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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (30. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Autor
- Lebram, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- ArtikelZu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über ... 335
- ArtikelPreußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 337
- ArtikelWichtige Bestimmungen für den Ankauf von Edelmetallen, ... 339
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 339
- ArtikelErinnerungstage 341
- ArtikelDie neuen Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher ... 342
- ArtikelSprechsaal 342
- ArtikelDer Ausdruck "Bijouterien" ist im Frachtbrief als Sammelname ... 343
- ArtikelVermischtes 345
- ArtikelHandelsnachrichten 346
- ArtikelKurse und Preise 347
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 348
- ArtikelBriefkasten 350
- ArtikelPatent-Nachrichten 350
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 350
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 26 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 337 deren Legierungen, wenn sich auch hinsichtlich des Platins schon Schwierigkeiten ergeben. Außerordentlich schwierig, ja geradezu unmöglich, wird es aber für Brillanten, Farb- steine und Perlen sein, bei denen die Qualitätsunterschiede zu groß und die Gewichtsberechnungen zu kompliziert sind, um einen für alle Fälle gütigen Preis zu nennen. Für den Ankauf von Edelmetallen kann man Preise z. B. für 800/1000 Silber oder 333/1000 Gold nennen, aber für Juwelen einen Standardpreis anzugeben, bei denen zwei Stücke kaum den gleichen Preis haben, dürfte beim besten Willen nicht mög lich sein. Hier muß die Praxis noch einen Ausweg ergeben. Die Ausführungsbestimmungen desselben Paragraphen regeln auch die Frage der zulässigen Reklame, mit der, wie bekannt, bisher ein fürchterlicher Unfug ge trieben worden ist. Jede Reklame durch Verteilung von Ge schäftsempfehlungen und Handzetteln, Herumtragen von Pla katen, Anschläge, in Form von Lichtreklame oder durch Ausrufen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ist verboten. Anzeigen in Zei tungen, Anschläge am Geschäftslokal und sonstige Reklamen müssen die genaue Angabe des Geschäftslokals und den Vor- und Zunamen des Gewerbetreibenden tragen. Abkürzungen sind unzulässig, ebenso Fantasie-Firmen wie z. B. „Größtes Hamburger Brillanten-Ankaufsgeschäft, Gartenstraße 24, IV. Gartenhaus, III Treppen links bei Schulze!).“ In Anzeigen und Aushängen dürfen keine marktschreierischen Angaben (z B. die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken) und keine Angaben über die angebotenen Preise enthalten sein. Z. B. ist es untersagt, daß jemand als besondere Vergünstigung seinen Kunden die Vergütung der Straßenbahnfahrt öffentlich anbietet. Hilfspersonen sollen der Ortspolizeibehörde ange zeigt werden, die deren Beschäftigung untersagen kann. Darunter soll natürlich nicht das gesamte Geschäftspersonal verstanden werden, sondern nur diejenigen Angestellten, die mit dem Ankauf beschäftigt sind, so daß der Uhrmacher- und Goldschmiedegehilfe in der Werkstatt nicht darunter fallen. Mit der Bestimmung, daß die Polizeibehörden jederzeit berechtigt sind, in die Geschäftsbetriebe Einsicht zu nehmen und die Bücher zu kontrollieren, wird sich der Juwelier und Uhrmacher um so leichter abfinden, als in der Tat schon durch das Umsatzsteuergesetz die Inhaber von Gewerbe betrieben unseres Faches jederzeit Angestellten der Behörde Einsicht in die Bücher gestatten mußten. Unangenehm ist aber die Bestimmung, daß die Bücher auch in den Dienst räumen der Polizei vorgelegt werden müssen. Wenn ein Betrieb wegen Zurücknahme der Erlaubnis oder wegen Bestrafung des Inhabers geschlossen wird, dann ist zuständig in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ohne staatliche Polizeiverwaltung die Orts polizeibehörde, im übrigen der Landrat (Oberamtmann). Wir stehen nunmehr vor einem Gesetz, zu dessen Schaf fung die Fachkreise den Anstoß gegeben haben, von dem allerdings nicht zu verkennen ist, daß es für unser Gewerbe von einschneidender Bedeutung ist und auch erhebliche Lasten mit sich bringt. Es ist aber zu wünschen, daß es den Erfolg zeitigen möge, daß endlich wieder Ordnung in die Ankaufstätigkeit kommt und all die Existenzen daraus ver schwinden, die in unserem Gewerbe nichts zu suchen haben, und die sich nur zum Schaden des legalen Gewerbes und derer, die ihnen ihr letztes Hab und Gut anvertraut haben, betätigt haben. Zu dem Juwelier und Uhrmacher, der bei unreeller Bedienung das Beste, was er besitzt, seinen guten Ruf, aufs Spiel setzen würde, können wir das Vertrauen haben, daß er auch unter den Bestimmungen des neuen Ge setzes seinem Beruf unbehelligt wird nachgehen können, denn er hat nichts zu fürchten, weil er nichts zu verbergen hat. Von diesem Gesichtspunkt aus können wir das neue Gesetz trotz seiner vielen Härten nur mit Freuden begrüßen. Die Ausführungsbestimmungen können im Laufe der Zeit geändert werden, da es sich hier um einfache Verwal tungsmaßnahmen handelt. An dem Einzelhandel liegt es, seinen Verbänden Wünsche für Abänderung der Ausfüh rungsbestimmungen rechtzeitig mitzuteilen, und es ist nicht daran zu zweifeln, daß die gemeinsame Tätigkeit der Ver bände einsetzen wird, sobald sich Unzuträglichkeiten aus den Ausführungsbestimmungen und aus dem Gesetz selbst ergeben. Preußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen In Nr. 21 d. J. auf Seite 268 ff. der Deutschen Uhrmacher- Zeitung haben wir den Wortlaut des Gesetzes veröffent licht. Nachstehend bringen wir den Wortlaut der Preußischen Ausführungsbestimmungen vom 21. Juni 1923 (Mnbl. Nr. 14). Abweichende Ausführungsbestimmungen der übrigen Län der werden wir bekanntgeben, sobald uns diese vorliegen. Zu § 2 Ab s. 2: Die für den Ort der gewerblichen Niederlas sung des Antragstellers zuständige Behörde kann die Erlaubnis auch für andere Teile desselben Regierungsbezirks erteilen, wenn die tur jene Teile zur Erlaubniserteilung zuständige Behörde zu stimmt. Z u § 2 A b s 3: Die Erlaubnis ist für bestimmte Geschäfts räume, die nach Art und Lage (Straße und Hausnummer) zu be zeichnen sind, zu erteilen. In diesen Räumen dürfen andere mit dem zugelassenen Betriebe nicht verwandte Gewerbe nicht be- trieben werden. Zu § §3 und 4: Zuständig für die Erteilung und Zurück nahme der Erlaubnis ist m Gemeinden (Gutsbezirken) mit staat licher rohzeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann) und in Stadtkreisen der erste Bürgermeister. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben wird oder betrieben werden soll. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde an den Regierungspräsidenten in Berlin an den Oberpräsidenten zulässig, die endgiltig entscheiden. Wird die Erlaubnis in Abweichung von dem Gutachten der Handels- oder Handwerkskammer gemäß dem Antrage oder ein geschränkt erteilt, so ist die Entscheidung der gehörten Kammer gegenüber eingehend zu begründen. Von der Versagung, Zurücknahme oder dem Erlöschen der Erlaubnis ist der am Niederlassung’sort des Antragstellers oder Gewerbetreibenden zur Ausstellung von Legitimationskarten (§ 44a der Gewerbeordnung) befugten Behörde Kenntnis zu geben. ' ^' e Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Vor Entrichtung der Ge bühr darf der Erlaubnisschein nicht ausgehändigt werden. Die Gebühr beträgt 50 000 Mark; sie kann nach Lage des Einzelfalles bis auf 10 000 Mark ermäßigt werden. In Stadtkreisen ohne staat liche Polizeiverwaltung verbleibt die Hälfte der Gebühr der Ge meinde. Die für die Staatskasse vereinnahmten Beträge sind 1 bei Kap. 29, Tit. 12 des Haushalts der Handels- und Gewerbeverwal tung zu verrechnen. Z u § 6: Hinsichtlich der Buchführung und der Beaüfsichti- gung des Gewerbebetriebes gelten die Vorschriften für den Ge schäftsbetrieb der Trödler usw. vom 30. April 1901 (H. M. Bl. S. 48), abgeändert durch Erlaß vom 26. Juni 1902 (H. M. Bl. S. 229), soweit nicht in dem Gesetz oder nachstehend Änderungen oder Er gänzungen vorgesehen sind. Für das Geschäftsbuch wird das bei liegende Muster vorgeschrieben. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, innerhalb des An- k&uFsraumes an einer in die Augen fallenden, von außen nicht .sichtbaren Stelle ein Verzeichnis der Preise derjenigen unter § 1 des Gesetzes fallenden Gegenstände, auf die sich die Ankaufs tätigkeit erstreckt, anzubringen. Die Gewerbetreibenden haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen und dergl. mit der genauen Angabe des
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