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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (29. September 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- ArtikelPreisberechnung in Dollarwährung, Geldentwertung und ... 489
- ArtikelZugfederstellungen 491
- ArtikelWassermesser, insbesondere für Hausleitungen, und ihre ... 492
- ArtikelGoldmark-Multiplikator für Reparaturen 493
- ArtikelVermischtes 494
- ArtikelHandelsnachrichten 496
- ArtikelKurse und Preise 497
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 498
- ArtikelBriefkasten 500
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 500
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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496 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG Nr. 39 i HANDELSNACHRICHTEN Aufhebung des Ausfuhrverbotes für Uhren Gemäß einer Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 17. September 1923 wird u. a. die Bekanntmachung betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs vom 1. Dezember 1921 sowie alle zur Ab änderung dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften mit Wirkung vom 27. September 1923 ab außer Kraft gesetzt. Bis auf weiteres bleibt nur die Ausfuhr der in der Anlage zu dieser Be kanntmachung genannten Waren ohne Bewilligung des Reichs kommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung oder der sonst zu ständigen Stellen verboten. Verboten bleibt danach wie bisher ohne besondere Genehmigung u. a. die Ausfuhr folgender Gegen stände in den Tarifnummem: 237 f Golderze, Platinerze, Silbererze; 242 a roher Bernstein; 639 b Galalith und ähnliche Stoffe; 769 a bis 776 c Gold, Platin, und Silber in Gestalt von Barren, Bruch usw. und Waren; 881 a bis 882 b Blech und Draht, vergoldet oder mit Gold belegt, versilbert oder mit Silber belegt. Alle übrigen Gegenstände des Uhren-, Edelmetall- und Schmuck warengewerbes können vom 27. Septem ber ab ohne die bisher erforderliche Ausfuhr bewilligung ausgeführt werden. Trotz der erwähnten Ausfuhrfreiheit werden durch die Ver ordnung betreffend Maßnahmen zum Schutze der Währung vom 17. September 1923 Vorschriften über den Verkauf sämtlicher Waren nach dem Auslande getroffen. Der Verkauf von Waren nach dem Auslande darf bereits vom 23. September ab nur unter Preisstellung und gegen Bezahlung in der Währung des Empfangs landes o d e r in nordamerikanischer, englischer, holländischer oder Schweizer Währung erfolgen. Der Gegenwert der Ausfuhr darf nur im Interesse der deutschen Wirtschaft verwendet werden. Einem Ausführenden, der den Gegenwert einer ausgeführten Ware in der Absicht, ihn der deutschen Volkswirtschaft vorzuent halten, zum Schaden der deutschen Wirtschaft ganz oder teilweise im Auslande beläßt, kann die zuständige Behörde die weitere Warenausfuhr mit der Wirkung untersagen, daß er weitere Aus fuhren auch solcher Waren, die einem allgemeinen Ausfuhrver bote nicht unterliegen, nur mit besonderer Genehmigung der zu ständigen Stelle fortführen darf. Den Handlungen des Ausführen den selbst stehen diejenigen der im Interesse des Ausführenden handelnden Vertreter, Angestellten usw. gleich. Der Ausführende hat nach Eingang des Ausfuhrgegenwertes, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, bei Überseegeschäften innerhalb zweier Monate nach erfolgter Ausfuhr 30 % des Ausfuhrgegenwertes in ausländischen Zahlungsmitteln der oben erwähnten Art an die Reichsbank nach seiner Wahl gegen Reichsmark oder gegen Reichsgoldanleihe oder, nach Einführung von Goldkonten bei der Reichsbank, gegen Gutschrift auf Goldkonto abzuführen. Als Strafe kann eine Geldstrafe bis zu 10 000 Goldmark im Einzelfall verhängt werden. Die Ausfuhrabgaben kommen restlos mit Aus nahme derjenigen von Kohle, Kali und Salz bis auf weiteres mit Wirkung vom 27. September 1923 ab in Fortfall. Die Außenhandelsstellen und ihre Unterorgane, so die Aus fuhrpreisstelle für Uhren, Berlin W 62, Kleiststr. 19, stellen mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, also mit dem 27. Sep tember 1923, ihre Tätigkeit ein. Multiplikator-Zahlen für jeden Dollarstand In Nr. 36 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung wurde eine Ta belle, aus der die Multiplikatoren für Uhren und Edelmetall waren bei jedem Dollarstande und jedem Stande des Schweizer Franken abgelesen werden konnten, veröffentlicht. Ferner wurde die Gold mark, die über den Dollarstand errechnet war, mit angegeben, da sich diese in der letzten Zeit eine erhebliche Bedeutung errungen hat. Inzwischen hat diese Tabelle zu einem erheblichen Teile an Bedeutung verloren, da die Schlüsselzahlen für Schwarzwälder Wanduhren und Edelmetallwa r en, worüber wir bereits berichteten, abgeändert wurden. Wir veröffentlichen daher nachstehend eine neue Tabelle, in welcher diese Veränderungen berücksichtigt wor den sind. Aus dieser Tabelle können die Multiplikatoren bei jedem Dollarstande abgelesen werden. Steht z. B. der Dollar auf 180 Millionen, so sieht man in der Tabelle unter Dollarstand 18 Mill. M nach und versetzt das Komma der folgenden Ziffern um eine Stelle nach rechts; 1 Franken kostet dann also z. B. 33 Mill. <11, der Mul tiplikator für deutsche Groß- und Taschenuhren lautet 21 000 000, für Edelmetallwaren Gruppe II b 10 000 000 usw. Steht der Dollar z. B. auf 195 Mill. Jl, so sieht man in der Tabelle» unter Dollar stand 19 Mill. cM, nach, versetzt das Komma der bei diesem Stande gesuchten Ziffer um eine Stelle nach rechts und zählt hierzu die entsprechende Ziffer bei einem Dollarstande von 5 Mill. M zu. Wir bemerken ausdrücklich, daß diese Tabelle lediglich ein Hilfsmittel für den Verkauf sein soll, für den absolute Genauig keit nicht erforderlich ist. Da die in unserem Verlage erschie nenen, weit verbreiteten Multiplikatortabellen nur auf zwei Stellen lauten, haben wir die Multiplikatorzahlen der Tabelle wiederum ab gerundet auf zwei Stellen wiedergegeben, damit die Multiplikator tabellen ohne Schwierigkeiten benutzt werden können. Bezüglich der Multiplikatoren für den Einkauf, die ja genauer sein müssen, verweisen wir auf die regelmäßigen Veröffentlichungen unter „Kurse und Preise“ und in den „Letzten Nachrichten“. in Million Papiermark Edelmetallwaren, Gruppe Uhren II b Ia, Ib 0,18 0,36 0,54 0,72 0,90 0,15 0,14 0,22 0,30 ; 0,28 : 0,44 0,45 : 0,42 i 0,66 0,60 ; 0,56 0,88 0,75 0,70 1,1 0,90 : 0,84 i 1,8 1,1 0,98 1,5 0,12 0,24 0,30 0,47 0,59 0,71 0,83 0,95 0,10 0,20= 0,30 0,40. 0,50 0,60 0,70 0,80 0,90 0,18 0,36 0,55 0,73 0,91 1,4 1.4 1.5 2,5 4,5 2,4 2,6 5,2 4.2 4,4 2,4 3,5 3,0 5,4 4,7 4,6 4,3 4,7 4,7 5,7 '6,9 100
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