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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (20. Oktober 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- ArtikelUhrenindustrie und Zahlungsbedingungen 523
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 433) 524
- ArtikelChina als Uhrenkonsument 526
- ArtikelFahnenweihe der Uhrmacher- und Goldschmiede- Zwangsinnung ... 527
- ArtikelReichstagung der Uhrmacher in der Tschechoslowakei 528
- ArtikelDer Erwerb vom Minderjährigen 528
- ArtikelAus der Werkstatt 529
- ArtikelSprechsaal 530
- ArtikelVermischtes 531
- ArtikelHandelsnachrichten 532
- ArtikelKurse und Preise 532
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 533
- ArtikelBriefkasten 534
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 534
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 42 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 531 fürchteten Volkes darstellt, gibt es nur einen Weg - , um zur Selbst« achtung zu kommen und der heißt „Arbeit, Arbeit und abermals Arbeit! Qualitätsarbeit!“ Ich sehe die schematische Einstellung auf den Achtstundentag als eines der Grundübel an. In unserem Berufe hat der Achtstundentag keine Berechtigung. Jetzt, wo die Reparaturen nachlassen, wo die Arbeitsstreckung beginnt, besinnt man sich endlich darauf. Man hört von Kollegen, ich kann mich an keine Preise für Reparaturen binden; die Reparatur wird für ein Glas Bier abgeliefert! Ein Kollege traut dem anderen nicht mehr über den Weg. Die Mies- und Flaumacher ziehen ängst liche Gemüter mit sich. Der Gehilfe klagt, er müsse doch leben können! Kollegen, soll die aufbauende Arbeit, die in allen Verbänden und Innungen nach der Kriegszeit eingesetzt hat, wie gedroschenes Stroh sein? Soll bei einer Belastungsprobe alles aus den Fugen gehen? — Wie kurzsichtig und »wie kleinlich! Der ehrliche Hand werker hat und wird seine Existenzberechtigung- immer haben, aber wir müssen das Vertrauen zu uns selbst wiedergewinnen. Wie viele haben in den letzten Jahren den Arbeitstisch überhaupt noch ge sehen? Die Vergangenheit, wie sie früher war, haben sie ganz vergessen. Wieder andere Kollegen sehen zu schwarz und glauben, jetzt sei die Zeit gekommen, wo sie mit der Substanz, die ihnen noch geblieben ist, schleudern können, nämlich mit ihrer Arbeits kraft. Das Publikum muß das Vertrauen verlieren, wenn die Preis unterbietung so krasse Formen zeigt, wie in den letzten Tagen. ' Der ganze Uhrmacherstand leidet darunter, nicht nur der Einzelne. Die Achtung vor unserer so schwierigen Arbeit kann nur erwor ben werden, wenn wir uns unsere Arbeit nun auch zeitgemäß, scharf kalkuliert bezahlen lassen. Der Kunde muß das Gefühl haben, sachgemäß von einem tüchtigen Fachmann bedient worden zu sein! Das geschieht aber nicht, wenn er seine eig-ene Arbeitsleistung niedriger als die eines ungelernten Arbeiters bewertet! Der Repa raturen werden weniger werden. Aber falsch wäre es, die vor handene Arbeit zu verschleudern. Wenn auch die Blüten der Uhrmacherkunst wiederkehren, so muß die organisatorische Ar beit den Erfolg- haben, die Kollegen in aufklärender Arbeit zur Selbstachtung- ihrer Arbeit erzogen zu haben. Neun Stunden Arbeit ist es, was wir selbst leisten und auch von unseren Ge- hilfen^ verlangen müssen, und selbst wenn ein Entrüstungssturm aus diesen Kreisen kommen sollte, so muß dieses aufrichtige Wort doch endlich gesagt werden. Aber auch Grossisten und Fabrikanten sollten sich endlich auf sich selbst besinnen. Früher wurde mit Pfennigen kalkuliert, heute wird der Uhrmacher buchstäblich „geschröpft"! Ein verarmtes Volk rechnet heute nur mit Milliarden. Ein Widersinn, aber es ist so! Man säge sich selbst nicht den Ast ab, auf dem man sitzt. Die Wirtschaftskrise wird und muß überwunden werden, wenn alle beteiligten Kreise, Meister wie Gehilfen, Grossisten wie Fabri kanten, scharfe Kalkulation vornehmen und positive Arbeit leisten. Die Hauptbedingungen sind, daß die Regierung alsbald eine wert beständige Währung schafft und alle Wirtschaftskreise durch Mehrproduktion und Einschränkung unnötigen Verbrauchs sie in der Durchführung ihrer Maßnahmen unterstützen. o. T r a w n y , Dortmund. VERMISCHTES Neue Vorschriften über die Steueraufwertung und Vereinfachungen im Besteuerungsverfahren Bekanntlich hat der Reichstag am 13. Oktober 1923 mit über wältigender Mehrheit das „Ermächtigungsgesetz“ beschlossen, durch das die Regierung ermächtigt wird, die Maßnahmen zu treffen, welche sie auf finanziellem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiete, abgesehen von der Arbeitszeit und einigen anderen so zialen Fragen, für erforderlich und dringend erachtet. Auf Grund dieses Gesetzes sind mit größter Beschleunigung eine ganze Reihe von Verordnungen erlassen worden, die alle das Ziel haben, der ungeheuerlichen Not, die augenblicklich in Deutschland herrscht und das Reich in seinem Bestände bedroht, zu steuern. Eine der wichtigsten Verordnungen, die bereits vor Beschlußfassung über das Ermächtigungsgesetz erlassen wurde, aber immerhin in den Rahmen dieses Gesetzes fällt, ist die Verordnung des Reichsprä sidenten über Steueraufwertung und Vereinfachungen im Be steuerungsverfahren vom 11. Oktober 1923. Wegen Raummangels können wir hier nur die wichtigsten Vorschriften dieser Verord nung und der zu dieser vom Reichsminister der Finanzen erlasse nen Durchführungsbestimmungen geben. Zahlungen auf dem Gebiete der Reichssteuern sind mit Aus nahme der Zölle und einiger Sondersteuern aufzuwerten und zwar nach dem vom Reichsfinanzministerium festzusetzenden Betrage in Papiermark für eine Goldmark. Ist die Schuld nach dem 31; August 1923 entstanden, so ist die Zahlung in jedem Falle nach dem Goldwerte zu leisten. Der zu zahlende Gold markbetrag richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Schuld. Im allgemeinen gilt als dieser Zeitpunkt das Ende jedes einzelnen Zeitabschnittes. Für die Zeit vom 1. September 1923 ab gilt als Goldumrechnungssatz der für die Landabgabe be stimmte Goldmark-Umrechnungssatz. Wir veröffentlichen diese Sätze nochmals in der Rubrik „Kurse und Preise" der vorliegen den Nummer im Zusammenhang. Zahlungen sind nach dem Gold umrechnungssatze, der für den Tag der Entstehung der Schuld gilt, auf den Goldwert umzurechnen. Innerhalb der Schon frist, die jedoch bei den wichtigsten Steuerarten nur vereinzelt in Betracht kommt (z. B. bei der Arbeitgeberabgabe fünf Tage), kann die Zahlung auch nach Entstehung der Schuld zu dem ur sprünglichen Papiermarkbetrage entrichtet werden. Soweit auf steuerrechtliche Schulden Zahlungen freiwillig im voraus geleistet sind, wird der Betrag der Zahlung nach dem Einzahlungs tag- auf den Goldwert umgerechnet. Dieser Betrag kann zur Be zahlung eines später fällig werdenden Teiles der gleichen steuer rechtlichen Schuld verwendet werden. Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmen, daß Zahlungen durch Hingabe von deutschen Gold- und Silbermünzen sowie ausländi schen Zahlungsmitteln geleistet werden können oder müssen. Sind beim Inkrafttreten dieser Verordnung Zahlungen, bei denen die Schuld nach dem 31. Dezember 1922, aber vor dem 1. September 1 9 23 entstanden ist, noch zu bewirken, so gilt als der Betrag, der nach dem Goldwert zu zahlen ist, ein Viel faches der ursprünglichen Zahlung- und zwar: das Hundertfache bei Entstehung der Schuld vom Januar bis Mai 1.923, das Dreißig fache bei Entstehung der Schuld im Juni 1923, das Zehnfache bei Entstehung der Schuld im Juli 1923. Ist die Schuld im August 1923 entstanden, so wird die Zahlung auf den 1. September 1923 mit ihrem einfachen Betrage angesetzt. Ist eine zwischen dem 31. Dezember 1922 und dem 1. September 1923 entstandene Schuld nach dem Inkrafttreten der Aufwertungsverordnung be glichen worden, so sind V eriugszinsen von dem Goldmark betrage (gemäß § 104 R.A.O. 10 %) zu bezahlen. Die Bestimmung-en der Aufwertungsverordnungen finden auf Kleinbeträge keine Anwendung. Solche Kleinbeträge sind 1. bei Schulden, die vom Januar bis Mai 1923 entstanden sind, Beträge von weniger als 5000 Papiermark; 2. bei Schulden, die im Juni 1923 entstanden sind, Beträge von weniger als 15 000 Papiermark; 3. bei Schulden, die im Juli 1923 entstanden sind, Beträge von weniger als 50 000 Papiermark; 4. bei Schulden, die im August 1923 entstanden sind, Beträge von weniger als 300 000 Papiermark; 5. bei Schulden, die nach dem 31. August 1923 entstanden sind, Beträge im Werte von weniger als 30 Gold pfennigen. Veranlagung und Erhebung- der Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1923 werden eingestellt. Die gegen die Ver anlagung zur Vermögensteuer eingelegten Rechtsmittel gelten als erledigt. Zeichnungen auf Zwangsanleihe können nicht mehr vorgenommen werden; die Verpflichtung zur Zeichnung- von Zwangsanleihe erlischt. Die Verpflichtung zur Entrichtung- der Brotversorgungsabgabe bleibt dagegen unberührt. Die Verordnung trat mit dem 14. Oktober 1923 in Kraft. Aufbringung- der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge. Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1923 ist am gleichen Tage eine Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge erlassen worden. Danach sind die Mittel, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie zur Für sorge für die Erwerbslosen erforderlich sind, durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie durch Zuschüsse der Ge meinden aufzubringen. Beitragspflichtig sind die Arbeitnehmer, die für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, und ihre Ar beitgeber. Die Höhe der Beiträge setzt der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises für seinen Bezirk in Bruch teilen der Beiträge zur Krankenversicherung- fest. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie vier Fünftel des notwendigen Auf wandes der Erwerbslosenfürsorge in dem betreffenden Bezirke und die notwendigen Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises decken; sie dürfen jedoch 20 % des Krankenkassenbeitrages nicht übersteigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen Bei trag- je zur Hälfte. Die Beiträge sind als Zuschläge zu den Kran kenkassenbeiträgen und mit diesen zu entrichten. Über Unter stützungsgesuche entscheidet der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises, über Beschwerden der Verwaltungsausschuß. Diese Verordnung- tritt am 1. November 1923 in Kraft.
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