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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (20. Januar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der französische Rechtsbruch und die Wirtschaftslage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bewertungsrichtlinien zum Vermögensteuer- und zum Zwangsanleihengesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- ArtikelDer französische Rechtsbruch und die Wirtschaftslage 27
- ArtikelDie Bewertungsrichtlinien zum Vermögensteuer- und zum ... 28
- ArtikelHandgearbeitetes Elfenbein 30
- ArtikelÜber die Aufbiegung der aufgeschnittenen Unruh bei der ... 30
- ArtikelPrivate Glasschutzversicherung 32
- ArtikelVermischtes 33
- ArtikelHandelsnachrichten 33
- ArtikelKurse und Preise 35
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 36
- ArtikelBriefkasten 37
- ArtikelPatent-Nachrichten 37
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 38
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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28 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 3 zelnen zeigen werden, ja nur, welche allgemeine Richtung sie einschlagen werden, ist zur Stunde noch völlig ungewiß. Es muß abgewartet werden, wie die „Sieger von Essen“ wirt schaften werden, und welcher Erfolg der Gegenaktion be- schieden sein wird. Vorläufig hat die Börse mit einem scharfen Mißtrauens votum gegen die Mark reagiert, indem sie den Dollar vom 9. Januar ab mit über 10 000 Mark bewertete; am 16. Januar betrug der Kurs bereits 16 650. Der für uns besonders wich tige Schweizer Franken stieg von 1429 Mark am 3. Januar auf 1871 Mark am 9. Januar, auf 1980 Mark ((Mittelkurs) am 11. Januar, auf 3117 Mark am 16. Januar. Das Goldzollaufgeld ist entsprechend den gestiegenen Devisen für die Woche vom 17. bis 23. Januar wesentlich her aufgesetzt worden, nämlich von 169 900 % auf 184 900 %. Allein der Zoll beträgt für eine goldene Uhr in dieser Woche 11100 Mark, für eine silberne Uhr 5550 Mark und für eine Nickeluhr 3700 Mark. Selbstverständlich steigen auch ent sprechend der Markverschlechterung die Preise der aus dem Auslande stammenden Ersatzteile. Die deutschen Uhren werden sich vermutlich auch bald wieder als „preiserhöht' vorstellen. Wenn auch die erneut anziehenden Preise bestenfalls eine Zeitlang kaufanreizend wirken mögen, so ist es doch sicher, daß wir noch schwereren Zeiten entgegen gehen, als wir sie bereits durchleben mußten. Daher gehört es mehr denn je zu den notwendigsten Aufgaben des Uhrmachers, die wesentlichen Zeitereignisse gründlich und so gut es nur immer gehen will, zu verfolgen, mit heißem Herzen den ihm als Staatsbürger obliegenden Pflichten, besonders auch denen aus den ungeschriebenen Gesetzen, nachzukommen, und sich als Angehöriger des Uhrmachergewerbes in wahr haft, nicht nur „sozusagen“ kollegialer Weise eifrig in seiner Organisation zum allgemeinen und eigenen Besten zu be tätigen, auch wenn es einmal etwas Zeit, Arbeit und Geld kostet Dann wird er durch die bitter-schweren Zeitverhält nisse so gut hindurchkommen, als es nur eben mög lich ist. Die Bewertungsrichtlinien zum Vermögensteueiv und zum Zwangsanleihegesetz Der 31. Dezember 1922 ist als Stichtag nicht nur für die regelmäßig in jedem Jahre abzugebende Einkommensteuer erklärung von Bedeutung, sondern auch für die außerordent lich wichtige und einschneidende Vermögensberechnung der Steuer- bezw. Zeichnungspflichtigen zur Vermögensteuer und zur Zwangsanleihe. Die von allen Gewerbetreibenden mit Spannung erwarteten Bewertungsrichtlinien für die erste Ver anlagung zur Vermögensteuer und für die Veranlagung zur Zwangsanleihe sind kürzlich im Reichssteuerblatt 12. Jahr gang Nr. 23 vom Reichsminister der Finanzen veröffentlicht worden. Die Kenntnis der hauptsächlichsten Bestimmungen des Vermögensteuer*) und des Zwangsanleihegesetzes dür fen wir als bekannt voraussetzen, da in der Deutschen Uhr macher-Zeitung mehrfach darüber berichtet wurde (vergl. Jahrgang 1922 Nr. 21, S. 273; Nr. 33, S. 427; Jahrgang 1923 Nr. 1, S. 10). Die Bewertungsrichtlinien zerfallen in zwei Hauptteile, nämlich in eine Übersicht über die Gesetzesvorschriften und in Bewertungsrichtlinien für die Vereinfachung der Veran lagung. Diese Bewertungsrichtlinien sind zwar nicht in allen Fällen für die Steuerpflichtigen bindend; wollen diese aber niedrigere Werte ansetzen, als in den Richtlinien vorgesehen sind, so haben sie hiervon dem Finanzamt in der Ver mögensteuererklärung oder in einer Anlage hierzu Kennt nis zu geben und die Abweichung näher zu begründen. Wer dies unterläßt, setzt sich der Gefahr der Verfolgung wegen Steuerhinterziehung aus. Von Ausnahmefällen abgesehen, dürften die Bewertungsrichtlinien praktisch als allgemein verbindlich anzusehen sein. Das der Vermögensteuer und der Zwangsanleihe zu grunde zu legende Vermögen setzt sich aus Grundver mögen, Betriebsvermögen und sonstigem V ermögen zusammen, für die gemeinsam folgende allge meine Grundsätze gelten; 1. Die Vermögensgegenstände sind jeweils unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirt schaftsverhältnisse zu bewerten. Die durch die Geldent wertung herbeigeführten hohen Preise und Erträge können also nicht unmittelbar den der Besteuerung zugrunde zu legenden Wert darstellen. 2. Jede wirtschaftliche Einheit *) In dem Entwurf eines „Anpassungsgesetzes“ ist auch eine neue Staffel für die Veranlagung der Vermögenssteuer vorgesehen, durch welche die Vermögensbeträge, die den Sätzen von 1 v. T. bis 10 v. T. unterliegen, weiter als bisher auseinandergezogen worden sind. Die Freigrenze ist auf 200000 Mark festgesetzt worden. ist für sich zu bewerten und ihr Wert im ganzen festzustellen. 3. Wo der gemeineWert zugrunde zu legen ist, wird er durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäfts verkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflußenden Umstände bei einer Veräußerung im ganzen zu erzielen wäre. Unge wöhnliche Verhältnisse, zu denen auch die als außergewöhn lich anzusehende Geldentwertung der gegenwärtigen Zeit zu rechnen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Von den drei Arten des Vermögens können wir nur das Betriebsvermögen, das für die Gewerbetreibenden im allge meinen von weitaus größter Bedeutung ist, näher darlegen, um die Ausführungen nicht zu umfangreich zu gestalten. Für das Grundvermögen und das sonstige Vermögen müssen wir uns auf einige Hinweise beschränken. A. Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehört alles dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Berg baues oder eines Gewerbes dienende Vermögen. Das Be triebsvermögen besteht: 1. Aus Anlagekapital, d. h. den ihrer Bestimmung nach dem Betriebe dauernd gewidmeten Gegenständen. Da zu gehören insbesondere Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Ladeneinrichtung usw.; 2. Aus Betriebskapital, d. h. den bestimmungsge mäß fortlaufend dem gewerblichen Verbrauch oder der Ver äußerung dienenden Gegenständen; dazu gehören insbeson dere Waren, Rohstoffe, Halbfabrikate, im Betriebe erwach sene Forderungen, kurzfristig angelegte Guthaben, die aus dem Betriebe stammen usw. Zu 1. Bei Gegenständen des Anlagekapitals ist der A n- schaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich angemessener Abnutzung maßgebend; ist jedoch der wirk liche (dauernde) Wiert zur Zeit der Bilanzaufstellung geringer, so kann dieser angesetzt werden; ist dieser Wert zur Zeit der Bilanzaufstellung höher, so muß dieser höhere Wert an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungspreises abzüglich angemessener Abnutzung zugrunde gelegt werden. Nach diesen Grundsätzen sind auch zum Anlagekapital gehörige Grundstücke zu bewerten. Anlagekapital, das bereits in dem zum Reichsnot opfer veranlagten Vermögen enthalten war, ist in der Weise zu bewerten, daß von dem für das Anlagekapital ein gestellten Nohjpferwert ein Abzug von 25 % für die seit dem
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