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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (14. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anfänge des Schablonensystems im Uhrenbau
- Autor
- Loeske, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bayerische, hamburgische und lippische Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- ArtikelWann muß die Geldentwertung für nicht sofort honorierte ... 363
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 364
- ArtikelDie Anfänge des Schablonensystems im Uhrenbau 366
- ArtikelBayerische, hamburgische und lippische Ausführungsbestimmungen ... 367
- ArtikelSprechsaal 368
- ArtikelZum sechzigsten Geburtstag Richard Büglers 369
- ArtikelVermischtes 370
- ArtikelHandelsnachrichten 370
- ArtikelKurse und Preise 371
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 372
- ArtikelBriefkasten 374
- ArtikelPatent-Nachrichten 374
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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DEUTSCHE UHRM ACHER-ZEfTÜNG ■ sa: Kenntnis auf fachlichem Gebiete verrät. So erwähnt er u. a. auch die Uhr mit zwei Hemmungen und zwei Unruhen und die Verwirklichung des gleichen Gedankens einer Beein flussung der Regulierung bei Pendeluhren durch Anwendung eines zweiten Gangreglers, ferner die Hemmung mit natür lichen Hebungen, den Tourbillon, Parachute u. a. m. und scheut sich nicht, die Angaben des Ministers Grafen Chaptal scharf zu kritisieren. Es wird vielleicht auffallen, daß in dem ersten der hier angeführten Sätze eine starke Abneigung gegen Frankreich zum Ausdruck kommt. Diese Abneigung kommt noch an verschiedenen Stellen zum Durchbruch und ist bei der verschiedenartigen Charakterveranlagung der beiden Völker durchaus erklärlich. Dabei hat man jedoch nicht den Eindruck, daß der Referent ungerecht oder vorein genommen ist. Für ihn ist übrigens bereits damals, was anderwärts erst viel später erkannt worden ist, Breguet nicht Franzose, sondern Schweizer. Die in der obigen Buchbe sprechung enthaltene Feststellung, daß Breguet sich auch bereits auf dem Gebiete der Auswechselbarkeit von Uhr- teilen erfolgreich versucht hatte, liefert jedenfalls ein neues Blatt in den Ruhmeskranz des trefflichen Mannes, den eine französische Fachzeitung kürzlich sogar als den Erfinder des Telephons bezeichnet hat. Der Beweis für diese Be hauptung wird wohl ausbleiben, und A. Breguet kann der Schmückung mit fremden Federn auch sehr gut entraten. Vielleicht liegt eine Verwechselung mit seinem Enkel Louis Breguet vor, aber auch diesem hervorragenden Uhrmacher und Elektrotechniker gebührt der Ruhm der Erfindung des Telephons ebenso wenig wie Graham Bell, denn der wirk liche Erfinder war der Deutsche Philipp Reis. Bayerische, hamburgische und lippische Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen I. Bayern In der „Bayerischen Staatszeitung“ Nr. 153 sind die Aus führungsbestimmungen zum Gesetz über den Verkehr mit Edel metallen, Edelsteinen und Perlen vom 3. Juli 1923 veröffentlicht worden, deren wesentlichste Bestimmungen wir hier wiedergeben. Zuständig für die Erteilung und Zurücknahme der Erlaubnis für den Klein- und Großhandel und für den Betrieb einer Edelmetallschmelze, Probier- oder Scheideanstalt ist die Bezirksverwoltungsbehörde, in München die Polizeidirektion. Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel sind unter Beifügung eines Lichtbildes aus neuester Zeit in Paß format an die Erlaubnisbehörde unter Benutzung eines bei dieser erhältlichen Formblattes zu richten, indem die einzelnen klar zulegenden Punkte genau bezeichnet sind. Die Erlaubnisbehörde hat_ den Antrag genau zu prüfen, insbesondere auch die Straflisten bei den Strafregisterbehörden zu erholen und bei dem zuständigen Staatsanwalt sowie bei der Landeswucherabwehr stelle anzufragen, ob gegen den Antragsteller Nachteiliges be kannt ist. Der beteiligte Gewerbetreibende ist vor der Entschei dung über seinen Antrag zu laden und bei Erscheinen zu hören, wenn die Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis zum Klein oder Großhandel oder zum Betrieb einer Schmelzerei bezw. eine Abweichung von der durch die Handelskammer begutachteten Zuverlässigkeitsbescheinigung für den Großhandel oder die Un tersagung des Großhandels in Frage kommt. Die Erlaubnis für den Klein- und Großhandel kann zeitlich und sachlich beschränkt werden, nicht also diejenige für Schmelzereien und Probier anstalten. Werden die verlangten Auskünfte verweigert, so sind die Anträge ohne weiteres abzulehnen. Besitzt der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit nicht, so sind Anträge auf Erteilung der Erlaubnis abzulehnen. Hier kommen besonders in Frage jugend liches Alter, ungenügende kaufmännische Vorbildung, unzurei chende Fachkenntnisse, steuerliche Unzuverlässigkeit, Vorstrafen besonderer Art u. ä. m. Der Erlaubnisschein muß mit einer fortlaufenden Nummer, sowie mit dem behördlich abgestempelten Lichtbild und der eigen händigen Unterschrift des Inhabers versehen sein, der ihn mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen hat. Örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für den Klein- oder Großhandel oder den Betrieb einer Schmelzerei zur Erteilung der Zuverlässig keitsbescheinigung und zur Untersagung des Großhandels ist die jenige Behörde, in deren Bezirk die Handels- oder gewerbliche Niederlassung liegt bezw. wo das Gewerbe betrieben wird. Gegen den die Erlaubnis ablehnenden oder zurücknehmenden Bescheid oder gegen die Auflagen der Erlaubnisbehörde kann binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, Beschwerde bei dem bei der übergeordneten Regierung ge bildeten Spruchausschuß eingelegt werden, der endgiltig entscheidet. Die Beschwerde gegen die Zurücknahme der Erlaub nis hat keine aufschiebende \V irkung. Der bei der Regierung ge bildete Spruchausschuß besteht aus einem Vorsitzenden (einem Beamten) und zwei Beisitzern, die in mindestens sechsfacher Zahl nach Vorschlagslisten, die von den Vertretern des Gewerbes ein zureichen sind, von der Behörde zu ernennen sind. Als Geschäftsbuch wird das Einkaufs- (Trö del-) und Quittungsbuch (Ankaufs- und Quittungsbuch) vom Verlage der Deutschen Uhrmacher-Zei tung, Berlin C 2, vorgeschrieben. Innerhalb des An kaufsraumes müssen die Gewerbetreibenden an einer in die Augen fallenden, von außen nicht sichtbaren Stelle ein deutlich lesbares Verzeich nis der Preise der unter das Gesetz fallenden Gegenstände, auf die sich die Ankaufstätigkeit hauptsächlich erstreckt, anbringen. Ankündigungen über edle Metalle, Edelsteine und Perlen sind in Zeitungen, Anschlägen, Aushängen, Reklamen und dergleichen nur durch solche Gewerbetreibende zulässig, die im Besitz einer entsprechenden Handels- (Betriebs-) Erlaubnis sind. Die Gewerbetreibenden haben alle Anzeigen dieser Art mit ihrem Vor- und Zunamen oder ihrer vollständigen Firma unter genauer Angabe des Geschäftslokals, sowie der Nummer der Erlaubnis zu versehen; Abkürzungen sind unzulässig. Markt schreierische Angaben aller Art sind verboten, ebenso jede Re klame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen, Herum tragen von Plakaten, Anschläge an Anschlagsäulen, in Form von Lichtreklame usw. an öffentlichen Orten. Bei gedruckten oder schriftlichen Geschäftsmitteilungen sind am Kopf die Nummer der Erlaubnis, die Gegenstände und der örtliche Gel tungsbereich der Erlaubnis zu vermerken. Die Beamten der Po lizei, sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind zur Ein sichtnahme in die Geschäftsbetriebe berechtigt, die Inhaber der Betriebe sind zur Auskunfterteilung in jeder gewünschten Art ver pflichtet. Die Sachverständigen sind zur Verschwiegen heit über die dienstlich zu ihrer Kenntnis kommenden Vorgänge verpflichtet und daraufhin zu vereidigen. Jede auch nur vorüber gehende Einstellung des Geschäftsbetriebes ist ebenso wie dessen Wiederaufnahme binnen drei Tagen der Bezirkspolizei behörde, in München der Polizeidirektion, anzuzeigen. Oberste Landesbehörde im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes ist das Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. In Vor ortgemeinden von Großstädten und in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist der auf den Erwerb von Gegenständen im Sinne des § 1 des Gesetzes gerichtete Gewerbebetrieb im Umher ziehen von Haus zu Haus und an öffentlichen Orten allgemein verboten. Personen, die ein Gewerbe im Sinne des § 1 des Ge setzes am 1. Januar 1923 betrieben haben, bedürfen, falls sie binnen eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 14. Juli 1923, die Erteilung der Erlaubnis beantragt haben, zur Fortführung des Betriebes bis zur Entscheidung über ihren Antrag keiner Er laubnis. Die Erlaubnisbehörde hat dem Antragsteller in diesem Falle eine mit dem amtlichen Siegel und mit einem Vermerk über die Giltigkeitsdauer versehene Bestätigung über die be antragte Erlaubnis auszuhändigen. Die Bestätigung ist
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