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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (30. Juni 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Ausdruck "Bijouterien" ist im Frachtbrief als Sammelname nicht zugelassen, wenn Gold- und Silberwaren gleichzeitig mit versandt werden
- Autor
- Roeder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- ArtikelZu den Preußischen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über ... 335
- ArtikelPreußische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den ... 337
- ArtikelWichtige Bestimmungen für den Ankauf von Edelmetallen, ... 339
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 339
- ArtikelErinnerungstage 341
- ArtikelDie neuen Zahlungsbedingungen des Verbandes Deutscher ... 342
- ArtikelSprechsaal 342
- ArtikelDer Ausdruck "Bijouterien" ist im Frachtbrief als Sammelname ... 343
- ArtikelVermischtes 345
- ArtikelHandelsnachrichten 346
- ArtikelKurse und Preise 347
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 348
- ArtikelBriefkasten 350
- ArtikelPatent-Nachrichten 350
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 350
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 26 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Bahn vor. Die Bahn hat hiernach für den vollen Schaden zu haften (§§ 95 EVO., 457, Abs. 3 HGB.). Die Eisenbahn haftet aber noch aus einem anderen Grunde: Darauf, ob ein Eisenbahngut unter „unrichtiger Bezeichnung" aufgeliefert worden ist, kommt es, sofern grobe Fahrlässig- k e i t vorliegt, noch nicht einmal an, denn die Eisenbahn steht, wie der Fall auch liegen mag, trotzdem mit dem Frachtberechtigten in einem Vertragsverhältnis, das hinreichenden Grund zur Haftpflicht abgibt. Von dieser Haftpflicht kann sie sich auch nicht durch die Einrede befreien, daß sie das Gut nicht zu beför dern brauchte, weil der Absender den Beförderungsvorschriften zuwider handelte; einzig und allein: ihre Haftpflicht ist eine an dere, wenn der Absender den Verstoß gegen die Beförderungsvor schriften beging und die Bahn selbst nicht schuldhaft handelte. Das Gut wurde „befördert", darüber kann kein Zweifel be stehen, denn das Gut ist am Bestimmungsorte angekommen. Bis dahin reichte der Beförderungsvertrag' (§§ 456 HGB., 84 EVO.) Mit der Beendigung des Beförderungsvertrages trat sie mit dem Absender in den Verwahrungsvertrag (§ 690, 276 BGB.) ein, der von ihr nicht vernachlässigt werden durfte. Denn der Gepäck wagen, in welchem sich das Gut nebst anderen Gepäckstücken be fand, stand auf dem Bahnhofe des Bestimmungsortes zur Ent ladung bereit. Hier sollten diese Güter von den Beamten und Leuten der Eisenbahn der Bestimmungsstation in Empfang ge nommen werden. Der Inhalt des Wagens gehörte der Bestim mungsstation; er war aiso mit der Zuweisung an sie schon in ihren Gewahrsam übergegangen. Der Aufsichtsbeamte aber ließ den geöffneten Wagen unbewacht dastehen, so daß die vorüber kommenden Streckenarbeiter sich unbehelligt und in aller Ge mütsruhe über den Inhalt des Wagens hermachen und den Wagen berauben konnten. In diesem Geschehnis muß eine grobe Ver nachlässigung der Eisenbahn als Verwahrer erblickt werden, der Grund zur vollen Haftung aus §§ 690 und 276 BGB. abgibt. Ist somit nach meinen Ausführungen erwiesen, daß die Eisen bahn für den Schaden wegen grober Fahrlässigkeit haftet, so hat sie dem Geschädigten vollen Ersatz für den erlittenen Schaden zu leisten. Sie hat also auch außerdem den Schaden zu ersetzen, der durch ihre Nichtbezahlung inzwischen durch die Geldent wertung entstanden ist. Hierüber beziehe ich mich auf meine ein gehenden Darlegungen in der „Juristischen Wochenschrift“ 1923 Heft 4 S. 114/115. Die Eisenbahn hat den Geschädigten so zu stellen, als wenn der zum Schadensersatz eingetretene Umstand nicht eingetreten wäre. Danach erstreckt sich die Entschädigungs pflicht auf vollen Geldersatz für allen Schaden, der sich als eine unmittelbare oder mittelbare Folge des schadenbringenden Ereig nisses darstellt. Einen solchen Ersatz erhält der Kläger aber nur dann, wenn sie ihm einen Geldbetrag zahlt, für den er sich statt der verloren gegangenen Gegenstände wieder gleichwertige Er satzstücke anschaffen kann (Reichsgericht in Entsch. des Reichs gerichts für Zivilsachen Bd. 101 S. 420). VERMISCHTES Ankaufs- und Quittungsbuch. Der Zentralverband der Deut schen Uhrmacher (Einheitsverband) empfiehlt seinen Mitgliedern, ab 1. Juli mit der Buchführung, wie sie durch das neue Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen (siehe die drei ersten Artikel in dieser Nummer) vorgeschrieben ist, zu beginnen, und zwar unter Verwendung' eines Ankaufs- und Quit tungsbuches nach dem von uns herausgegebenen Muster. Diese Bücher besitzen alle in dem Gesetz vorgeschriebenen Spalten, nur sind sie in etwas veränderter Form angelegt. Von einigen Polizei direktionen .hat der Zentralverband bereits die Zusage erhalten, daß bis auf weiteres eine Beanstandung dieser Bücher nicht er folgen soll. Nach unseren Informationen ist das Buch, das bereits in tausenden von Exemplaren verbreitet ist, überhaupt nur in zwei Fällen beanstandet worden. Der Zentralverband ersucht, sich bei etwaigen Beanstandungen umgehend mit ihm in Verbin dung zu setzen, damit er das weitere veranlassen kann. Eine Anschaffung von Ankaufsbüchern nach dem Schema des Preußi schen Handelsministeriums würde einen außerordentlich hohen Kostenaufwand erfordern, und die Führung des Buches würde eine unnötige Abschreibearbeit bedeuten. Wir empfehlen deshalb ebenso, wie der Zentralverband, einstweilen das von uns zu be ziehende Ankaufs- und Quittungsbuch zu verwenden, das auch selbst dann, wenn die Führung des erwähnten Ankaufsbuches des Preußischen Handelsministeriums erzwungen werden sollte, da neben als Quittungsbuch gebraucht werden würde. Der Grund preis für ein solches Buch mit 50 Doppelblättern beträgt 1,20 Mark, für ein Buch mit 100 Doppelblättern 2,25 Mark ohne Porto und Verpackung. Die Lieferung erfolgt sowohl durch die Deutsche Uhrmacher-Zeitung in Berlin wie auch durch den Zentralverband ‘ h * r Deutschen Uhrmacher in Halle, die Goldschmiedekunst in Leipzig und die Furniturenhandlungen. Neue Postgebühren. Vom 1. Juli ab tritt eine wesentliche Er höhung der Postgebühren in Kraft. Über noch größere Erhöhun gen vom 1. August ab wird bereits verhandelt. Die wichtigsten Gebühren ab 1. Juli sind folgende: Postkarte. Ortsverkehr 60 .44, Fernverkehr 120 ,4 t; Brief: Ortsverkehr bis 20 o- 120 Jl, 20 bis 100 g 180 Jl, 100 bis 250 g 300 Jl, 250 bis 500 g 360 Jl, im Fernverkehr entsprechend 300, 360, 450, 510 Jl. Drucksachen bis 25 g 60 ,M, 25 bis 50 g 120 Jl, 50 bis 100 g 180 Jl, 100 bis 250 g 300 ,4t, 250 bis 500 g 360 ,4t, 500 bis 1000 g 450 Jl; Waren proben bis 100 g 180 Jl, 100 bis 250 g 300 Jl, 250 bis 500 g 360 ,4t. Pakete bis 3 kg Zone 1 800 Jl, Zone 2 1600 Jl, Zone 3 1600 Jl; 3 bis 5 kg 1200, 2400, 2400 .41; 5 bis 6 kg 1400, 2800, 4200 Jl usw., bei höheren Gewichten prozentual mehr ansteigend. P o s t a n w e i s u n g e n bis 5000 .11 200 Jl; 5 bis 10 000 <41 400 Jl; 10 000 bis 50 000 ,41 800 ,41; 50 bis 100 000 ,41 1200 .41 usw. Ein schreibe gebühr 300 ,41; Vorzeigegebühr für Nach nahmen 150 ,41, Eilbestellung im Ortsbestellbezirk: Briefe 400 Jl, Pakete 700 Jl; im Landbestellbezirk Briefe 1200 ,41, Pakete 1500 ,41. Versicherungsgebühr für Wertsendungen: Wertbriefe und Pakete für je 10 000 Jl 100 Jl, unversiegelte Wert pakete die Hälfte. Postscheckgebühren: Bareinzablung mit Zahlkarte bis 5000 Jl 50 ,41, 5 bis 10 000 ,41 100 ,41, 10 bis 50 000 ,41 200 ,41, 50 bis 100 000 ,4t 300 ,4t usw., bei höheren Be trägen prozentual mehr gesteigert. Telegramme: Orts verkehr Grundgebühr 200 ,4t, Wortgebühr 100 ,4t; Fernverkehr 400 und 200 Jl. Fernsprechgebühren: Der Teuerungs- Zuschlag wird von 2900 auf 14 900 % erhöht. Ändlerung des Lohnabzuges für die Einkommensteuer. Ab 1. Juli sind von der lOprozentigen Steuer abzusetzen: bei monat licher Zahlung für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau je 6000 ,41, für jedes minderjährige Kind 40 000 ,4t, für Werbungs kosten 50 000 ,4t, für einen Verheirateten mit zwei minderjährigen Kindern ermäßigt sich also der Steuerabzug um 142 000 ,41. In diesem Falle ist also ein Monatsgehalt bis zu 1 420 000 ,41 steuer frei. Bei Wochenlöhnen lauten die Ermäßigungssätze: für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau je 1440 ,41. für das minder jährige Kind 9600 ,41, für Werbungskosten 12 000 JA.; für den ver heirateten Gehilfen mit zwei Kindern zusammen also 33 680 ,4t. Es würde mithin in diesem Falle ein Wochenlohn bis zu 336 800 ,41 steuerfrei sein. Für den unverheirateten Angestellten ist ein Mo natslohn bis zu 560 000 ,41 und ein Wochenlohn bis zu 134 400 ,4t steuerfrei. Deutsche Uhrmacherschule. Glashütte fSa.L Die Glashütter Industriellen haben sich in einer am 12. Juni stattgefundenen Aus sprache zur Zahlung eines freiwilligen Beitrages zu den Kosten des Erweiterungsbaues der Deutschen Uhrmacherschule in Höhe von 200 Millionen Mark bereit erklärt. — Die Leitung der Deutschen Uhrmacherschule teilt mit, daß der Unterricht in Mathematik, Zeichnen, Grundriß der Uhrmacherkunst (angewandte Theorie), Werkzeug- und Stoffkunde für Mechaniker, sowie Werkzeug maschinen für Mechaniker vom 1. Juli an teils außerhalb der Ar beitszeit, teils in Eckstunden untergebracht ist, so daß er auch von Glashütter Arbeitnehmern ohne oder mit nur geringer Beein trächtigung der Arbeitszeit besucht werden kann. Die Einrichtung von Abendkursen läßt sich im Sommerhalbjahr noch nicht durchführen. Befugnis der Steuerbehörde zur Schätzung des umsatzsteuer- pflichtigen Umsatzes. Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 2. März 1923 V A 4/23 sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 210 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in erster Linie festzustellen und zu berechnen und zwar (§ 208 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung) bei Buchführung nach den ordnungsmäßig geführten Aufzeich nungen, falls kein Anlaß besteht, ihre sachliche Richtig’keit zu be anstanden, und nur soweit dies nicht möglich ist, zu schätzen. Ist also die Feststellung' der Besteuerungsgrundlagen zum Teil mög lich, so besteht insoweit keine Füglichkeit der Schätzung, mag der feststellbare Teil durch zeitliche oder örtliche Grenzen oder nach der Art der in Frage kommenden Geschäfte begrenzt sein. Das Gesetz unterscheidet in dieser Hinsicht nicht, und das mit g’utem Grunde; denn die Schätzung ist nur ein mehr oder weniger unvoll kommenes, wenn auch unentbehrliches Hilfsmittel. Gegenüber die sem dem § 210 der Reichsabgabenordnung zu entnehmenden
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