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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (18. August 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Steuern
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- ArtikelVon Ruhr und Rhein 429
- ArtikelUm unsere Existenz 430
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 382) 431
- ArtikelAlt-Schwarzwälder Uhren-Hausierer 433
- ArtikelDie Zahlungsbedingungen für Uhren und der Einzelhandel 433
- ArtikelSprechsaal 435
- ArtikelNeue Steuern 436
- ArtikelVermischtes 438
- ArtikelHandelsnachrichten 438
- ArtikelKurse und Preise 439
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 440
- ArtikelBriefkasten 441
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 442
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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436 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 33 die dazu berufen sind — Innungen, Presse, Kollegen und Lieferanten — Berater und Führer sein! G. K. Wir veröffentlichen die vorstehende Zuschrift, die sich entgegen unserer eigenen Überzeugung für die Frankenbe rechnung ausspricht, umso lieber, als sie geeignet sein dürfte, das Problem von einer anderen Seite zu beleuchten und die Aussprache darüber weiter zu führen. Zu dem Hinweis, daß den Vertretern der Uhrmacher aus ihrer Zustimmung zur Frankenberechnung ein Vorwurf gemacht worden sei, be merken wir, daß von einem Vorwurf nicht die Rede sein kann; wir achten jede ehrliche Überzeugung, auch wenn sie mit unserer eigenen nicht übereinstimmt. Wir müssen uns aber auch das Recht Vorbehalten, das rein objektiv als falsch zu bezeichnen, was wir als falsch erkennen. Zu den sach lichen Ausführungen des Herrn G. K. möchten wir erwäh nen, daß wir mit unserer Kritik der Frankenberechnung nicht allein stehen und daß auch anerkannte, im ganzen deutschen Uhren- und Edelmetallgewerbe rühmlichst bekannte Wirt schaftspraktiker die Frankenberechnung ablehnen, wie aus dem in der vorigen Nummer veröffentlichten Artikel „Zur Frage der Goldmarkberechnung“ hervorgeht. Mit der Tat sache, daß die Frankenberechnung jetzt eingeführt worden ist, kann die Frage der Goldmarkberechnung jedoch noch nicht als erledigt gelten. Deswegen erscheint uns der letzte Satz der Ausführungen des Herrn G. K. als besonders be grüßenswert. Wir möchten alle diejenigen Fachgenossen, die etwas zu der Weiterführung der Aussprache beizutragen haben, auffordern, uns ihre Stellungnahme mitzuteilen, damit alle Uhrmacher möglichst ohne wirtschaftliche Schädigungen durch die sich überstürzenden Ereignisse der jetzigen Zeit hindurchkommen können. Die Schriftleitung. * * ♦ In Ihrem Artikel „Die Franken-Zahlungsbedingungen und ein Preisaufschlag für Uhren“ fragen Sie; „Was soll nun der Einzelhändler in der gegenwärtigen Situation tun?“ und kommen zu dem Schlüsse, daß er seine Einkünfte auch wertbeständig anlegen solle. Der Rat ist ohne Frage gut, und ich bin der Ansicht, daß er auch wohl von der Mehrheit der Kollegen befolgt werden wird. Wie sieht aber die Praxis aus, wenn der Dollar und mit ihm natürlich auch der Schwei zer Franken mit einer solchen Geschwindigkeit steigt, wie das noch vor kurzem der Fall war, so daß selbst der geüb teste Kaufmann nicht in der Lage ist, seine Substanz zu retten, und wenn dann noch die Industrie plötzlich ohne vor herige Ankündigung mit sofortiger Wirkung die Franken berechnung einführt mit dem Bemerken, daß der Groß- und Kleinhandel einstimmig zu dem Ergebnis gekommen ist, da für zu sorgen, daß der Fabrikant auf keinen Fall etwas ver liert, dann soll man dazu nicht Stillschweigen, und es ist er freulich, daß die Fachpresse sich dagegen auflehnt. Jeder Uhrmacher sollte solange mit einem Auftrag warten, bis die Lage geklärt ist; vor allen Dingen sollten Protestversamm lungen unter Beteiligung sämtlicher Kollegen an allen Orten abgehalten werden, deren Ergebnis dem Wirtschaftsverband der Deutschen Uhrenindustrie telegraphisch mitgeteilt werden müßte. Die Notiz unter „Handelsnachrichten“ in der letzten Nummer der Deutschen Uhrmacher-Zeitung „Eine amtliche Stimme zur Goldmarkberechnung" müßte in jeder Fach zeitung in Fettdruck erscheinen, damit sie auch sicher ge lesen wird. Es hat gar keinen Sinn, sich gegen die Goldmarkberech nung an sich zu wehren, da ihr jeder verständige Mensch zustimmt und auf ihre Einführung in absehbarer Zeit hofft. Etwas anderes aber ist es, wenn die Uhrenindustrie ebenso wie viele andere Industrien der allgemeinen Regelung vor auseilt und das Kleingewerbe vernichtet. Das fordert den schärfsten Protest heraus. Neuerdings hat es den Anschein, daß sich trotz der Un ruhen im Lande und des Regierungswechsels die Lage mit der Festigung des Markkurses zu bessern scheint, so daß es gar nicht ausgeschlossen ist, daß wir jetzt, wenn auch lang sam, einer besseren Zeit entgegengehen. C. T. Neue Steuern Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner A. Die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer Durch das im Reichsgesetzblatt vom 13. Juli 1923 veröffent lichte Gesetz vom 9. Juli 1923 ist eine außerordentlich starke Er höhung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körper schaftssteuer beschlossen worden. Die bekanntlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten den Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind für die Monate Fe bruar und Mai in der Mehrzahl der Fälle noch auf Grund der im Jahre 1922 vorgenommenen Veranlagung gemäß dem Einkommen von 1921 gezahlt worden. Durch das Gesetz vom 9. Juli wird be stimmt, daß die Vorauszahlungen vom August und November 1923 und ebenso diejenige vom 15. Februar 1924 in Höhe eines Viertels der 25fachen Einkommensteuer für das Einkommen des Jahres 1922 zu leisten sind. Beispiel: Die Einkommensteuer für 1922 beträgt 500 000 Mark. Dann ist an Vorauszahlungen 500 000:4 mal 25 = 3 125 000 Mark zu zahlen. Steuerpflichtige, die ihrer Einkommensberechnung einen Ab schluß vor dem 1. Juli 1922 zugrunde gelegt haben, haben das Hundertfache des vierten Teiles der Einkommensteuer für 1922, d. i. das 25fache der auf das Jahr 1922 entfallenden Gesamteinkommen steuer zu entrichten. Beispiel: A hat sein Geschäftsjahr am 30. April 1922 abgeschlossen. Als Einkommensteuer für 1922 sind 50 000 Mark festgestellt worden. Die Vorauszahlung beträgt 50 000 : 4 mal 100 = 1 250 000 Mark. Ist der Steuerbescheid für 1922 bis zum 15. August 1923 noch nicht zugestellt — und dies wird für die bei weitem überwiegende Zahl der Fälle zutreffen —, so ist von der nach der Einkommen steuererklärung sich ergebenden Steuer auszugehen und der sich danach als Vorauszahlung ergebende Vierteljahresbetrag mit 25, bei Abschluß vor dem 1. Juli mit 100 zu multiplizieren. Zur Vermeidung von Härten steht es dem Steuerpflichtigen frei, glaubhaft zu machen, daß sein Einkommen voraussichtlich weniger als das 20fache (bei Betrieben mit Abschluß vor dem 1. Juli das SOfache) des vorjährigen betragen wird. Hier ist die übersteigende Vorauszahlung zu stunden. Es bleibt auch der Nachweis offen, daß die Vorauszahlungen außer Verhältnis zu dem heutigen mutmaßlichen Einkommen stehen würden. Hier wird gegebenenfalls durch einen besonderen der Beschwerde unterlie genden Festsetzungsbescheid ein niedrigerer Multiplikator als 25 bezw. 100 angewendet. Für körperschaftssteuerpflichtige Gesellschaften ist das bisher schon komplizierte Zahlungssystem noch schwieriger geworden. Es ist scharf zu scheiden zwischen Erwerbsgesellschaften, die ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr abschließen, und solchen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht übereinstimmt. 1. Vorauszahlungen der Erwerbsgesellschaften, die mit dem Kalenderjahr (31. Dezember) abschließen. Diese Gesellschaften haben als Vorauszahlungen auf das Geschäftsjahr 1923 das 35fache der nach dem Körperschaftssteuergesetz zu leistenden Vorauszah lungen zu entrichten, also als erste Rate binnen einem Monat nach Feststellung des Abschlusses' für 1922 das 3 L fache, als zweite Rate — binnen weiterer drei Monate nach diesem Zeitpunkt das IXfache des Reingewinns und des Gewinnanteils des Ge schäftsjahres 1922. 2. Vorauszahlungen der Erwerbsgesellschaften, deren Ge schäftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht übereinstimmt (Bilanz stichtage z. B. 31. März, 30. Juni, 30. September), a) Zweite Vor auszahlung für das Geschäftsjahr 1922/23. Die Gesellschaften, die ihr Geschäftsjahr 1921/22 in der Zeit vom 31. März 1922 bis zum
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