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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (24. November 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- ArtikelGoldmark- oder Grundpreise? 575
- ArtikelZum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und ... 576
- ArtikelÜber systematische Fehler beim Aufnehmen eines drahtlosen ... 577
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 526) 578
- ArtikelEin Verbandstag im besetzten Rheinland 580
- ArtikelAus der Werkstatt 580
- ArtikelZugfederstellungen (Schluß zu Seite 537) 581
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 581
- ArtikelVermischtes 583
- ArtikelHandelsnachrichten 585
- ArtikelKurse und Preise 587
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 588
- ArtikelBriefkasten 590
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 590
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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582 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG Nr. 47 Herrn Berger und verlangte den Verkauf einer angeblich im Schaufenster mit 1100 Mark angebotenen achtkarätigen gol denen Damenuhr zu diesem Preise, was B. ablehnte. Auf dem Zettel, der sich an der von ihm bezeichneten Uhr be fand, standen zwei Ziffern, oben 260 und unten 1100,—; die letztere Ziffer war nach Annahme des Kunden, wie auch des Schöffengerichts, vor dem die Anklage zur Verhandlung kam, der feste Preis. Herr Berger erklärte in der Hauptver handlung, die Zahl 1100,— diene ihm lediglich zur Preis errechnung; die Uhr koste regulär etwa das Fünffache. Trotz dem er ausdrücklich erklärte, daß die Preisangabe überhaupt nicht für das Publikum bestimmt gewesen, was sich auch schon aus der Kleinheit des Zettels ergebe, war das Gericht der Ansicht, daß er absichtlich den Zettel angebracht habe, um das Publikum anzulocken. Er wurde daher wegen un lauteren Wettbewerbs zu einer Geldstrafe von 5000 Mark kostenpflichtig verurteilt. Gegen dieses Urteil legte B. Berufung ein. Die 6. Straf kammer des Landgerichts III in Berlin hob daraufhin in der Sitzung vom 17. März 1923 das angefochtene Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Aus den Gründen des Urteils: „Am Nachmittag des 13. September 1922 sah der Zeuge Leßnau im Schaufenster des vom Ange klagten im Hause Berliner Straße 5 b in Tegel be triebenen Juweliergeschäfts unter anderen dort hän genden Uhren eine Damenuhr, an welcher ein kleiner Ver kaufszettel befestigt war und soweit hinter derselben hervor sah, daß der Zeuge auf ihm die Zahlen 261 und 1100,— noch erkennen konnte. Er nahm an, die Zahl 1100,— sei der Markpreis der Uhr, die er in Anbetracht desselben nicht für eine goldene, sondern für eine Doubleuhr hielt. Da die Uhr sehr preiswert zu sein schien, ging Leßnau in den Laden hinein und verlangte von dem Angeklagten die Uhr zu 1100,— Mark. Dieser wußte zuerst nicht, welche Uhr der Zeuge meinte. Als er von ihm aufgeklärt wurde, erwiderte er, die Uhr koste 5000,— Mark, sei eine goldene Uhr. Auf Vorhalt des Leßnau, daß 1100,— draufstehe, erwiderte der Angeklagte zuerst, es wäre die Lagernummer. Auf Vorhalt des Leßnau, daß die Zahl 261 offenbar die Lagernummer darstellte, äußerte der Zeuge irgend etwas anderes, um dem Zeugen auszureden, daß die Zahl 1100,— den Preis bedeu tete. Leßnau nahm Abstand vom Kauf, beschlagnahmte in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter den Auszeichnungs zettel und veranlaßte die Stellung des Strafantrages seitens der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs E. V. Der Angeklagte bestreitet, sich eines strafbaren Ver haltens schuldig gemacht zu haben. Er gibt an, er habe Preis auszeichnungen an den im Schaufenster ausgestellten Waren für das Publikum überhaupt nicht angebracht. Seit Juli 1922 sei er damit beschäftigt gewesen, die Waren mit den neu be rechneten Grundpreisen zu versehen, die mittels des aus sei nen Büchern ersichtlichen jeweiligen Multiplikators den Verkaufspreis ergeben. Das Uhrenregal, an dem die in Rede stehende Uhr hing, habe er im September 1922 noch nicht der neuen Regulierung unterziehen können, weil andere, modernere und gangbarere Waren zunächst in Ordnung zu bringen gewesen seien. Der Zettel an der betreffenden Damenuhr sei noch von Anfang des Jahres 1922 daran be findlich gewesen und habe allerdings in der Zahl 1100,— den damals angemessen gewesenen Verkaufspreis enthalten. Im September 1922 habe eine solche Uhr anderwärts schon gegen 12 000 Mark gekostet. Die neuen Zettel seien immer nur mit dem Grundpreis versehen. Jedenfalls seien alle Zet tel, die neuen wie die alten, an den ausgelegten oder -ge hängten Waren unsichtbar für das Publikum angebracht. Wenn der Zettel mit der Zahl 261 und 1100,— teilweise sicht bar gewesen sei, so sei dies nur auf einen unbeabsichtigten Zufall zurückzuführen. Die Zeugen Gaege und Kanitz, denen das Schaufenster des Angeklagten von häufigerem Vorübergehen bezw. von eigener Tätigkeit beim Angeklagten genau bekannt ist, haben niemals Preisauszeichnungen an den Waren im Schaufenster wahrgenommen. Auch Leßnau kann sich nicht erinnern, Preisauszeichnungen an anderen Gegenständen dort gesehen zu haben. Bei dieser Sachlage steht zwar objektiv fest, daß an der einen Damenuhr eine zur Irreführung des Publikums geeig nete Preisbezeichnung sich befunden hat und den Vorüber gehenden sichtbar gewesen ist. Es läßt sich aber nicht fest stellen, daß dies auf eine Absicht des Angeklagten zurück zuführen ist. Wenngleich dessen Verhalten dem Leßnau gegenüber nicht ganz unverdächtig erscheint, so fällt doch zu seinen Gunsten ins Gewicht, daß er sonst keine Preisaus zeichnungen sichtbar im Schaufenster angebracht hat und daß er, der seit 1913 sein Geschäft hat und in dem Ruf eines reellen Geschäftsmanns steht, noch völlig unbestraft ist. Es muß ihm daher geglaubt werden, daß der eine Zettel sich nur zufällig soweit verschoben hat, daß gerade noch die Zahl 1100,— sichtbar geworden ist. Mangels Nachweises eines Vorsatzes mußte er daher von der Anklage des Verstoßes gegen das Gesetz vom 7. Juni 1909 freigesprochen werden." Dieses Urteil der Strafkammer ist ohne Zweifel richtig. Noch verwunderlicher als das Fehlurteil des Schöffengerichts erscheint allerdings die Tatsache, daß wegen einer solchen Lappalie, bei der die Rechtslage leicht als für den Beschul digten günstig zu erkennen war, ein solcher Apparat in Be wegung gesetzt wurde. Aber sei es auch nur eine Lappalie — Unrecht muß, wenn es tatsächlich vorhanden ist, gebüh rend gekennzeichnet und bestraft werden. Denn aus kleinem Unrecht erwächst, wenn man es gehen läßt, wie es will, nach und nach großes. Wir sind stolz auf unseren „Rechtsstaat" und wollen ihn uns nicht nehmen lassen. Aber Recht, das leicht als solches festzustellen ist, mit großem Tamtam zu nächst als Unrecht hinzustellen, bedeutet eine Zeit- und Geldverschwendung und eine Verhinderung produktiver Ar beit. Es fehlt bei den Behörden eben vielfach die genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse, manchmal noch mehr. Es liegt im Interesse der Gewerbetreibenden selbst, die Beamten ruhig und sachlich über wirtschaftliche Tat sachen und Verhältnisse aufzuklären, um nach Möglichkeit überflüssigen Belästigungen aus dem Wege zu gehen. In dem oben angeführten Falle war zunächst beabsichtigt, An klage wegen Preistreiberei gegen B. zu erheben. Diese Ab sicht wurde erst aufgegeben, als B. darauf hinwies, daß acht- karätige goldene Uhren zweifellos Luxusgegenstände seien, also nicht unter die Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 fielen. Fruchtbare Aufklärungsarbeit können die Gewerbetreibenden allerdings nur dann leisten, wenn sie selbst peinlich darauf bedacht sind, die gesetzlichen Vor schriften zu befolgen. Die Schriftleitung. Streit über einen Goldkauf Die Firma A. in Hamburg behauptet, am 19. und 20. Januar 1921 durch Wechsel von Telegrammen von dem Kaufmann R. in Dresden drei Kilogramm Barrengold für 26 800 Mark für das Kilo Basis fein, also ohne Mischung gekauft zu haben. Der R. hat nicht geliefert. Er hält der Forderung der Firma entgegen, daß er das Gold mit einem Feingehalt von 900 angeboten habe, die Käu ferin habe jedoch denselben Preis für Gold mit einem Fein-' gehalt von 1000 zahlen wollen. Infolgedessen sei ein Ver trag nicht zustande gekommen.
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