 bestanden haben, müssen die Konzession erhalten, sofern gegen die Sach- und Fachkenntnis ihrer Inhaber keine Bedenken vor liegen. Diejenigen Personen, die den Handel mit Edelmetallen usw. bereits vor dem 1. Januar 1923 betrieben haben, bedürfen zur Fortführung des Handels bis zur Entscheidung über ihren Antrag keiner Er laubnis, wenn sie ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis spätestens bis zum 14. Juli d. J. bei der zuständigen Stelle ein reichen. Diejenigen Betriebe, die erst nach dem 31. Dezember 1922 eröffnet worden sind, dürfen den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Per len, soweit es sich nicht um neue Ware handelt, bis zur Er teilung der Konzession nicht mehr betreiben. Für die reellen Betriebe ist dieses aber von dem Gesetzgeber nicht gewollt worden, und es ist auf eine Verkettung unglücklicher Um stände zurückzuführen, daß der Termin des 1. Januar 1923 nicht in eine spätere Frist umgeändert worden ist, wie wir es mehrfach und eindringlich beantragt hatten. Für die Buchführungspflicht ist in den Aus führungsbestimmungen ein Schema vorgeschrieben worden, das auch den Vor- und Zunamen, Stand und Wohnung des nächsten Käufers des erworbenen Gegenstandes sowie den Veräußerungspreis vorsieht. Der dem Reichsrat zugeleitete Entwurf hatte vorgesehen, daß der Verbleib der erworbenen Stücke sowie der nächste Erwerber nachzuweisen seien. Zu folge der Bemühungen der Verbände war diese Bestimmung vom Reichsrat gestrichen worden, und sie ist in dem dem Reichstag zugeleiteten Gesetzentwurf nicht wieder enthalten gewesen. Die Bestimmung über die Angabe des Alters und der Legitimation war aber in diesem Entwurf noch vorhan den; auf Antrag der Verbände hat der Reichstag auch dieses beseitigt. Nun bringen die Preußischen Ausführungsbestim mungen diese wieder in das Ankaufsbuch hinein. Das dürfte dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, denn, w^enn auch die näheren Bestimmungen über die Buchführung von der Obersten Landesbehörde erlassen werden, so können sie sich nur auf die vom Gesetz vorgeschriebenen Bestim mungen beziehen, diese also nur interpretieren. Sie dürfen nach allgemeinem Rechtsempfinden nicht Bestimmungen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, die aus dem Ge setz selbst vom Gesetzgeber wieder herausgenommen worden sind. Daß sich daraus Schwierigkeiten ergeben können, liegt auf der Hand. Es ist bedauerlich, daß die Preußischen Mi nisterien die Verbände nicht bei der Ausarbeitung des Buch führungsformulars zugezogen haben, trotzdem diese Vor schläge. für die Buchführung unterbreitet hatten. Von den Bestimmungen über die Buchführung und die fünftägige Aufbewahrungspflicht können die für die Ertei lung der Erlaubnis zuständigen Behörden im Einzelfall Aus nahmen zulassen. Es ist anzunehmen, daß diese Erleich terung nicht nur für den einzelnen Fall, sondern auch generell gewährt wird, sofern gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes keine Bedenken bestehen. Sehr bemerkenswert sind die Ausführungsbestimmungen zu § 6, Abs. 3. Danach sind die Gewerbetreibenden ver pflichtet, innerhalb des Ankaufsraumes an einer in die Augen fallenden, von außen nicht sichtbaren Stelle ein Ver zeichnis derPreise derjenigen unter § 1 des Gesetzes fallenden Gegenstände, auf die sich die Ankaufstätigkeit er streckt, anzubringen. Das ist möglich für Edelmetalle und
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