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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (14. Juli 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bayerische, hamburgische und lippische Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- ArtikelWann muß die Geldentwertung für nicht sofort honorierte ... 363
- ArtikelDie elektrischen Zeitdienstanlagen im ... 364
- ArtikelDie Anfänge des Schablonensystems im Uhrenbau 366
- ArtikelBayerische, hamburgische und lippische Ausführungsbestimmungen ... 367
- ArtikelSprechsaal 368
- ArtikelZum sechzigsten Geburtstag Richard Büglers 369
- ArtikelVermischtes 370
- ArtikelHandelsnachrichten 370
- ArtikelKurse und Preise 371
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 372
- ArtikelBriefkasten 374
- ArtikelPatent-Nachrichten 374
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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368 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 28 vom Inhaber mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Eine besondere Vergünstigung hinsichtlich des zuletzt erwähnten Punktes für die Mitglieder von Fachverbänden ist jetzt nicht mehr anwendbar, da sie nur bis zum 14. Juli 1923 gilt. Leider verbietet es unser knapper Raum, die außerordentlich ein gehenden und sachgemäß bearbeiteten Ausführungsbestimlmungen im Wortlaut abzudrucken. Wir empfehlen den bayerischen Orga nisationen, sich den Sonderabdruck der Ausführungsbestimmungen aus der „Bayerischen Staatszeitung" Nr. 153 vom 5. Juli 1923 zu beschaffen und an Hand dieses Abdruckes ihre Mitglieder genau zu unterrichten. II. Hamburg Die Ausführungsbestimmungen des Hamburgischen Senats zum Gesetze über den Verkehr mit Edelmetallen usw. sind im „Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt“ Nr. 121 ver öffentlicht worden. Sie lehnen sich sehr stark an die preußischen Ausführungsbestimmungen, die bereits in Nr. 26 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung veröffentlicht wurden, an.. Wir geben daher nur die von den preußischen Ausführungsbestimmungen wesentlich abweichenden Punkte wieder. Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist für den städtischen Polizeibezirk, die Land- herrenschaften der , Geest- und Marschlande die Polizeibehörde, für die Landherrenschaft Bergedorf die Landherrenschaft, für das' Amt Ritzebüttel der Amtspräsident. Beschwerdeinstanz ist der Senat. Die Erlaubnis für den Groß- oder Kleinhandel sowie für Schmelzereien wird für bestimmte Geschäftsräume, die genau zu bezeichnen sind, erteilt. Die Händler mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen können als Geschäftsbuch an Stelle desin § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen das von dem Verlage der Deutschen Uhrmacher-Zei tung, Berlin C2, herausgegebene Ankaufs- (Trö del-) Buch benutzen. Werden in diesem Buch die mit b bis d bezeichneten Zeilen nicht benutzt, so sind sie derart zu durchstreichen, daß weitere Eintragungen nicht gemacht werden konneru Neue Geschäftsbücher müssen vor Benutzung den Er- laubmsbehorden zur Abstempelung vorgelegt werden. Auch aus eigenem Besitz stammende, sowie kommissionsweise zum Verkauf übernommene Waren müssen in das Geschäftsbuch mngetragen werden. Für die ordnungsmäßige Führung des Ge schäftsbuches ist der Erlaubnisinhaber auch dann persönlich verantworthch wenn er das Buch durch einen anderen fuhren laßt. Die den Gewerbetreibenden von Behörden oder Pri vatpersonen zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder gestohlene Gegenstände müssen, nach der Zeitfolge des Empfan gs geordnet, ein Jahr lang aufbewahrt werden. Die Vorschriften bezüglich der Preisangaben, Anzeigen usw. entsprechen den preu ßischen, ebenso die Vorschriften über die Kontrolle durch die Be hörden und die Pflicht zur Auskunfterteilung der Gewerbetreiben den. Die Verordnungen über den Geschäftsbetrieb der Trödler treten, soweit sich deren Bestimmungen auf den Kleinhandel mit altem MetaUgerät, Metallbruch oder dergleichen beziehen, bis auf weiteres außer Kraft. IB. Lippe. Di e Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über den Ver- TinnTw ro ^ T' S ' nd ^ Staa tsanzeiger für das Land 7 ' veroffentllcht worden. Zuständig für die Erteilung S y U , Ckm V hmC der J Erlnubnis si *d die Verwaltungsämter und Magistrate. Gegen den ablehnenden Bescheid ist die Be- W Th d i e RebrlCrUng ' ^lässig, die endgiltig entscheidet. Wird die Erlaubnis abweichend von dem Gutachten der Handels und Handwerkskammer erteilt bezw. versagt oder eingeschränkt, so ist die Entscheidung der gehörten Kammer gegenüber ein gehend zu begründen. Die Vorschriften bezüglich der Preis anzeigen usw. entsprechen gleichfalls den preußischen, ebenso die Vorschriften über die Kontrolle durch die Behörden und die rihcht zur Auskunfterteilung- der Gewerbetreibenden. Jede auch nur vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes sowie dessen Wiederaufnahme sind binnen drei Tagen dem Verwaltungs amt oder dem Magistrat anzuzeigen. Sprechsaal Von der Deutschen Uhrmacher-Schule Zweckmäßig, schön und zeitgemäß wird die Deutsche Uhrmacher-Schule ausgebaut, aber soll das alles nur den Ausländern zugute kommen, für die unter den jetzigen Ver hältnissen der Besuch der Schule ein billiges Vergnügen be deutet? Sollen wir den Nachwuchs des Auslandes fördern und unseren eigenen vernachlässigen? Das würde sich später schwer rächen. Wenn ein deutscher Vater das Millionen- opfer bringen soll, den Sohn für die letzten Lehrjahre auf die Deutsche Uhrmacherschule zu schicken, so müßte doch auch ein sichtbarer Vorteil sich bemerkbar machen. Daß dies nicht der Fall ist, liegt aber nicht an der Schule, son dern am Zentralverband und an den Innungen. Diese be kämpfen die Schule, statt sie zu unterstützen. Wenn in an deren Gewerben ein junger Mann ein Technikum besucht, erhalt er hinterher den Titel Techniker; an höheren Schulen kann er Diplom-Ingenieur werden; an der Deutschen Uhr macherschule dagegen kann er nicht einmal Gehilfe werden! Ist das nicht unerhört? Ein junger Mann, der an der Schule eine Präzisionsuhr gebaut hat, also jeden Teil einer Taschenuhr anfertigen kann, der in Theorie und Zeichnun gen Gutes leistet, muß hinterher vor einer aus älteren Mei stern die durch Wahl oder Zufall diesen Posten erhielten, die Gehilfenprüfung machen. Ich will hoffen, daß es immer un parteiisch dabei zugeht; trotzdem ist es ein alter Zopf, der baldigst beseitigt werden müßte. Man befürchtet vielleicht, daß diese jungen Leute eine Gehilfenstelle noch nicht mis- lullen können. Ich weiß aber aus Erfahrung, daß sie auch nach kurzer Zeit einen Wecker und eine Taschenuhr aus- P ut2 ® n ! en * en - Als ° gebt der Deutschen Uhrmacherschule das Prufungsrecht, und sie wird Nutzen davon haben. F. Rebbelin, Uhrmachermeister. Zu dem Vorstehenden bemerken wir, daß die Deutsche Uhrmacher-Schule seit drei Jahren um das Recht der Ab legung der Gehilfenprüfung kämpft. Vorläufig ist ein Aus weg dadurch geschaffen, daß sich in Glashütte eine Innung für Mechaniker und Uhrmacher bildet, vor der die Schüler ihre Prüfung ablegen können. Natürlich ist diese Lösung noch nicht befriedigend. — Der Einsender glaubt die Schuld an dem unerquicklichen Zustande dem Zentralverband und den Innungen zuschieben zu sollen. Darin irrt er sich. Der Widerstand geht von den sächsischen Gewerbekammern aus. Diese Behörde hat sich über die Stellungnahme der Innun gen und des Landesverbandes hinweggesetzt und die Gleich setzung der Abschlußprüfung mit der Gehilfenprüfung grund sätzlich abgelehnt Sachsen ist der einzige Bundesstaat, in dem von § 129 bezw. 131 der Reichsgewerbeordnung kein Gebrauch gemacht wird. Auf die Dauer wird sich diese „splendid i s o 1 a t i o n" natürlich nicht aufrecht erhalten lassen, aber vorläufig leiden, ebenso wie unsere, viele andere vorzügliche sächsische Fachschulen darunter. Diese Rückständigkeit der Handwerksvertretung in dem sonst so fortschrittlichen Sachsen ist bedauerlich, und wir teilen die Empörung des Einsenders darüber. Andererseits aber halten wir es nicht für ein Unglück, daß unsere Fach schule in dieser titelfrohen Zeit keine Titel und Berechtigun gen erteilt. Techniker kann sich jeder auch ohne Schulbil dung nennen, ebenso Ingenieur; wir könnten ja auch den „Diplomuhrmacher" einführen. Wichtiger als all dieser Krimskrams ist, daß der Nachwuchs auf unserer Fachschule etwas Tüchtiges lernt; daß das der Fall ist, darauf sind wir stolz und sehen darin einen sehr „sichtbaren Vorteil". Was endlich die Ausländerfrage angeht, so ist ihre Ge fahr im Uhrmachergewerbe tatsächlich noch nicht so bren-
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