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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (7. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Württembergische Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- ArtikelDie Nachprüfung der Steuererklärungen, insbesondere das ... 351
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 312) 352
- ArtikelDie fünftägige Sperrfrist des neuen Gesetzes über den Verkehr ... 355
- ArtikelWürttembergische Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den ... 356
- ArtikelVermischtes 357
- ArtikelHandelsnachrichten 358
- ArtikelKurse und Preise 359
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 359
- ArtikelBriefkasten 361
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 361
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 27 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 357 V. Zu § 4 Abs. 4 und § 13: Über Beschwerden gegen die hier erwähnte Zurücknahme einer Legitimationskarte entscheidet die Kreisregierung endgiltig. In Vertretung: R a u. (Folgt Muster für ein Geschäftsbuch.) Wie bereits in den „Letzten Nachrichten“ zu Nr. 26 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung bekanntgegeben wurde, hat das Württembergische Arbeitsministerium das von uns herausgegebene „Ankaufs- und Quittungsbuch“ als den Vorschriften des Gesetzes genügend anerkannt (Arbeitsmin. Tgb. B 4157 v. 25. 6. 23). VERMISCHTES Anerkennung des „Ankaufs- und Quittungsbuchs“ als Lager buch. Die neueste verbesserte Auflage des von der Deutschen Uhrmacher-Zeitung herausgegebenen ,Ankaufs- und Quittungs buchs“ ist durch den folgenden Bescheid des Reichsministers der Finanzen unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag als Ersatz des durch das Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Lagerbuches anerkannt worden: Der Reichsminister der Finanzen. Berlin, den 30. Juni 1923. III U 5546. Wilhelmplatz 1. 1. Der abgeänderte Entwurf des Ankaufs- und Quittungs buches entspricht den Ausführungen meines Schreibens vom 16. Juni 1923 IH U 5287. 2- Nach § 31 Abs. 2 Satz 3 U.St.G. in Verbindung mit § 99 Ausführungsbestimmungen Umsatzsteuergesetz muß aus dem Lagerbuch der Bestand der luxussteuerpflichtigen Gegenstände bei Beginn jedes Steuerabschnittes und der tägliche Aus- und Eingang zu entnehmen sein. Sinn und Zweck des Lagerbuches be steht darin, im Interesse der Steueraufsicht jederzeit den jewei ligen Stand an luxussteuerpflichtigen Gegenständen feststellen zu können. Dieser Zweck läßt sich meines Ermessens mit dem mir vorgelegten Ankaufs- und Quittungsbuch nicht ohne weiteres er reichen. Ich bin jedoch bereit, die Landesfinanzämter anzuweisen, Anträgen von Firmen, die Bücher nach Art des vorgelegten An kaufs- und Quittungsbuches ordnungsmäßig führen, auf Be- treiung von der Führung eines besonderen Lagerbuches im Sinne des 8 31 Abs. 2 U. St. G. dann stattzugeben, wenn diese Firmen a) ein ordnungsmäßiges allgemeines Lagerbuch oder Lager verzeichnis führen, und k) Lagerverzeichnis so einrichten, daß die luxussteuer- pflichtigen Gegenstände entweder in besonderen Spalten oder in farbiger Tinte kenntlich gemacht sind und c) dm Anschluß an diese besonderen Spalten oder die Ein tragungen mit farbiger Tinte beim Verkauf jedes nach § 21 U. St. G. steuerpflichtigen Gegenstandes auf die ent sprechenden Seiten des Ankaufs- und Quittungsbuches hinweisen. Im Aufträge gez. Grabower. Multiplikator für Fachbücher. Bislang wurde von der Deut schen Uhrmacher-Zeitung ein neu in Kraft getretener Büchermulti- phkator erst vom Tage der Bekanntgabe in unserer Zeitung an in Rechnung gestellt, anstatt vom Tage des Inkraftsetzens durch den ßuchnandler-Borsenverein. Nachdem nun aber der Buchhändler- ßorsenverem sich gezwungen gesehen hat, den Multiplikator in einer Woche zwei- und dreimal zu verändern, läßt sich dieses Verfahren nicht mehr aufrecht erhalten, und es muß deshalb für die durch die Deutsche Uhrmacher-Zeitung gelieferten Bücher ein veränderter Multiplikator auch vom Tage des Inkrafttretens an in Rechnung gestellt werden. Wir werden deshalb künftighin Ände rungen dieses Multiplikators auch durch unsere Eilnachrichten, nir n v» Z ff S tv'u unseren Lesern empfehlen, bekanntgeben. ««n V f,°S'Ä. erfolg, .fch io Tagung der Vereinigung der Uhrmacherfachlehrer. In Nr. 21 berichteten wir auf Seite 277 über die Tagung der Uhrmacherfach lehrer anläßlich der Reichstagung in Dresden. Es war uns mit- ^ i, w m j Versammlung gesagt worden sei, der Nordwestdeutsche Handwerkerbund bezw. dessen Syndikus Herr Dr. Vogel habe in der Frage der Besoldung der Uhrmacherfach lehrer eine diesen ungünstige Äußerung getan. Wir haben in dem fraglichen Artikel der Ansicht Ausdruck gegeben, daß hier ein Mißverständnis vorliegen müsse. Diese Vermutung hat sich be stätigt, wie aus der nachfolgenden Mitteilung hervorgeht, l n. ” , Nr ' J 1 , I \* r , er Zeitung findet sich in dem Bericht über den Uhrmacher-Fachlehrertag eine Bemerkung, nach der sich der Syn dikus des Nordwestdeutschen Handwerkerbundes, Herr Dr. Vogel geäußert habe, daß die Arbeit des Fachlehrers nicht mit der eines' Gehilfen verglichen werden könne. Ich habe die die Besoldung der Fachlehrer betr. Ausführungen selbst gemacht und die weiteren Verhandlungen geleitet und er kläre, daß weder der Name des Nordwestdeutschen Handwerker bundes, noch der des Herrn Dr. Vogel genannt worden jst. Es handelte sich um eine späterhin beigelegte Differenz zwischen einem Fachlehrer bezw. dem Zentralverband Deutscher Uhr macher und dem Reichsverband des Deutschen Handwerks. Emil Schulze, Leipzig.“ Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Han dels mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen ist bekanntlich bis zum 14. Juli 1923 bei den durch die Ausführungsbestimmungen der einzelnen Länder dazu bestimmten Stellen einzureichen. In Preußen ist dafür in Gemeinden mit staatlicher Polizei die Polizei behörde, in Stadtkreisen ohne staatliche Polizei der Erste Bürger meister, in Landkreisen der Landrat zuständig. Wir empfehlen, den nachstehenden Wortlaut des Antrages zu benutzen, damit dem Antragsteller die Sicherheit dafür gegeben ist, daß sich die Han delserlaubnis auch tatsächlich auf alle in Betracht kommenden Edelmetalle erstreckt. Einschreiben [ 1923 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Handels mit Edelmetallen usw. von: (Vor- u. Zuname) Beruf: geb. am: zu: Inhaber der Firma: in (Ort, Straße, Nr.): An Der Unterzeichnete bittet ergebenst um Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Handels mit Edelmetallen usw. gemäß dem Gesetz vom 11. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt Nr. 41 v. 15. Juni 1923) und der Ausführungs bestimmungen vom 21. Juni 1923 (H. M. Bl. Nr. 14 v.22. Juni 1923) für alle unter das Gesetz lt. §1 fallenden Gegenstände für seinen Betrieb in: ,Straße/Platz: Nr.: .... Der Betrieb besteht dortselbst seit und befindet sich seit im Besitz des Unterzeichneten, der Mitglied der und da durch Mitglied des Zentralverbandes der m Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) E.V. in Halle a. S. ist. Firmenstempel: Unterschrift: (Vor- u. Zuname) Soweit die Uhrmacher schon einen Antrag auf Erteilung der Handelserlaubnis eingereicht haben, in dem die Aufzählung der in § 1 des Gesetzes genannten Gegenstände unvollständig ist, emp fiehlt es sich, den Antrag unter Benutzung des vorstehenden Wortlautes zu wiederholen, da die später erteilte Konzession nur für diejenigen Gegenstände Giltigkeit hat, die ausdrücklich aufge führt wurden. Wir erinnern daran, daß viele Uhrmacher vor noch nicht langer Zeit deswegen viele Schwierigkeiten hatten, weil in der Weiterveräußerungsbescheinigung (Luxussteuernummer) ge mäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes zwar die Gegenstände des Ju weliergewerbes und der Gold- und Silberschmiedekunst, nicht je doch die „Edelmetalle“ ausdrücklich erwähnt wären, und daß da her für Ankäufe von Edelmetallen nachträglich Luxussteuer ent richtet werden sollte. Das vorstehende Formular wurde von der Deutschen Uhr macher-Zeitung Berlin herausgegeben und sämtlichen Mitgliedern der Freien Uhrmacher-Intiung Berlin und, mit entsprechend ge ändertem Schlußabsatz, den Mitgliedern der Juwelier-, Gold- und Silberschmiede-Zwangsinnung zu Berlin zugestellt. Diejenigen Uhrmacher, die zwar bereits vor dem 1. Ja nuar 1923 den Handel mit Edelmetallen usw. betrieben haben, je doch nicht in ihrem jetzigen Gemeindebezirke, dürfen vom Tage der, Inkrafttretens des Gesetzes, also vom 15. Juni 1923 an, diesen Handel nicht weiter fortsetzen. Von den Polizeibehörden wurde auch bekanntgegeben, daß ein Antrag auf Erteilung der Handels erlaubnis zwecklos sei. Das dürfte jedoch ein solcher Antrag nicht in allen Fällen sein. Wenn z. B. ein Uhrmacher aus den be setzten Gebieten, Elsaß-Lothringen, Polen dem Memelgebiet, dem abgetretenen Teile Nordschleswigs oder Eupen und Malmedy aus gewiesen wurde oder wegen der widrigen politischen Verhältnisse
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