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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (18. August 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Steuern
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- ArtikelVon Ruhr und Rhein 429
- ArtikelUm unsere Existenz 430
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 382) 431
- ArtikelAlt-Schwarzwälder Uhren-Hausierer 433
- ArtikelDie Zahlungsbedingungen für Uhren und der Einzelhandel 433
- ArtikelSprechsaal 435
- ArtikelNeue Steuern 436
- ArtikelVermischtes 438
- ArtikelHandelsnachrichten 438
- ArtikelKurse und Preise 439
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 440
- ArtikelBriefkasten 441
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 442
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 33 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 437 30. September 1922 abgeschlossen haben, haben bis zum 15. August 1922 als weitere Vorauszahlung auf das Geschäftsjahr 1922/23 das lOOfache der zum 1. Mai 1923 fällig gewesenen ersten Voraus zahlung, mithin das 15fache des Reingewinns und der verteilten Gewinnanteile des Geschäftsjahres 1921/22 zu entrichten, b) Vor auszahlung für das Geschäftsjahr 1923/24. Die Vorauszahlungen auf das Geschäftsjahr 1923/24, die nach dem Abschluß für 1922/23 zu bemessen sind, erhöhen sich entsprechend. Erfahrungsgemäß sind den Steuerpflichtigen gelegentlich der letzten Zahlungstermine durch verspätete Entrichtung der Steuern erhebliche Nachteile entstanden. Als Zahltag gilt o) bei Bank- und Postschecküberweisungen an die Finanzkasse sowie bei Einzahlungen auf das Bank- oder Postscheckkonto der Kasse der Tag, an dem der Betrag bei der Kasse eingeht oder ihrem Bank- oder Postscheckkonto gutgeschrieben wird; b) bei Zahlung mit Schecks der Tag des Eingangs des Schecks bei der Kasse; wird der Scheck nicht eingelöst, so gilt die Zahlung als nicht geleistet. Das Geldentwertungsgesetz hat bei verspäteten Zahlungen einen Zuschlag von je 15 % des Rückstandes für die ersten drei Monate und je 30 % für die ferneren Monate gebracht. Eine Einhaltung der Zahlungstermine unter Beachtung der Gutschrifts bedingungen liegt daher im Interesse des Steuerpflichtigen. Im Vorstehenden ist lediglich die bereits Gesetz gewordene Rechtslage dargestellt. Es dürfte bekannt sein, daß eine Anzahl weiterer Steuergesetze in Vorbereitung ist, unter denen insbeson dere das Rhein-Ruhr-Opfer auf die vorstehend behandelten Fragen von Einfluß werden dürfte. Der erste Teil dieser Abgabe sieht für die leistungsfähigen Einkommensträger, d. h. für diejenigen Ein kommensteuerpflichtigen, die den erhöhten Vorauszahlungen un terliegen (Handel, Industrie, Landwirtschaft und Gewerbe), eine Abgabe vor, die aufgebaut ist auf den erhöhten Vorauszahlungen für Einkommensteuer für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 1923 und für das erste Kalendervierteljahr 1924. Die Abgabe soll in drei Raten bezahlt und mit den gesamten Vorauszahlungen ver bunden werden. Die erste Rate soll also noch im August fällig sein. Zwecks beschleunigter Einzahlung der zweiten und dritten Rate soll der Vorauszahlungstermin für das vierte Kalenderviertel jahr 1923 vom 15. November 1923 auf den 15. Oktober 1923 und für das erste Kalendervierteljahr 1924 vom 15. Februar 1924 auf den 5. Januar 1924 vorverlegt werden. Jede der drei Raten soll das Doppelte der eigentlichen Vorauszahlungen betragen. Die erste Rate, die im August fällig wird, wird also das 50 fache der nach dem Einkommen von 1922 berechneten Vorauszahlung aus machen. Die weiteren beiden Raten im Oktober 1923 und Januar 1924 werden erheblich höhere sein, weil infolge der inzwischen fortgeschrittenen Geldentwertung mit einer starken Erhöhung der Multiplikatoren für die Vorauszahlungen zu rechnen ist*). Die Erwerbsgesellschaften sollen ein Vielfaches ihrer Körper schaftssteuer für das vergangene Geschäftsjahr entrichten. Die Zahlungstermine sollen die gleichen wie bei den physischen Per sonen sein. Bei den Gesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, soll die erste Rate, die im August zu zahlen ist, die Hälfte der Körperschaftssteuer für das Geschäfts jahr 1923, multipliziert mit 35, betragen. B. Die Brotversorgungsabgabe Um dem bedürftigen Teil der Bevölkerung den Bezug von Brot auch weiterhin zu erleichtern, ist den besitzenden Klassen durch ein Gesetz vom 23. Juni 1923 eine Abgabe vom Ver mögen auferlegt worden, die in zwei Teilbeträgen am 1. August 1923 und am 2. Januar 1924 fällig wird. Diese Abgabe soll grund sätzlich in einem Vielfachen der Zwangsanleihe bestehen. Den Ausgangspunkt bildet dabei das Sechsfache, also für jede Teil abgabe das Dreifache der Zwangsanleihe. Wenn sich jedoch der durchschnittliche Preis für märkischen Roggen in der Zeit vom 1. bis 15. Juli 1923 höher oder niedriger stellt als auf 120 000 Mark für den Zentner, so ist für die erste Teilabgabe ein entsprechend Höheres oder Niedrigeres der Zwangsanleihe als Abgabe zu ent richten. Dasselbe gilt für die zweite Teilabgabe, wenn der durch schnittliche Roggenpreis in der Zeit vom 1. bis 15. Dezember 1923 höher oder niedriger ist als 120 000 M für den Zentner. Ent sprechend der in der ersten Julihälfte eingetretenen Erhöhung des Roggenpreises beträgt der Multiplikator für die erste T e i 1 a b g a b e zehn, so daß am 1. August 1923 grund sätzlich das Zehnfache des Zwangsanleihebetrages zu entrichten war, wobei selbstverständlich die im folgenden erörterten Abzüge zu berücksichtigen sind. Abgabepflichtig sind nicht nur die natürlichen Personen, son dern auch die zwangsanleihepflichtigen juristischen Personen. Bei der Berechnung der Abgabe ist grundsätzlich von dem zur Zwangsanleihe angegebenen Vermögen auszugehen. Der Pflichtige darf jedoch den Teil des Vermögens, der aus Gegen ständen der im § 24 a Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsanleihe bezeichneten Art besteht, ausscheiden, sofern er gleichzeitig mit der Zahlung Art und Umfang dieser Vermögensgegenstände nach weist. In einer Ausführungsverfügung des Reichsfinanzministeri ums vom 23. Juli 1923 wird in Auslegung der vorstehenden ge setzlichen Bestimmungen dahin Stellung genommen, daß bei jedem einzelnen der für den obigen Paragraphen in Betracht kommenden Gegenstände untersucht werden soll, „ob er seiner Natur nach zu den Vermögensgegenständen gehört, die der Geldentwertung nicht oder nur in unzureichendem IVIaße haben folgen können**. In Verfolg dieser Auslegung werden vom Reichsfinanzminister die G. m. b. H.-Anteile, die nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Devisen, die Schmuck- und Luxussachen, die unnotierten Aktien usw. als abgabepflichtig bezeichnet. Für den Kaufmann ist es von der größten Bedeutung, daß nach der Auffassung des Reichs- finanzmmisteriums die in den Bilanzen vorhandenen Markfor derungen nicht abgabefrei bleiben dürfen, da sie regelmäßig zur Umwandlung in Ware Verwendung finden. Dagegen erkennt die Verfügung Bankguthaben, die sich innerhalb des gewerblichen Betriebsvermögens ^ befinden, trotzdem als völlig abgabefrei an. trotz des ohne die vorstehende Auslegung zugegebenermaßen «mg befriedigenden Inhaltes des Gesetzes vom 23. Juni 1923 kann man der Auffassung des Reichsfinanzministers nicht ohne weiteres beipflichten. Im § 24 a Abs. 3 Ziffer 5 des Zwangs- anleihegesetzes sind ausdrücklich alle Vermögensgegenstände und somit von der Brotversorgungsabgabe pflicht ausgenommen, „die nach dem Gesetz oder den Be wertungsrichtlinien mit dem Marktpreis oder Kurswert am Stich tage zu bewerten sind“. Hiernach sind entsprechend dem klaren Wortlaut des Gesetzes von der Brotabgabepflicht die G. m. b. H.- Anteile, die nicht im Geschäftsvermögen befindlichen Devisen, die Schmuck- und Luxusgegenstände, die unnotierten Aktien usw. be freit. Daß die vorbezeichneten Vermögensgegenstände, deren Be sitz bei der fortschreitenden Geldentwertung für den Abgabe pflichtigen meist eine recht gute Kapitalsanlage war, nach dem Text des Gesetzes abgabefrei sind, mag zwar als bedauerlich er scheinen, muß jedoch nach Lage der gesetzlichen Bestimmungen als gegeben erachtet werden. Man kann den Abgabepflichtigen nur raten, trotz der gegenteiligen Auffassung des Reichsfinanz ministers bis auf weiteres die vorbezeichneten Gegenstände aus dem zwangsanleihepflichtigen Vermögen auszuscheiden und dies, sowie die Berechnung der Brotversorgungsabgabe gleichzeitig mit deren Zahlung der Finanzbehörde mitzuteilen. Es ist anzunehmen, daß die aus der mangelhaften Fassung des Gesetzes Nch ergeben den Unklarheiten bald beseitigt werden. Einigkeit herrscht darüber, daß vom zwangsanleihepflichtigen Vermögen, abgesehen von den behandelten Differenzen, in Abzug gebracht werden können: 1. Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken zu dienen be stimmt sind, Villen jedoch nur, sofern ihr Wehrbeitragswert 50 000 Mark nicht übersteigt; 2. Bauland (Baustellen, Terrain); 3. inländische, auf Reichsmark lautende festverzinsliche Wert papiere; 4. inländische, auf Reichsmark lautende Hypotheken forderungen, Grundschuldforderungen und Rentenschulden. Der Pflichtige erhält über die Höhe der Abgabe keinen Bescheid. Er hat sich vielmehr die Abgabe selbst zu berech nen und zwar an Hand des ihm seinerzeit mit dem Vermögen- steuererklärungs-Vordruck übersandten Zwangsanleihetarif, der auch in den Räumen der Finanzämter angeschlagen werden wird. Die erste Teilabgabe mußte unaufgefordert bis zum 1. August 1923 eingezahlt werden. Wenngleich die erste Rate an diesem Tage fällig war, erleidet der Abgabepflichtige bei einer Zahlung im Laufe des Monats August voraussichtlich keine Nachteile, da der im Geldentwertungsgesetz vorgesehene Zuschlag von monatlich 50 % erst bei einer Nichtzahlung bis zum 3. September 1923 Platz greifen würde. Da es sich um eine Steuer und nicht um eine Zwangsanleihe handelt, so ist die Zahlung bei der für den Pflich tigen zuständigen Finanzkasse, nicht etwa bei einer Annahmestelle für die Zwangsanleihe, zu leisten. Beispiel: Das zur Zwangs anleihe angegebene Vermögen beträgt zehn Millionen Mark. Hier von waren an Zwangsanleihe zu zeichnen 694 000 Mark. Da der Multiplikator für die erste Teilabgabe 10 beträgt, sind 694 000 mal 10 = 6 940 000 Mark an die Finanzkasse zu zahlen. Wenn in dem Vermögen von zehn Millionen Mark festver zinsliche Wertpapiere in Höhe von drei Millionen Mark vorhanden sind, so darf für die Berechnung der Abgabe ein Vermögen von 7 Millionen Mark zugrunde gelegt werden. Davon wären 394 000 Mark Zwangsanleihe zu zeichnen gewesen; es sind also für die erste Teilabgabe 324 000 mal 10 = 3 940 000 Mark zu zahlen. *) Inzwischen ist im Reichsgesetzblatt ein Gesetz über weitere Vorauszahlungen veröffentlicht worden, auf das wir in der näch sten Nummer zurückkommen werden. D. Schriftleitung.
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