Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (15. September 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Geldentwertung im Uhrmachergewerbe beim Abschluß von Kaufverträgen
- Autor
- Roeder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag zur Finanz- und Wirtschaftslage des Reichs
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- ArtikelAbraham-Louis Breguet 469
- ArtikelDie Geldentwertung im Uhrmachergewerbe beim Abschluß von ... 472
- ArtikelDer Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag zur Finanz- und ... 473
- ArtikelVermischtes 474
- ArtikelHandelsnachrichten 475
- ArtikelKurse und Preise 476
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 477
- ArtikelPatent-Nachrichten 478
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 37 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 473 gegen die wider alle Voraussicht eingetretenen hohen Löhne ein decken konnte. Ich konnte mich also lediglich mit Material ein decken, und das habe ich vollauf g'etan. Ich habe mich meinen sämtlichen Kunden gegenüber, nach dem sie mir die Ablehnung gaben, bereit erklärt, andere Modelle, die ich zur Verfügung habe, zu liefern. Einige sind hierauf einge gangen, die meisten aber nicht. Dieselben stellen sich strikte auf den Standpunkt der Forderung, die gekauften Modelle innerhalb einer Frist geliefert zu erhalten. Ich weiß nun nicht, wie ich mich in dieser Sache verhalten soll, nachdem mein Anwalt mir mitteilt, daß ich um Lieferung nicht her umkäme. Ich bin unbedingt der Ansicht, daß doch in gewisser Beziehung der Kunde mir wohl entgegenkommen müßte, nachdem ja die Uhrgehäuse durch die Arbeitslöhne soweit höher im Preise kommen und somit der Kunde als Zwischenhändler jetzt verhält nismäßig mehr verdient.“ Die Auskunft, die der Rechtsanwalt dem Uhrenfabrikan ten gegeben hat, ist zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts richtig, aber diese Rechtsprechung ist in der Zwischenzeit genau so überholt, wie unsere „fortlaufen den“ Papiermarkpreise. Schon seit langer Zeit hat diese Rechtsprechung im Schrifttum — die dort unter dem Kapitel: clausula rebus sic standibus eine stehende Rubrik erhalten hat — eine heftige Ankämpfung erfahren. Unser oberster Gerichtshof stützte seine Ansicht immer und wieder auf die „gestiegenen Preise", auf die „Eindeckung", die ein „für sorglicher Geschäftsmann" in allen seinen geschäftlichen Aktionen betreiben muß, um die „Vertragstreue" einhalten zu können. Diese Rechtsprechung ubersah dabei aber völlig unsere faktische Geldentwertung. Es will mir nun scheinen, als ob das Reichsgericht seinen bisherigen Stand punkt nunmehr verlassen hat und sich zu einer Auffassung be kehrte, die den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Es geht das wenigstens aus einem, noch unveröffentlichten Urteil des 2. Zivilsenats vom 6. August 1923 hervor, das mir soeben auf den Tisch geflattert ist. Dieses Urteil trägt das Aktenzeichen II 215/23; es hat folgenden Tatbestand: Es war an einen Dänen ein gebrauchter Opelwagen im August 1922 zu einem festen Preis von 1 Mill. Jt verkauft worden. Da nach dem Kaufabschluß die Mark stark ent wertet wurde und der Käufer noch nicht gezahlt hatte, ver weigerte Verkäufer die Lieferung zum vereinbarten Preise. Landgericht und Oberlandesgerrcht Hamburg verurteilten den Verkäufer nach dem Antrage des Käufers. Das Reichs gericht aber hob das Urteil mit folgender Begründung auf: „Durch den späteren Eintritt des Lieferung'sverzuges ist der Verkäufer keineswegs des Rechts, sich auf die e n twertung zu berufen, verlustig gegan gen. Wenn der Käufer ziffermäßig jetzt mehr Mark zur Ab deckung seiner Kaufschuld anwenden muß, so ist das, wirtschaft lich betrachtet, nicht ohne weiteres ein ihm durch den Schuldver zug zugefügter Schaden. Das würde zutreffen, wenn die Mark vom August 1922 auch wirtschaftlich die Mark vom März 1923 sein würde . . . Ging aber der Beklagte (der Lieferant) durch seinen Lieferungsverzug des Rechts, sich auf die nachträgliche Markentwertung zu berufen, nicht verlustig ... so bleibt nach dem Dargelegten kein stichhaltiger Grund für die Nichtberück sichtigung des Einwandes des Beklagten." Aus diesem Urteil geht folgendes hervor: a) Der Einwand des in Verzug geratenen Schuldners, daß ihm die Leistung infolge der bedeutenden Verschlech terung unserer Mark nicht mehr zugemutet werden kann, hat vor Gericht Gehör zu finden. b) Der Käufer hat sich zu entschließen, ob er den Valutazuschlag bewilligen will oder nicht. • Ich finde das Urteil in jeder Hinsicht gerecht und billig. Für eine Million Mark kann man heutzutage kaum eine Rad speiche erhalten, aber nicht einen ganzen Kraftwagen; eben so kann man für eine Million Mark kein ganzes Haus, son dern höchstens eine Scheibe zu einem Fenster des Hauses erhalten. Will die Rechtsprechung anders urteilen, so laufen wir auf den vollständigen Ruin hinaus. Derartige Zustände müssen vermieden werden. Hiernach kann der Fabrikant, dem der Kunde den Mehr preis infolge der' Markentwertung nicht bezahlen will, m i t Recht den erhaltenen Auftrag einfach strei chen oder, juristisch ausgedrückt, vom Vertrage zurück treten. Es empfiehlt sich aber, dem Kunden zuvor genaue Mitteilung zu geben, was er zu bezahlen hat, wenn er mit dem Lieferer den Vertrag aufrecht erhalten will. Denn derselbe Senat sagt in seinem Urteile vom 16. April 1921 (RGZ. 103 S. 328) ausdrücklich: „Ein so folgenschwerer Schritt wie die Lossagung von einem Vertrag aus Anlaß einer unabhängig vom Willen beider Ver tragsteile eingetretenen Änderung der Verhältnisse darf nicht ge tan werden, ohne daß dem Gegner Gelegenheit geboten wird, sich der neuen Sachlage anzupassen. Natürlich bedarf es der Auffor derung nicht, wenn der Gegner unzweideutig erklärt, eine Er höhung seiner Leistung abzulehnen. Sollte es zu einer Änderung des Vertrages kommen, so müßte der Preis entsprechend der jetzigen Geldentwertung erhöht werden.“ Nun bleibt nur noch die Frage zu lösen, wie die „An zahlung" in dem „neuen“ Vertrage (der Kunde ist also auf den Valutazuschlag zur Markentwertung eingegangen) zu bewerten ist. Diese Lösung ist sehr einfach. Man suche die von mir aufgestellte Tabelle der Goldaufkaufssätze der Reichsbank für ein Zwanzigmarkstück hervor, die ich in der Deutschen Uhrmacher-Zeitung in Nr. 34 d. J. auf S. 449 veröffentlicht habe, und notiere sich a) die gezahlte Summe, b) den derzeitigen Papiermarkkurs für 20 M Gold, c) den Papiermarkkurs für 20 „K in Gold am Tage der Vorauszah lung. Nun multipliziert man a) mit b), dividiert die errech- nete Summe durch c). Da hat man die Summe heraus, welche die früher gezahlten Papiermark heute an Papiermark wert sind. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag zur Finanz- und Wirtschaftslage des Reichs Der Vorstand des Deutschen Handwerks- und Gewerbe kammertages hat auf einer am 29. und 30. August abgehaltenen Sitzung zu der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftslage des Deutschen Reichs tollende Erklärung - abgegeben: I. 1. Die von dem Kabinett Cuno eingeleitete und vom Kabinett btresemsmn übernommene Finanzaktion wird trotz der dadurch verursachten schweren Belastung als notwendig anerkannt .Auch das Handwerk wird sich der Erfüllung seiner Pflicht gegenüber der Volksgemeinschaft nicht entziehen. 2. Es muß der Gefahr entgegengewirkt werden, daß durch den gewaltig vermehrten Steuerdruck in Verbindung mit dem gleichzeitig eingetrelenen Lohndruck ein erheblicher Teil der Handwerksbctriebe vernichtet wird. Es ist daher/soweit das mit dem Ziel der neuen Finanzmaßnahmen irgend vereinbar ist, auf die weniger leistungsfähigen Handwerksbetriebe bei dem möglichst zu beschleunigenden Erlaß der Ausführungsanweisungen zu den Steuergesetzen Rücksicht zu nehmen. II. 1. Der Vorstand des Deutschen Handwerks- und Geweihe- kammertages hält die alsbaldige Durchführung einer wertbestän digen Rechnungsgrundlage im Handwerk für dringend erforder lich, da nur unter dieser Voraussetzung die Aufrechterhaltung der Handwerkswirtschaft gegenüber den Preis- und Zahlungsbedingun gen der Industrie und des Handels, gegenüber dem vermehrten Lohndruck der Arbeitnehmer und gegenüber der nunmehr durch- geführten Valorisierung der Steuerzahlungen für das Reich er möglicht werden kann. Er empfiehlt den Fachverbänden des
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder