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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (24. November 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- ArtikelGoldmark- oder Grundpreise? 575
- ArtikelZum Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und ... 576
- ArtikelÜber systematische Fehler beim Aufnehmen eines drahtlosen ... 577
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung zu Seite 526) 578
- ArtikelEin Verbandstag im besetzten Rheinland 580
- ArtikelAus der Werkstatt 580
- ArtikelZugfederstellungen (Schluß zu Seite 537) 581
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 581
- ArtikelVermischtes 583
- ArtikelHandelsnachrichten 585
- ArtikelKurse und Preise 587
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 588
- ArtikelBriefkasten 590
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 590
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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586 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG Nr. 47 geleistet, so wird ein Rabatt von 25 % gewährt; für solche Fälle sind also von den folgenden Multiplikator-Zahlen für Edelmetall waren 25 % abzuziehen. Aus der Tabelle können die Multiplikator-Zahlen bei jedem Dollarstande abgelesen werden, nötigenfalls durch Versetzung eines Kommas bezw. durch Anhängung von einer oder mehreren Nullen. Steht der Dollar z. B. auf 2520 Milliarden M, und wird der Multiplikator für einen unter Gruppe II fallenden Schmuck- gegenstand gesucht, so sucht man in der Tabelle zunächst die betreffende Spalte bei Dollarstand 25 heraus und findet dort die Angabe 5,0; da in 2500 die 25 jedoch hundert mal enthalten ist, muß das Komma um zwei Stellen nach rechts gerückt werden; es ergeben sich also 500 Milliarden. Sodann sieht man in der gleichen Spalte unter Dollarstand 20 nach und findet dort 4,0 an gegeben. Diese Zahl ist der ersteren zuzuzählen. Der Multipli kator ist also 504 Milliarden; wird Bezahlung in wertbeständigen Zahlungsmitteln geleistet, so verringert er sich um 25 %, also auf 376 Milliarden. Die Liste ist bei jedem Dollarstande verwendbar, einerlei ob der Dollar nach Millionen, Milliarden oder Billionen gerechnet wird. Wir bemerken ausdrücklich, daß diese Tabelle lediglich ein Hilfsmittel für den Verkauf sein soll, für den absolute Genauig keit nicht erforderlich ist. Da die in unserem Verlage erschie nenen, weit verbreiteten Multiplikatortabellen nur auf zwei Stellen lauten, haben wir die Multiplikatorzahlen der Tabelle wiederum abgerundet auf zwei Stellen wiedergegeben, damit die Multiplika tortabellen ohne Schwierigkeiten benutzt werden können. Bezüg lich der Multiplikatoren für den Einkauf, die ja genauer sein müssen, verweisen wir auf die regelmäßigen Veröffentlichungen unter „Kurse und Preise“ und in den „Letzten Nachrichten“. Verordnung über Ausfuhrdevisen. Wer Waren über die Zollgrenzen des Reiches ausführt, hat, nach der Verordnung über Ausfuhrdevisen vom 2. November 1923, alsbald nach der Ausfuhr mindestens 30 % des Ausfuhrwertes in Zahlungsmitteln des Emp fangslandes oder in nordamerikanischer, englischer, holländischer, schweizerischer oder schwedischer Währung an die Reichsbank oder eine Devisenbank abzuführen. Der gleiche Prozentsatz ist abzuführen, wenn ein Ausfuhrgegenwert vereinbart worden ist. Der Verkauf von Waren nach dem Zollauslande darf nur unter Preisstellung und gegen Bezahlung in der Währung des Emp fangslandes oder in den oben genannten fünf besonders hoch stehenden Währungen erfolgen. Der Reichswirtschaftsminister kann den Prozentsatz der abzuliefemden Devisen erhöhen oder ermäßigen. Die Verpflichtung zur Ablieferung von ausländischen Zahlungsmitteln entfällt: a) für denjenigen Teil des Ausfuhrgegen wertes, der auf Grund des englischen Gesetzes über die Repara tionsabgabe (Recovery Act) einbehalten wird; b) bei Reparations sachleistungen im freien Verkehre; c) im Postnachnahmeverkehre; d) im Lohnveredelungsverkehre; e) bei Sendungen im Werte bis zu 10 Goldmark. Preisschilder in Goldlmark. Bekanntlich gehen immer mehr Geschäfte dazu über, die im Schaufenster ausgelegten Waren mit Nummern zu versehen und ein Preisverzeichnis auszuhängen, aus dem die Verkaufspreise in Goldmark oder Papiermark zu er sehen sind; werden die Preise nur in Goldmark angegeben, so muß natürlich auch der Goldmark-Umrechnungssatz angegeben werden. Wie wir hören, verlangen Polizeiorgane in Berlin häufig, daß die einzelnen Waren mit den Verkaufspreisen ausgezeichnet werden. Wie die „Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin“ (Oktober 1923) bekanntgeben, richtete die Handelskammer zu Berlin gegen derartige unzulässige Forderungen der Polizei behörde an den Polizeipräsidenten in Potsdam folgendes Schrei ben (J.-Nr. 51 884/23): „Seitens der Potsdamer Kaufmannschaft ist uns mitgeteilt worden, daß die dortigen Kaufleute zum Teil die Preisverzeich nisse nach § 37 der Verordnung über Handelsbeschränkungen auf Goldmark ausstellen und daneben die Zahl angeben, mit wel cher der Preis vervielfältigt wird. Gegenüber dieser Praxis soll seitens der Organe der Polizei verlangt worden sein, daß die Waren einzeln mit Preisschildern versehen werden. Dieses Ver langen ist unseres Erachtens in jedem Falle ungesetzlich, da der § 38 ausdrücklich feststellt, daß die Anbringung eines Preisschil des an der Ware nicht erforderlich ist, wenn die Ware zweifels frei bezeichnet in einem Preisverzeichnis aufgenommen ist, das an gut sichtbarer Stelle und überall da angebracht ist, wo die im Preisverzeichnis aufgeführten Waren ausgestellt oder angepriesen sind. Es ist darauf zu verweisen, daß die Aufnahme in einem Preisverzeichnis gerade wegen der Fälle zugelassen worden ist, in denen zahlreiche verschiedene Warenarten ausgestellt werden, deren Einzelauszeichnung ungewöhnliche Mühe und Arbeit ver ursachen und zudem das Schaufenster von Waren entblößen müßte. Zweifelhaft könnte es nur erscheinen, ob, nachdem bei den Preisschildern und den Preisverzeichnissen die Preisangabe in deutscher Währung vorgeschrieben wurde, eine Angabe zulässig ist, die den Betrag in Goldmark und daneben die Ziffer angibt, mit der die Goldmark zu vervielfältigen ist. Unseres Erachtens sind gegen eine solche Handhabung, die einerseits den prak tischen Bedürfnissen der Verbraucher vollkommen genügt und die andererseits dem Kaufmann die Fortführung seines Geschäf tes überhaupt erst möglich macht, soweit er mit verschiedenen Waren handelt, keinerlei Bedenken zu erheben. Es ist dabei zu beachten, daß eine Vorschrift, wonach das Preisverzeichnis auf einen einzigen Bogen geschrieben sein muß, naturgemäß nicht besteht. Wir bitten daher, die ausführenden Organe mit entsprechen der Weisung zu versehen.“ Unwirksamkeit außerdeutscher Kurse bei Zahlungsverpflich tungen. Nach einer Verordnung der Reichsregierung vom 5. No vember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) kann bei vertraglichen Ver pflichtungen, die nach einem außerdeutschen Kurse der Mark be messen sind, die Erfüllung während der Geltungsdauer der Ver ordnung verweigert werden, sofern der Forderungsberechtigte die Annahme der Bezahlung auf der Grundlage des Berliner Kurses der Mark ablehnt. Aussetzung der Zahlungen für die englische Reparations abgabe. Gemäß einer Verordnung der Reichsregierung werden die Zahlungen zur Erstattung der von der englischen Regierung auf Grund des German Reparation Act 1921 erhobenen Re parationsabgabe ausgesetzt. Diese Bestimmung gilt nicht für Reparationsabgaben im Zusammenhänge mit Lieferungsveiträgen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits abgeschlossen sind, sofern die Verträge binnen einer Frist von zwei Wochen vom In krafttreten der Verordnung an bei der Friedensvertrag-Abrech nungsstelle G. m. b. H., Charlottenburg, Berliner Straße 17, unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift angemeldet und die von der englischen Regierung ausgestellten Gutscheine bis zum 31. März 1924 vorgelegt werden. Die Verordnung tritt am 3. De zember 1923 in Kraft. Die Rentenmark, die am 15. November dem öffentlichen Verkehr übergeben wurde, ist durch eine Verordnung der Reichs regierung in die Vorschriften der Valutaspekulationsverordnung sowie der hierzu ergangenen Ergänzungsvorschriften und Aus führungsbestimmungen sowie in die Vorschriften der Verordnung betreffend Verbot des Verkaufs von Reichsmark in das Ausland einbezogen worden. Danach ist es u. a. verboten, Rentenmark mittelbar oder unmittelbar an einen im Ausland ansässigen In länder oder Ausländer zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen, soweit die Beträge den Gegenwert von zehn englischen Pfunden im Einzelfall überschreiten. Der gleichen Vorschrift un terliegt die Goldanleihe sowie wertbeständiges Notgeld, das mit Genehmigung des Reichsfinanzministers ausgegeben worden ist. Der schweizerische Außenhandel in Uhren vom Januar bis September 1923. Gegenüber den ersten beiden Vierteljahren ist ein sehr beachtenswerter Aufschwung der schweizerischen Uhrenausfuhr zu verzeichnen. Insgesamt wurden in der Zeit vom Januar bis September 1923 9 632 084 Taschen- und Armband uhren, Werke und Gehäuse ausgeführt, gegenüber 5 518 255 Stück in der Zeit vom Januar bis Juni 1923 und 6 903202 Stück in der Zeit vom Januar bis September 1922. Die Ausfuhr von Großuhren und Einzelteilen von Uhren belief sich auf 1675 Zent ner; auch hier ist eine Zunahme im Vergleich mit früheren Zeit abschnitten festzustellen. Der durchschnittliche Wert der ein zelnen Arten hat sich abermals verschoben; während er bei den Werken, sämtlichen rohen Gehäusen, den fertigen Nickel- und silbernen Gehäusen sowie Nickel- und goldenen Uhren weiter zurückgegangen ist, hat der durchschnittliche Wert bei den übri gen Arten eine Erhöhung erfahren. Der Gesamtwert der Ausfuhr beläuft sich auf 145 927 000 Franken in der Zeit vom Januar bis September 1923, gegenüber 83 796 000 Franken in der Zeit vom Januar bis Juni 1923 und 122 554 000 Franken vom Ja nuar bis September 1922. Die Einfuhr von Uhren nach der Schweiz belief sich nach der schweizerischen Statistik in der Zeit vom Januar bis September 1923 auf 18 795 Taschenuhren usw. und 2077 Zentner Großuhren und Einzelteile. Gegenüber der gleichen Zeit des Vor jahres verminderte sich die Einfuhr von Taschenuhren um 8633 Stück, während die Einfuhr von Großuhren und Einzelteilen eine Vermehrung um 931 Zentner erfuhr. Der Gesamtwert der Uhren einfuhr belief sich auf 1 186 000 Franken; die Erhöhung gegen über dem Vorjahre beträgt 203 000 Franken. Porcher-Pforzheim A.-G. Die Firma Eugen Porcher, Gold- und Silberwarenfabrik in Pforzhe m, wurde am 25. Oktober 1923 in die Firma Porcher-Pforzheim A.-G. in Pforzheim umgewandelt und unter dem 7. November in Pforzheim handelsgerichtlich ein getragen. Die Gründer der Gesellschaft sind: Fabrikant Eugen Porcher, Pforzheim; Frau Minna Porcher Wwe., Baden-Baden; Felix Schäfer, Guatemala; Fritz Wiedenmann, kaufm. Sachverstän diger, Stuttgart-Cannstadt; Fabrikant Max Rieth, Pforzheim. Der
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