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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (7. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die fünftägige Sperrfrist des neuen Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Autor
- Lebram, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Württembergische Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- ArtikelDie Nachprüfung der Steuererklärungen, insbesondere das ... 351
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 312) 352
- ArtikelDie fünftägige Sperrfrist des neuen Gesetzes über den Verkehr ... 355
- ArtikelWürttembergische Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den ... 356
- ArtikelVermischtes 357
- ArtikelHandelsnachrichten 358
- ArtikelKurse und Preise 359
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 359
- ArtikelBriefkasten 361
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 361
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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356 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 27 waige Entwertung Rücksicht nimmt, denn der Käufer der Edelmetalle hat vielleicht noch ganz gutes Geld dafür ausge geben und ist der Gefahr ausgesetzt, wenn er erst nach fünf Tagen die Edelmetalle verkaufen kann, eine Währung zu erhalten, die höchstwahrscheinlich unterwertig ist. Wesentlich ist an der Bestimmung aber das, daß die angekauften Gegenstände fünf Tage nach dem Erwerb im Gewahrsam des Erwerbers bleiben müssen. Das bedeutet, daß er sie nicht aus der Hand geben darf, und daß er innerhalb dieser Sperrfrist jederzeit in der Lage sein muß, die Gegenstände der Polizei einwandfrei vorzuweisen. Wäre es verboten, die Gegenstände innerhalb dieser Frist weiterzuveräußern, dann müßte man von dem gan zen Ankaufsgeschäft überhaupt absehen. Hier liegt die Rettung für den Ankäufer! Gegen eine Entwertung der ge kauften Edelmetalle usw. kann er sich ja durch Vorverkäufe schützen, wie sie bereits heute die „Vaubepee" und andere Edelmetall- und Brillanten-Großfirmen tätigen. Er kan z. B. bei Brillanten seinen Großabnehmer zu Rate ziehen und ihm gleich beim Ankauf vom Privatpublikum die Gegenstände Weiterverkäufen, so daß er auch in diesem Falle das Mark- Risiko abwälzt. Wie weit das in Zukunft durchzuführen ist, läßt sich nur im Einzelfalle entscheiden. Dies wird fernerhin die Praxis ergeben, weil dabei Erwägungen allgemein wirt schaftlicher Art entscheidend mitsprechen. Immerhin bietet der Paragraph des Gesetzes in seiner jetzigen Fassung auch dem Einzelhandel die Möglichkeit, sich in seinen Disposi tionen über seine Betriebsmittel Luft zu schaffen. Derartige Transaktionen werden sich im wesentlichen er möglichen lassen bei großen Objekten. Wie schützt sich aber nun der Einzelhändler gegen die Entwertung der ein gekauften Edelmetalle während der fünftägigen Sperrfrist? Hiergegen gibt es nur einen kleinen Schutz, und das ist die Risiko-Prämie, die er sofort beim Ankauf einsetzen muß, in dem er sich sagt: außer meinen eigenen Spesen muß ich, um das Geschäft für mich nicht verlustbringend zu gestalten, einen gewissen Prozentsatz für das Risiko der Entwertung einsetzen. Die Verbände haben in ihren Besprechungen mit den Ministerien und gesetzgebenden Körperschaften schon hierauf aufmerksam gemacht. Man hat dies aber als das kleinere Übel bezeichnet, während im Vordergründe die Verhütung von Diebstählen und Einbrüchen stand. Als eine Folge dieser einschneidenden Bestimmung ist jedenfalls anzusehen, daß in Zukunft der Einzelhändler, der sich mit dem Ankauf von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen befaßt, mit seinen Mitteln äußerst scharf disponieren muß, will er nicht sein Ankaufsgeschäft unproduktiv oder so gar zu einem Verlustgeschäft gestalten. Dem einen oder dem anderen wird es ja gelingen, Bankkredite für Ankaufszwecke aufzunehmen, doch wird auch das den Ankaufspreis drücken müssen, da die Bank spesen und Bankzinsen bekanntlich die Neigung haben, noch weiter ins Ungemessene zu wachsen. Die Verbände verfolgen selbstverständlich die Ent wickelung mit größter Aufmerksamkeit. Am Einzelhandel liegt es aber, den Verbänden Material an die Hand zu geben, damit ihre Spitzenverbände gemeinschaftlich mit dem Ver band der Grossisten des Edelmetallgewerbes E. V. weiter hin im Interesse des legalen Handels tätig sein können. Württembergisclie AusfOhrungsbestimmungen zum Gesetz Uber den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Das Württembergische Arbeitsministerium hat am 20. Juni folgende Verfügung zum Vollzug des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen vom 11. Juni 1923 er lassen: Z u §§ 2—4: L . (D Zuständig zu der Erteilung und Zurücknahme der Er laubnis jst das Landesgewerbeamt. Die Gesuche um Erteilung der Erlaubnis sind bei der zuständigen Handels- oder Handwerks kammer auf Vordrucken, die bei dieser erhältlich sind, einzu reichen. a , ^ , D i ie Erlaubnis ist für bestimmte Geschäftsräume, die nach Art und Lage (Straße und Hausnummer) genau zu bezeichnen sind, zu erteilen. , Eär die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Er laubnis ist eine Sportel nach Tarif Nr. 85 a Ziff. 1 des Allgem. Sportelgesetzes zu erheben. Zu § 6: • E 1 .. den unter das Gesetz fallenden Gewerbebetrieben ist ein Geschäftsbuch (Einkaufsbuch) nach dem unten abgedruckten Muster zu führen Das Geschäftsbuch muß mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein; außerdem sind die sämtlichen Er werbungen fortlaufend zu numerieren. Ein neues Geschäftsbuch ist entweder mit einer besonderen fortlaufenden Nummer zu ver sehen oder durch Weiterführung der Seitenzahl und der Num merierung der Erwerbungen unmittelbar an das alte Geschäfts- ™ri-^hheßen Das Herausnehmen und Zusammenkleben von blättern sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt. Die Einträge dürfen nicht mittels Durchstreichens, Radierens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Das Geschäftsbuch n s ? e >nz un chten, daß die dem Veräußerer auszuhändigende Durchschrift der Bucheintragung ohne Beeinträchtigung der vor stehenden Bestimmungen sowie ohne Beschädigung des Geschäfts buchs entnommen werden kann. Das Geschäftsbuch darf vor Ablaut von 3 Jahren nach Abschluß nicht vernichtet werden. (2) Soweit Trödelhandel vorliegt, finden außerdem die Be stimmungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 22. Oktober 1906 über den Geschäftsbetrieb der Trödler usw. (Reg.-Bl. S. 516) Anwendung. (3) Die Gewerbetreibenden haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Aushängen, Reklamen u. dergl. mit ihrem Vor- und Zunamen oder ihrer vollständigen Firma und mit der genauen Angabe des Geschäftslokals zu versehen; Abkürzungen sind un zulässig. (4) In Anzeigen, Anschlägen und Aushängen dürfen markt schreierische Angaben, z. B. die Hervorhebung besonderer Vor züge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken, sowie An gaben über die angebotenen Preise nicht enthalten sein. (5) Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlun gen und Handzetteln, Herumtragen von Plakaten, Anschläge an Anschlagsäulen, in Form von Lichtreklame oder durch Ausrufen ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen öffent lichen Orten verboten. (6) Die Polizeibehörden sind befugt, in die Geschäftsbetriebe der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Polizei behörden jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäfts bücher und Geschäftspapiere, auf Verlangen auch im Dienstraum der Polizeibehörde, vorzulegen und jede vier den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. (7) Jede, auch nur vorübergehende Einstellung des Geschäfts betriebs ist, ebenso wie dessen Wiederaufnahme, binnen 8 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Z u § 8: m> Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 6 und 7 können im Einzelfall vom Landesgewerbeamt zugelassen werden. IV. Zu § 9: (1) Zur Schließung (Satz 1) sowie zur vorläufigen Schließung (Satz 2) des Gewerbebetriebs sind die Ortspolizeibehörden zu ständig. (2) Im Falle einer nach § 17 des Gesetzes erfolgten rechts kräftigen Verurteilung kann das Oberamt, in Stuttgart das Po lizeipräsidium, anordnen, daß die für die Ausübung des Gewerbe betriebs benützten Räume für den Handel mit Metallen jeder Art innerhalb einer bestimmten Frist nicht verwendet werden dürfen. Auf Beschwerde entscheidet das Arbeitsministerium endgiltig.
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