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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (14. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann muß die Geldentwertung für nicht sofort honorierte Rechnungen vergütet werden?
- Autor
- Roeder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- ArtikelWann muß die Geldentwertung für nicht sofort honorierte ... 363
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 364
- ArtikelDie Anfänge des Schablonensystems im Uhrenbau 366
- ArtikelBayerische, hamburgische und lippische Ausführungsbestimmungen ... 367
- ArtikelSprechsaal 368
- ArtikelZum sechzigsten Geburtstag Richard Büglers 369
- ArtikelVermischtes 370
- ArtikelHandelsnachrichten 370
- ArtikelKurse und Preise 371
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 372
- ArtikelBriefkasten 374
- ArtikelPatent-Nachrichten 374
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Bezugspreis (flr Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen moratl. 8100 Mark. Unter Streifband Iflr Inlandsporto monatlich 9500 Mar« Del direkter Desteilung bei der Post monatl h 10 0H Mark. Für das Ausland unter Streifband Jahresbezugspreis nach Anfrage. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmä&ig an jedem Sonnabend. ftte/fOY samt, AD.IMGE t* Gfc.V\\-^\ WSSÖSOW BlBlicifilfi Preise der Anzeigen Multiplikator 17 000 auf nachstehende Preise: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0/6 Mark, für Stellen-Angebote und -Gesuche 0,t0 Mark. Die ganze Seite wird mit 150.- Mark berechnet. Po st sc h eck* K o n t o 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernspr.: Zentr. 12761, 12762, 741, 1681, 15239. UhrenEdelmefall- und Schmuckwaren♦ Markf XLVII. Jahrgang Berlin, 14. Juli 1923 Nummer 28 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Copyright by Deutsche Uhrmacher-Zeitung Wann muß die Geldenfwertung für nicht sofort honorierte Rechnungen vergütet werden? Von Dr. jur. Roeder, Berlin-Schöneberg, Heraus eber der Verkehrsrechtlichen Rundschau Man begegnet häufig im geschäftlichen Leben der Auf fassung, daß der Schuldner, der eine Rechnung später be zahlt, dann auch die Geldentwertung, die durch d>3n weite ren Sturz unserer Mark entstanden ist, mit vergüten muß. Diese Auffassung ist irrig. Wenn ich jemand 300 000 Mark schulde, diese erst nach einigen Wochen oder Monaten be zahle, brauche ich auch nicht einen Pfennig mehr zu be zahlen. Wir haben gegenwärtig eine Doppelwährung. Das Münzgesetz vom Jahre 1873 besteht noch immer, nur mit dem Unterschiede, daß das Gesetz vom 4. August 1914 die Reichsbank von der Verpflichtung enthoben hat, die Papier mark gegen bare Münze einzulösen. Hiernach gilt die Mark noch als gesetzliches Zahlungsmittel. Aber trotzdem kann ich unter gewissen Umständen einen säumig gewordenen Schuldner zur Vergütung der Geldentwertung zwingen. Das Mittel hierzu wird nur so wenig angewandt oder, richtiger gesagt, nicht verstanden, es richtig anzuwenden. Schon der jetzige Reichsjustizminisfer hatte im Reichs tage darauf hingewiesen, daß der Gläubiger sich mit dem § 288 Abs. 2 BGB. behelfen kann, der besagt, daß, wenn der Schuldner in „Verzug gerät", er dann auch den „wei teren Schaden zu tragen hat. Unter dem „weiteren Scha den', also mehr als die gesetzlichen Verzugszinsen, wird ,'etzt nach derTierrschenden Rechtslehre und Rechtsprechung (vergl. Heft 4 „Juristische Wochenschrift" und Heft 11 „Verkehrsrechtliche Rundschau ) der Schaden verstanden, der dem Gläubiger infolge der Geldentwertung entstanden ist, und zwar seit der Zeit, seit der Schuldner „in Verzug" gekommen ist. Nun wissen aber viele Geschäftsleute nicht, wie sie es richtig anfangen, den Schuldner in Verzug zu bringen. Dies zu klären, soll heute meine Aufgabe sein. Handelt es sich um eine bereits ausstehende Forderung, so muß der Schuldner gemahnt werden, aber nicht münd lich oder durch bloße Zusendung in wiederholten Fällen mit der Rechnung, sondern die Mahnung muß schriftlich erfolgen; es muß in ihr das ausdrückliche Begehren, das Verlangen um Bezahlung der Schuld gestellt werden. Sol chen Schuldnern setze man stets eine kurze Frist zur Be zahlung. Am sichersten geschieht die Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes, von dem man sich eine Abschrift zurückbehält. Abschrift und Postschein genügen als Be weismittel. Wer sich die Postgebühren sparen will, kann natürlich den Brief auch durch Boten übermitteln lassen, doch lasse man sich in diesem Falle durch den Boten be scheinigen, daß er den Brief an den Schuldner oder dessen Bevollmächtigten abgegeben hat. Einfacher und praktischer ist das System der „Selbst- Inverzugsetzung". Man kann dies mit der Entstehung des Schuldverhältnisses herbeiführen und zwar auf folgende Weise: Habe ich eine bestellte Ware versandt oder eine Arbeit geleistet, so füge ich der Rechnung folgende Notiz an: „Der täglichen Geldentwertung wegen bitte ich um Bezahlung bis zum 12. d. M." Es ist hierbei aber zu beachten, daß ich, wenn ich die besagte Wirkung herbeiführen will, nicht Redensarten ge brauche wie „Zahlung sofort", oder „Zahlung innerhalb zwei Tagen", sondern ich muß einen bestimmten Kalendertag angeben, bis zu welchem ich die Zahlung wünsche. Zahlt der Schuldner nicht bis zum genannten Termin, so ist er ge mäß § 284 BGB. in Verzug gekommen, und er hat mir ge mäß § 288 Abs. 2 BGB. die Geldentwertung als Verzugs schaden seit dem Terminstage zu vergüten. Die Geldent wertung wird aber nicht nach dem Butterpreis oder dem Stande des Dollars berechnet, sondern nach den jeweiligen Aufkaufssätzen der Reichsbank für ein Zwanzigmarkstück in Gold. Das ist der Standpunkt der Gerichte. Doch darüber ausführliches in einem besonderen Artikel.
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