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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (30. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Ausdruck "Bijouterien" ist im Frachtbrief als Sammelname nicht zugelassen, wenn Gold- und Silberwaren gleichzeitig mit versandt werden
- Autor
- Roeder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- ArtikelZu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über ... 335
- ArtikelPreußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 337
- ArtikelWichtige Bestimmungen für den Ankauf von Edelmetallen, ... 339
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 339
- ArtikelErinnerungstage 341
- ArtikelDie neuen Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher ... 342
- ArtikelSprechsaal 342
- ArtikelDer Ausdruck "Bijouterien" ist im Frachtbrief als Sammelname ... 343
- ArtikelVermischtes 345
- ArtikelHandelsnachrichten 346
- ArtikelKurse und Preise 347
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 348
- ArtikelBriefkasten 350
- ArtikelPatent-Nachrichten 350
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 350
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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344 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 26 bezeichneten. Das ist, wie das Urteil sehr richtig' ausführt, unzu lässig. 2. Wird in dem Urteil die Behauptung aufgestellt, nur solche Leute der Bahn kämen als Schuldige in Betracht, die mit dem „Be förderungsgeschäft der Bahn" direkt zu tun haben. Daß das letztere nicht zutrifft, muß schon dem gesunden Menschenverstand ein leuchten. Ich habe die Gründe des Kiammergerichts mit Hilfe der bisherigen Rechtsprechung und Rechtslehre widerlegt; doch lassen wir zunächst einmal das Kammergerichtsurteil folgen: „Der Kläger übergab am 21. September 1920 der Babn in Pforzheim einen Koffer, der mittels Eilgut an die Firma W. in Berlin befördert werden sollte. In diesem befanden sich Schmuck sachen, zum größeren Teil aus Gold und Silber, zum kleineren Teil auch aus halbechten Sachen. Im Frachtbrief war der Inhalt des Koffers mit „Bijouterien" angegeben, und es befand sich darin noch der Vermerk „Wert per Kilo über 150 M“. Als der Koffer in Berlin auf dem Anhalter Bahnhöfe ankam, stellte sich heraus, daß er beraubt worden war. Ein Teil der Sachen ist dem Ge schädigten mit Hilfe der Polizei zugeführt worden. Das Landgericht hat die Klage des Geschädigten abgewiesen, seine Berufung vor dem Kammergericht hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen des Urteils: .... Nach der Vorschrift des § 54 der Eisenbahnverkehrsordnung und den Ausführungsbestim mungen des Nachtrags V zum Deutschen Eisenbahngütertarif sind .... Gold- und Silberwaren .... sowie Gegenstände, deren Wert mehr als 150 Uf das Kilo beträgt, unter ihren Namen mit dem Zusatz: „Wert über 150 pro kg" im Frachtbrief, Spalte „Inhalt", zu bezeichnen. Da unstreitig der größte Teil des Kofferinhalts aus Schmucksachen aus echtem Gold und Silber bestand und der artige Waren unter ihren Namen nach der genannten Vorschrift im Frachtbrief zu bezeichnen sind, so hätte der Frachtbrief zur In haltsangabe den Vermerk „Waren aus Gold und Silbersacben" tragen müssen. Der Vermerk „Bijouterien" war daher unrichtig und nicht ausreichend. Unter Bijouterien versteht man nach all gemeinem Sprachgebrauch Schmucksachen, welche aus minder wertigem, unechtem Material (nur vergoldet oder versilbert) her- gestellt worden sind. Selbst wenn, wie Kl. behauptet, der Ausdruck „Bijouterie die „handelsübliche“ Bezeichnung für sämtliche Er zeugnisse der Juwelen-, Gold- und Silber-Industrie, sowohl für echte, wie auch unechte Fabrikate der Edelmetallindustrie ist’), so ist dies unbeachtlich, weil nach der genannten Tarifvorschrift mit der handelsüblichen Bezeichnung' die nicht namentlich g e nannten Kostbarkeiten im Frachtbrief zu bezeichnen sind, hier aber namentlich genannte Waren, nämlich Gold und Silber, in Betracht kommen .... Da hier Gegenstände, welche nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter unrich tiger Bezeichnung aufgeliefert wurden, so ist gemäß §§ 96 EVO., 467 HGB. die Haftpflicht der Babn ausgeschlossen .... Ebenso kommt die Haftung der Bahn aus § 5 EVO., 431 HGB., wonach die Bahn für das Verschulden ihrer Leute haftet, nicht in Betracht, weil diese Bestimmungen, wie ihre Stellung innerhalb des Gesetzes erg-ibt, zur Voraussetzung haben, daß überhaupt eine Haftung aus dem Frachtverträge besteht, was hier nicht der Fall ist, dagegen keine besondere, selbständige Haftung neben der Haftung- aus dem Frachtverträge begründen sollen. Es könnte sich noch fragen, ob mit Rücksicht darauf, daß an der Beraubung des Koffers Leute der Bahn beteiligt waren, nicht auch eine Haftung aus § 831 begründet ist, wonach derjenige, der Leute zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersätze des Schadens verpflichtet ist, welchen diese Leute in Ausübung der Verrichtung dem Geschädigten widerrechtlich zugefügt haben. Dies ist zu ver neinen. Die Babnarbeiter, welche die Diebe waren, hatten die Strecken in Ordnung zu bringen und nichts mit der Beförderung ’) Nach den von uns an sachverständiger Stelle eingezogenen Erkundigungen werden in Pforzheim unter „Bijouterie" nicht nur Schmucksachen aus Edel- und Unedelmetall, sondern auch kleinere Gebrauchsgegenstände, wie Messer, Necessaires aller Art. Taschen spiegel und dergleichen, ohne Rücksicht auf das Material, aus dem sie hergestellt sind, verstanden. Die Gewerbeordnung dagegen unterscheidet in § 56. Ziffer 3 und 11, ausdrücklich „Gold- und Silberware-n und „Schmucksachen. Bijouterien usw." Nach dieser Unterscheidung kann es sich also bei „Schmucksachen und Bijou terien" nur um Gegenstände aus unedlen Metallen handeln. Die gleiche Unterscheidung macht die Bekanntmachung des Reichs- Kanzlers vom 27. November 1890 in der durch die Bekanntmachung gen vom 13. Januar 1909 und 4. März 1912 abgeänderten Fassung unter Ziffer I, 1, wo „Gold- und Silberwarenfabrikanten“ von „Bi jouteriefabrikanten“ unterschieden werden. — Nach den Erläu terungen zum französischen Zolltarif werden unter „bijouterie“ kleine, durch ihre Ausführung oder ihr Material kostbare, Schmuckzwecken dienende Gegenstände verstanden. Anscheinend gelten also hier als ,Bijouterie" Schmucksachen ohne Rück- sicht aut das Material, aus dem sie hergestellt sind. Daneben wird ausdiückhch noch „bijouterie doublee d’or ou d’argent“ und bi- joutene fausse" genannt. Die Schriftleitung. zu tun. Sie haben also den Diebstahl nicht in Ausführung ihrer Verpflichtung begangen (vergl. Planck § 851 Anm. 2 a RGZ. 24, 125; Gruchot 51, 007) .... Nach alledem war die Berufung des Kl. zurückzuweisen." Der erste Teil des Urteils ist richtig, der zweite Teil aber total unrichtig, wie aus den folgenden Gründen hervorgeht: Mit der „Annahme des Gutes“ beginnt die Haftung der Eisen bahn nach dem Eisenbahnfrachtrecht und zwar sogar auch für solche Güter, die nicht unter der im § 54 EVO. und im Nachtrag V der Ausführungsbestimmungen zum DEGT. geforderten Bezeich nung „Kostbarkeiten“ aufgeliefert worden sind, sofern die Bahn in der Ausübung ihrer Sorgfalt als Fracht führer über das Gut ein grobes Verschulden trifft; der Eisenbahnfrachtvertrag ist wegen der unrichtigen Bezeichnung nicht deshalb nichtig, das Gegenteil ist der Fall (Reichsgericht vom 9. November 1921 in Verkebrsrechtliche Rund schau, Bd. I, Nr. 117, Sp. 213). Demnach ist die Haftung der Eisen bahn aus dem Beförderungsvertrage gegeben. Nun sagt das Kammergericht, die Bahn könne schon deshalb nicht aus §§ 95, 431 EVO. bezw. HGB. haften, weil es nach dem Gesetz Voraussetzung sei, daß die Diebe mit dem Frachtgeschäft der Bahn zu tun haben müssen. Die Streckenarbeiter hätten nichts mit diesem Geschäft zu tun gehabt; sie seien vielmehr zu anderen Arbeiten angenommen worden. Das ist nicht richtig und steht auch mit dem Gesetz nicht im Einklang. Auch die Streckenarbeiter sind ein Glied in der Kette der Leute, deren sich die Babn zur Ausübung ihrer Beförderungsgeschäfte bedient; ohne die Ausübung der Tätigkeit der Streckenarbeiter ist ein richtiges und gefahrloses Beförderungsgeschäft der Eisenbahn nicht denkbar. Denn es ist nicht das Beförderungsgeschäft im einzelnen, sondern das Beförderungsgeschäft im ganzen in Betracht zu ziehen. Völlig gleichgiltig ist es daher, ob die jeweils in Betracht kommende Beförderung in den besonderen Pflichtkreis der be treffenden Bahnleute fällt; erheblich ist vielmehr jedes Verschul den dieser Personen in Ansehung des Frachtgutes, und dieses Verschulden macht den Frachtführer haftpflichtig (so auch Dü ringer-Hachenburg HGB. S. 571; Rundnagel Haftung S. 23). Selbst der Gesetzgeber hat es ausdrücklich gewünscht, daß der Frachtführer für seine Leute ausnahmslos haftet, die in seinem Beförderungsgewerbe tätig' sind. Denn im § 431 HGB. wird ja gesagt: „Der Frachtführer hat ein Verschulden „seiner“ Leute und ein Verschulden „anderer Personen“, deren er sich bei der „Ausführung der Beförderung bedient“, in gleichem Umfange zu vertreten, wie ein eigenes Verschulden.“ Daher wird das Ge setz ganz richtig vom Reichsgericht ausgelegt, wenn es in den Entsch. f. Zivils. 7, 127 (Juristische Wochenschrift 1905 S. 186 Nr. 36) sagt: „Der Gewerbebetrieb ist hierbei im weitesten Um fange zu verstehen und namentlich nicht auf die unmittelbar auf die Beförderung gerichteten Handlungen zu beschränken. Diese Angestellten brauchen daher mit der eigentlichen Güterbeför derung selbst nicht befaßt zu sein, nur muß ihre Tätigkeit mit dem „Beförderungsgewerbe“ in Verbindung stehen ... Es gehören hierher bei den Eisenbahnen nicht nur Güterscbaffner, Gepäck meister, sondern auch Wagenputzer, Lampenanzünder, Portiers, Bahnwärter . . .“ Es ist daher nicht einzusehen, weshalb nicht auch die Strecken arbeiter hierunter g'ezählt werden sollen. Denn wer bei der Aus führung (des Beförderungsgewerbes) behilflich ist, wirkt zur Aus führung mit (RG. in Juristische Wochenschrift 1912, S. 582, Nr. 2). Es ist daher richtig, wenn Mittelstein in Ehrenbergs Handbuch 7,1, S. 148—149, Note 9, betont, daß auch Gelegenheitsarbeiter, zu denen doch die Streckenarbeiter gezählt werden, gleichfalls mit zu den Personen im Sinne des § 431 HGB. gehören. Für seine Leute haftet der Frachtführer ohne Einschränkung und zwar auch dann, wenn sie mit der Ausführung der Beför derung des Gutes, das Schaden erlitt, nicht befaßt waren. Es ge nügt, daß die durch die Anstellung, zugewiesene Tätigkeit oder durch sie eine Gelegenheit sich bot, die schädigende Handlung vorzunehmen, oder dadurch die betreffende Handlung erleichtert wurde. Daher haftet der Frachtführer auch dann, wenn der Bahn mann außerhalb der Dienstzeit oder an einem Orte, an den er durch seinen Dienst nicht gerufen, den zu betreten ihm sogar un tersagt war, schuldhaft handelt (Reichsgericht in Entsch. f. Zivils. 7, 128). Da der Gopäckwagjen, in welchem sich neben dem beraubten Gute auch noch andere wertvolle Güter befanden, am hellen Tage völlig unbewflchf geblieben war, so liegt grobe Fahrlässigkeit der
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