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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (24. November 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Goldmark- oder Grundpreise?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen
- Autor
- Lebram, Richard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- ArtikelGoldmark- oder Grundpreise? 575
- ArtikelZum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und ... 576
- ArtikelÜber systematische Fehler beim Aufnehmen eines drahtlosen ... 577
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 526) 578
- ArtikelEin Verbandstag im besetzten Rheinland 580
- ArtikelAus der Werkstatt 580
- ArtikelZugfederstellungen (Schluß zu Seite 537) 581
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 581
- ArtikelVermischtes 583
- ArtikelHandelsnachrichten 585
- ArtikelKurse und Preise 587
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 588
- ArtikelBriefkasten 590
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 590
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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576 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG Nr. 47 Multiplikator für den Einzelhandel amtlich ermittelt und be kanntgegeben, der sich den wirklichen Verhältnissen, wie sie dort in der letzten Zeit gegeben waren, offensichtlich einigermaßen anpaßt. Nachdem er zur Zeit der niedrigen Berliner Kursnotierung wesentlich über dieser stand, betrug die Differenz auch nach der erfolgten Angleichung der Ber liner Kurse z. B. am 16. d. M. noch 25 %; während der Gold markkurs 600 Milliarden lautete, war dieser Multiplikator 750 Milliarden. Vielleicht läßt es sich in dem einen oder anderen Ort erreichen, daß der gesamte Einzelhandel in ähnlicher Weise einen Multiplikator festsetzt, vielleicht sogar unter Mitwirkung der Preisprüfungsstellen, der auch den Bedürf nissen unseres Gewerbes einigermaßen gerecht wird. Wo dies nicht möglich ist, müssen sich die örtlichen Vereini gungen unseres Gewerbes selbst zu helfen suchen, indem sie einen Zwischenmultiplikator festsetzen, der den tatsächlichen Gestehungskosten entspricht und der dann abzuändern ist, sobald die Gestehungskosten eine Veränderung erfahren. Legt man z. B. das vorerwähnte Kölner Beispiel zugrunde, so würde der Zwischenmultiplikator 1,25 oder IX lauten, d. h. der Grundpreis, der in diesem Falle kein Goldmarkpreis mehr wäre, würde mit dem Goldmarkkurs mal IX zu multiplizieren sein, um den Papiermarkbetrag zu erreichen. Beruht die Er rechnung dieses Zwischenmultiplikators auf einer sorgfälti gen Kalkulation, so würde dieses Verfahren auch der Nach prüfung durch eine Preisprüfungsstelle oder ein Wucherge richt standhalten, soweit Gegenstände des täglichen Bedarfs in Frage kommen. Ganz besondere Vorsicht muß man walten lassen bei der Preisstellung für Waren aus Edelmetallen. Es ist natürlich von vornherein eine Unmöglichkeit, solche Waren zu der amtlichen Goldmarknotierung zu verkaufen, wenn für die Wiederbeschaffung des Edelmetalles ein Vielfaches dieses Betrages aufgewendet werden muß. Es ist deshalb auch nicht unberechtigt, wenn der Großhandel für solche Waren, sofern kein Gold und Silber geliefert wird, bei der Zahlung in Papierwerten einen entsprechenden Aufschlag fordert. Un berechtigt ist diese Forderung aber für denjenigen Teil der Gestehungskosten einer Ware, der nicht in Edelmetallen effektiv abgedeckt werden muß. Unser Wirtschaftsleben gleicht augenblicklich einem wildbewegten Meer. Wenn man an einer Stelle etwas Öl auf die Wogen gießt, um sie zu glätten, so geht das wilde Branden der Wogen an den anderen Stellen doch unge hemmt weiter. Das ganze Toben mit einigen Fässern Öl beruhigen zu wollen, ist einfach eine Unmöglichkeit, und der jenige Kapitän würde sich Trugschlüssen hingeben, der glaubte, bereits durch das ganze Meer sicher hindurch steuern zu können, wenn an der Stelle, an der er sich ge rade befindet, der Wind einmal etwas nachgelassen hat. So geht es auch uns. Wir müssen uns täglich den täglich sich neu darbietenden Veränderungen der wirtschaftlichen Lage neu anzupassen suchen, um unsere Existenz notdürftig wei terführen zu können. Wer nicht ständig auf der Wacht bleibt, ist dem Untergang geweiht. Wer aber mehr für sich verlangt, als die Weiterführung seines Geschäftes und die bescheidene Erhaltung seines Lebens fordert, ist heute ein Schädling für die Gesamtheit. A. K. Zum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Von Handelsgerichtsrat Richard Lebram Das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edel steinen und Perlen bringt eine derartige Fülle ungeklärter Fragen, daß mit Recht die Angehörigen unseres Faches viel fach in Sorge sind, was sie zu tun oder zu lassen haben, um ihr Geschäft mit Erfolg zu betreiben, ohne sich in die ver zwickten Maschen des Strafgesetzes zu verstricken. Über das Gesetz selbst habe ich mich bereits in ver schiedenen Artikeln*) des näheren ausgelassen, so daß ich es mir heute versagen darf, das ganze Gesetz von neuem aufzurollen. Hierzu läge auch gar keine Veranlassung vor, da mein im Verlage der Deutschen Uhrmacher-Zeitung er schienener Kommentar im Besitze der Fachkreise ist. Im Augenblick will ich mich nur mit der Frage beschäftigen, wieweit Ankündigungen betreffend den Ankauf von Edel metallen erlaubt sind. Veranlassung hierzu gibt mir fol gender Vorfall: Ein Juwelier F. in W. hatte in Tageszeitungen annon ciert, daß er Gold, Silber, Platin usw. zu höchsten Tages preisen kaufe. Hierauf wurde er wegen Vergehens gegen § 1, 6 Ziffer 7 des Gesetzes über den Verkehr mit Edel metallen, Edelsteinen und Perlen im Wege des Strafbefehls mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche und 100 Milli onen Mark Geldstrafe belegt; hiergegen erhob er Einspruch unter Anrufung der richterlichen Entscheidung. Da Herr F. wußte, daß ich mich mit dem Gesetze eingehend befaßt und auch das Gesetz in allen seinen Stadien verfolgt habe, wandte er sich durch Vermittelung seines Anwalts an mich und bat mich um ein Gutachten, um dieses im Termin zu verwerten. Dieses Gutachten erstattete ich wie folgt: „Die Ausführungsbestimmungen zu § 6 Absatz 3 des Ge setzes verbieten marktschreierische Angaben sowie über- *) Vgl. Deutsche Uhrmacher-Zeitung, Jahrg. 1923, Nr. 26 und Nr. 27. haupt Angaben über die angebotenen Preise. Die Angabe, daß zu höchsten Tagespreisen gekauft würde, vermag ich nicht als marktschreierisch anzusehen. Ich nehme an, daß der annoncierende Goldschmied damit wohl zum Ausdruck bringen wollte, daß das Publikum, das bei ihm sein Edel metall veräußert, gegen Kursverluste in der Weise geschützt würde, daß es bei ihm selbst den höchsten Tagespreis erzielte und demzufolge in der Lage wäre, das erzielte Geld ander weitig wertbeständig anzulegen. Wenn das Publikum an nehmen würde, unter Tagespreisen zu verkaufen, so liegt es klar auf der Hand, daß es bei der von Tag zu Tag sich stei gernden Entwertung der Mark erhebliche Verluste erleiden würde. Eine derartige Angabe in einer Annonce ist m. E. nicht marktschreierisch. Nun könnte noch die Frage auf geworfen werden, ob in der Anpreisung des Kaufes zu höch sten Tagespreisen eine Angabe über die angebotenen Preise enthalten ist. Dies glaube ich nach meiner Kenntnis der Vorgeschichte des Gesetzes verneinen zu dürfen. Bei der Formulierung dieses Paragraphen wollte der Gesetzgeber nur die eingebürgerten Unsitten verschwinden lassen, daß bei dem Publikum der Glaube erweckt würde, daß Preise ge zahlt würden, die wesentlich über den normalen Preisen ständen, die zur Zeit des Kaufabschlusses galten. Beispiels weise waren vor Inkrafttreten des Gesetzes in Tageszeitun gen Ankündigungen wie folgt gang und gäbe: „Zahle weit über den Tagespreis" oder „Zahle 50 % mehr als jedes andere Edelmetalleinkaufsgeschäft." Das Verbot von Angaben über die angebotenen Preise hat der Gesetzgeber in das Gesetz hineingebracht, weil es sich als ein Mißstand herausgestellt hat, daß gerade durch bestimmte Preisangaben das Publikum angelockt werden sollte, sich seiner letzten Wertobjekte zu entäußern. Außer dem spielte bei diesem Verbot eine weitere Rolle, daß der
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