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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (20. Januar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bewertungsrichtlinien zum Vermögensteuer- und zum Zwangsanleihengesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- ArtikelDer französische Rechtsbruch und die Wirtschaftslage 27
- ArtikelDie Bewertungsrichtlinien zum Vermögensteuer- und zum ... 28
- ArtikelHandgearbeitetes Elfenbein 30
- ArtikelÜber die Aufbiegung der aufgeschnittenen Unruh bei der ... 30
- ArtikelPrivate Glasschutzversicherung 32
- ArtikelVermischtes 33
- ArtikelHandelsnachrichten 33
- ArtikelKurse und Preise 35
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 36
- ArtikelBriefkasten 37
- ArtikelPatent-Nachrichten 37
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 38
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 3 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 29 31. Dezember 1919 eingetretene Abnutzung gemacht und der verbleibende Betrag verachtfacht wird, d. h. für Gegenstände der genannten Art ist das Sechsfache des Notopfer wertes anzusetzen. Für die als Anlagekapital anzurechnenden Gegenstände, die erst nach dem 31. Dezember 1916 angeschafft oder her gestellt sind, tritt an Stelle des Achtfachen das Sechsfache des Notopferwertes abzüglich 25 % für Abnutzung, d. h. das Viereinhalbfache des Notopferwertes. Für die n a c h d e m 31. D e z e m b e r 1919 oder dem für die Veranlagung des Notopfers maßgebenden Stichtag angeschafften oder hergestellten Gegenstände, die zum An lagekapital gehören, ist bei der Anschaffung oder Herstel lung im Jahre 1920 der Anschaffungs- oder Herstellungspreis abzüglich 30 % anzusetzen; bei der Anschaffung oder Her stellung im Jahre 1921 der Anschaffungs- oder Herstellungs preis abzüglich 45 %>; bei der Anschaffung oder Herstellung im Jahre 1922 der Anschaffungs- oder Herstellungspreis ab züglich 70 %. Beispiel: Haben die zum Anlagekapital zählenden Gebäude eines Steuerpflichtigen einen Notopferwert von 40 000 Ji, so sind sie jetzt, da sie noch aus der Vorkriegszeit stammen, mit dem Sechsfachen, also 240 000 Jl in Ansatz zu bringen. Ein Lagerraum ist erst im Jahre 1917 er richtet worden; in der Notopfererklärung ist er mit 10 000 Jl bewertet worden; in die Vermögensteuererklärung ist er mit dem Viereinhalbfachen oder 45 000 Ji einzusetzen. Die Ladeneinrichtung ist im Jahre 1920 für 50 000 Ji neu beschafft worden; für die Vermögensteuererklärung sind 30 % in Abzug zu bringen; der Wert der Ladeneinrichtung beträgt also 35 000 Jl. Das aus dem Jahre 1913 stammende Werkzeug einschließlich Maschinen wurde in der Not opfererklärung mit 2000 Jl bewertet; jetziger Wert 12 000 Ji. Neuanschaffungen für Werkzeug und Maschinen im Jahre 1921 insgesamt 30 000 Ji. Jetziger Wert 30 000 Ji abzüglich 45 % gleich 16 500 Ji. Neuanschaffung an Werkzeug und Maschinen im Jahre 1922 für 80 000 Ji; jetziger Wert 80 000 abzüglich 70 % gleich 24 000 Ji. Zu 2. Bei Gegenständen des Betriebskapitals ist der gemeine Wlert maßgebend. Es ist zu beachten, daß gleiche Gegenstände in der Hand des Herstellers, Großhänd lers und Kleinhändlers verschieden bewertet zu werden pfle gen. Vorräte an Rohstoffen, Halbfabrikaten und Waren sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungs preise abzüglich 70% anzusetzen. Ein auf 4 000 000 Jl geschätztes Warenlager ist also in der Vermögenssteuer- erklärung mit nur 1,2 Mill. Ji in Ansatz zu bringen. Wird jedoch ein Abschluß vor dem 1. April 1922 zugrunde gelegt, so ist nur ein Abschlag von 45 %, und wenn ein zwischen dem 1. April und 30. September 1922 liegender Abschluß zu grunde gelegt wird, nur ein Abschlag von 60 % zulässig. Forderungen (Guthaben und Außenstände) sind mit dem Nennwerte anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Bei sol chen ausländischen Zahlungsmitteln und bei Forderungen, die auf eine am Stichtage der deutschen gegenüber hoch wertige Währung lauten, ist für die Umrechnung aus der ausländischen in die inländische Währung der Durchschnitts kurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen, aus der durch drei geteilten Summe der Kurse am Ende der ersten Hälfte der Jahre 1920, 1921 und 1922 einerseits, und aus den Kursen vom 3. Oktober 1922 des letzten Vierteljahres 1922 andererseits. Wertpapiere sind, sofern es sich nicht um dauernde Beteiligungen handelt, nach den Grundsätzen über das „sonstige Vermögen" (vergl. unter C) anzusetzen. Schulden sind mit dem Nennwerte anzusetzen, so fern nicht besondere Umstände einen höheren oder gerin geren Wert begründen. Schulden, die auf ausländische Währung lauten, sind im allgemeinen mit dem Kurse der ausländischen Währung am 31. Dezember 1922 anzusetzen. Eine Ausnahme dürfte hier jedoch, wie wir bemerken möch ten, für diejenigen Gewerbetreibenden zu machen sein, die Schulden in schweizerischen Franken haben, schon aus dem Grunde, damit nicht u. U. die Anmeldung des Kon kurses notwendig wird. Derartige Valutaschuldner können niedrigere Markbeträge angeben, als sie sich aus der Um rechnung der Frankenschuld nach dem Kurse vom 31. De zember 1923 ergeben werden, sofern sie entweder direkt mit dem Gläubiger ein günstiges Abkommen getroffen oder sich einer Vereinigung angeschlossen haben, wodurch die Schuld tatsächlich erheblich geringer wird, als sie auf Grund des Kursstandes des Schweizer Franken sein würde. Es empfiehlt sich jedoch, dem Finanzamt in einer Anlage zur Vermögensteuererklärung nähere Aufschlüsse darüber zu geben. Wenn die Valutaschulden auch ein für manchen Steuerpflichtigen willkommenes Mittel sind, das Vermögen am 31. Dezember 1922 möglichst gering zu gestalten, so ist doch zu beachten, daß nach Abdeckung der Valutaschulden das sich dann ergebende steuerpflichtige Vermögen um so höher ist. Die Summe der nach diesen Richtlinien ermittelten Werte ist nach Abzug der Schulden als Wert des Be triebsvermögens anzusetzen, falls nicht vom Stand punkte der Bewertung des Gesamtunternehmens aus eine abweichende Bewertung geboten ist. Eine solche bedarf be sonderer Begründung in einer Anlage zur Steuererklärung. B. Grundvermögen. Bei Grundstücken aller Art, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören, ist der Er- tragswert zugrunde zu legen. Der Steuerpflichtige kann binnen der Rechtsmittelfrist nach Zustellung des Steuer bescheides verlangen, daß an Stelle des Ertragswertes der gemeine Wert zugrunde gelegt wird. Bei unbebauten Grund stücken und bei Grundstücken, deren Wert bereits durch ihre Lage als Bauland o. ä. m. bestimmt wird, ist regel mäßig der gemeine Wert zugrunde zu legen. Als Ertrags wert gilt das Fünfundzwanzigfache des Reinertrages, den schuldenfreie Grundstücke dieser Art bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften im Durchschnitt nachhaltig gewähren können; der nachhaltige Ertrag ist aus dem Durchschnitt der Jahre 1913, 1914, 1920, 1921 und 1922 zu ermitteln. Bei bebauten Grundstücken, die Wohn- oder gewerb lichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertrags wert das Fünfundzwanzigfache des Miet- oder Pachtvertra ges, der in den Jahren 1920 bis 1922 erzielt worden ist bezw. hätte erzielt werden können. Rücklagen für Abnutzung der Gebäude oder Ausfälle an Mieten oder Pachtgeldern dürfen nicht berücksichtigt werden. V i 11 e n , d. h. ausschließlich oder im wesentlichen vom Eigentümer oder, von seinen Angehörigen bewohnte Grund stücke, sind mit dem Fünffachen, Mietgrundstücke mit dem Dreifachen des Wehrbeitragswertes zu bewerten. Erst nach dem Wehrbeitragsstichtag errichtete Villen sind bei Errich tung in den Jahren 1914 bis 1919 mit dem Vierfachen bezw. Zweifachen des Anschaffungspreises anzusetzen; bei Er richtung im Jahre 1920 mit dem Anschaffungspreise; bei Er richtung ln den Jahren 1921 und 1922 mit dem um 30 bezw. 45 % verminderten Anschaffungspreise. Mietgrundstücke, die erst nach dem Wehrbeitragsstichtag errichtet wurden, sind bei Errichtung in den Jahren 1914 bis 1919 mit dem Doppelten bezw. Einfachen des Anschaffungswertes anzu setzen; bei Errichtung in den Jahren 1920, 1921 und 1922 mit dem um 30 bezw. 45 bezw. 70 % verminderten Anschaf fungspreise. C. Sonstiges Vermögen. Inländische und ausländische Wertpapiere, die in Deutschland einen Kurswert haben, sind nach Steuerkursen zu bewerten, die Ende Januar 1923 im „Deutschen Redchsanzeiger" veröffentlicht werden. Für
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