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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (29. September 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preisberechnung in Dollarwährung, Geldentwertung und Schadensersatzleistung der Eisenbahn
- Autor
- Roeder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- ArtikelPreisberechnung in Dollarwährung, Geldentwertung und ... 489
- ArtikelZugfederstellungen 491
- ArtikelWassermesser, insbesondere für Hausleitungen, und ihre ... 492
- ArtikelGoldmark-Multiplikator für Reparaturen 493
- ArtikelVermischtes 494
- ArtikelHandelsnachrichten 496
- ArtikelKurse und Preise 497
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 498
- ArtikelBriefkasten 500
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 500
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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490 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 39 wäre (§ 249 BGB). Wenn aber die betreffende Gütersen dung z. B. am 26. Juli mit einem Werte von einer Million Papiermark zur Versendung kam und ich diese Summe erst im September von der Bahn vergütet erhalte, während in der Zwischenzeit der Wert der Papiermark dermaßen gesunken ist, daß ich mir für das erhaltene Geld absolut nichts Nen nenswertes kaufen kann, an eine Wiederbeschaffung des Gutes mit dieser Summe auch nicht im entferntesten zu den ken ist, ich vielmehr noch viele Millionen Papiermark hinzu legen muß, so ist das, gelinde gesagt, kein Schadensersatz, sondern eine grobe Herumdrückung um den Schadensersatz. Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, außer der Papiermark summe, die sie anerkennt, mir auch die Geldentwertung, die in der Zwischenzeit entstanden ist, zu vergüten; das geht aus folgenden Gründen hervor: Als unsere Papiergeldflut geschaffen wurde, unterlag dieses Geld dem „Zwangskurs''. Die Papiermark mußte also zu einem bestimmten Werte angenommen werden. Dar auf gründen sich auch die vor dem Jahre 1914 geschaffenen deutschen Gesetze, als das Papiergeld nur zu einem geringen Umfange in den Verkehr geworfen wurde. Schon damals war es der Wille des Gesetzgebers, daß der Papiergeld-Gfäu- biger in dem wirklichen Erhalte des Wertes der auf dem Papiergeld benannten Summe nicht geschädigt wer den sollte. Dieser Wille hat bis zum Jahre 1914 vor geherrscht; es geht dies wenigstens aus der amtlichen Be gründung zu der Verordnung vom 28. September 1914 her vor, in der es heißt, daß, wenn auch die Reichsbank die Ein lösung ihrer Noten gegen Gold sperre, während der Verkehr „die Vollwertigkeit der Noten unbeschränkt anerkennt“, so solle die von der Regierung getroffene Maßnahme den Gläu biger in keinerWeise benachteiligen. Zweck der gedachten Maßnahme war, wie weiter in der erwähnten Verordnung betont und überdies allgemein be kannt ist, der Reichsbank den Zufluß des Goldes im Geld verkehr zu sichern. Mit dem Ausgang des Weltkrieges än derte sich aber der Wert unserer Papiermark, da diese in ihrem Werte nunmehr unter den jeweiligen Tageskurs der Börsen gebracht wurde; sie war keine feststehende Größe mehr, sondern ein variables Zahlungsmittel geworden. Als Wertmesser für den inneren deutschen Ver kehr galt aber noch nach wie vor gemäß § 1 des Münz gesetzes vom 1. Juni 1909 die Gold mark! Die vom Eisenbahnfiskus geschuldeten Beträge aus dem Frachtverträge beruhen sämtlich auf der Basis des jeweiligen Wertes der Papiermark. Nur dieser Wert ist für die An schauungen des Verkehrs maßgebend, denn, „besteht keine Gesetzes Vorschrift darüber, zu welchem Werte die einzelnen Geldsorten in Zahlung genommen werden müssen, oder sind sie durch die Macht des Verkehrs außer Kraft gesetzt, so muß der Verkehr darüber entscheiden, welchen Wert sie später hin repräsentieren" (Enneccerus, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts § 231; Savigny, Obligationsrecht Bd. I S. 403). Und daß der „Verkehr" sehr reichlich von dieser Maßnahme Ge brauch macht, daß sie durch die fortgesetzte Markentwer tung nachgerade „Verkehrsgewohnheit" geworden ist, das erfahren unsere Hausfrauen täglich, in der letzten Zeit sogar stündlich, wenn sie ihre Einkäufe in den Lebensmittelgeschäf ten machen. Hier heißt es stets: je höher der Dollar steigt, desto mehr verliert die Papiermark an Wert. Der Wert wird dann immer nach der jeweiligen Indexziffer des betreffenden Gewerbezweiges nach dem Stande des Dollars umgerechnet. Sogar das Deutsche Reich hat die nicht mehr vollwertige Papiermark-Währung anerkennen müssen. Seit dem Jahre 1921 werden in Zwischenräumen und zwar besonders dann, wenn der Dollar der Papiermark einen derben Stoß versetzte, von der Reichsbank die Goldankaufsätze für ein goldenes Zwanzigmarkstück in Papiermark veröffentlicht*). Es geht aus diesen Sätzen deutlich hervor, wie von Monat zu Monat, in der letzten Zeit sogar wöchentlich und täglich die Papiermark immer geringer bewertet wird (vgl. J. W. 1923, Heft 4, S. 133). Daraus folgt, daß also selbst das Reich sein im Umlaufe befindliches Papiergeld nicht mehr als vollwertig ansieht; daß dieses nicht mehr die Papiermark der Vorkriegszeit ist, und das jetzige Papiergeld dem jeweiligen Tageskurse unter liegt. Nun sind aber Geldschulden Wert schulden und so mit Gegenstand der Wertschuld. Demnach ist Wertschuld immer der Betrag der geschuldeten Summe. Daraus folgt weiter, daß ein Reklamant, der am 18. Juni 1923 ein Fracht gut im Werte von 3 Goldmark, umgerechnet in 1 050 000 Papiermark, auflieferte, einen Betrag von 88 857 000 Papier- ’ mark, der im Wege der Reklamation erst zwei Monate später, als das Zwanzigmarkstück mit 22 887 000 Papiermark bewertet w r urde, festgestellt ward, als „gemeinen Handelswert" zu be anspruchen hat. Diese Berechnung ist demnach nur eine ziffernmäßige Erhöhung in der „Benennung des Wertes"; die sich so ergebenden großen Ziffern sind eben nur infolge des inzwischen gefallenen Wertes der Papiermark entstanden; eine Erhöhung des Wertes des Gutes selbst ist dadurch nicht eingetreten (Entscheidung des Reichsgerichts in ^ Straf sachen 57, 404). Übrigens ist der Eisenbahnfiskus selbst der beste Kron zeuge für die vorstehende Bewertungs-Beweisführung. Er hat in den letzten Jahren allmonatlich, in der letzten Zeit so gar vierzehntägig seine Tarife der Geldentwertung, also der Papiermarkentwertung, angepaßt. Macht somit der Eisen bahnfiskus als Kaufmann sich auf diese Weise die Geldent wertung zunutze, so muß er auch in Schadensersatzfällen die Geldentwertung gegen sich gelten lassen (Roeder in J. W. 1923, 114). Die Rechtsprechung teilt bereits die hier entwickelten Grundsätze. So heißt es in dem Urteil des Landgerichts Berlin III vom 3. Juli 1923 18. O. 239 23: „. . . es kann keine Rede davon sein, daß der Eisenbahnfiskus seiner Verpflich tung zum Ersätze des gemeinen Handelswertes zurzeit der Annahme, d. h. im Oktober 1920, dadurch nachkommt, daß er im April 1923 einen Papiermarkbetrag zahlt, der ziffern mäßig dem Werte von 1920 entspricht. Die Mark ist kein Wertmesser mehr, sondern ‘ein Zah lungsmittel. Wertmesser können nur feststehende Größen sein, die Mark ist aber eine variable Größe geworden. Demnach hat sich nicht der Wert des Gutes, sondern der Wertmesser geändert; es ist keine Erhöhung des Wertes, sondern nur eine ziffernmäßige Erhöhung in der Benennung des Wertes eingetreten. Aus diesem Grunde ist die Bahn verpflichtet, einen der allgemeinen Geldentwertung entspre chenden Mehrbetrag in Papiermark zu bezahlen." In ähnlicher Weise haben ferner entschieden: Amtsge richt München vom 6. Mai 1923 XII a 1396 22, Landgericht München vom 20. Dezember 1922, Pr. Reg. A. 9315/20 und das Landgericht Mainz im Urteile vom 7. Juni 1923. *) Neuerdings werden diese Aufkaufsätze nicht mehr veröffent licht, da sie nach Mitteilung des W. T. B. vom 6. August 1923 nun mehr insofern ein vorläufig feststehendes Gepräge erhalten haben, als für den Ankauf von Münzen für Mengen bis zu L kg unter Zugrundelegung eines Preises von 640 Dollar für 1 kg fein der Dollar umgerechnet wird zu dem zuletzt festgesetzten Mittelkurs für Auszahlung New York an der Berliner Börse. Bei der Berech nung wird dem Zwanzigmarkstück in Gold ein Wert von 4,5875 Dollar zugrunde gelegt.
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