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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (3. Februar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nichtabholung bei Kauf mit Anzahlung
- Autor
- Roeder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- ArtikelNichtabholung bei Kauf mit Anzahlung 51
- ArtikelDer Chronometergang 53
- ArtikelErinnerungstage 54
- ArtikelStellungnahme zur kontinuierlich erregten Schiefersteinschen Uhr ... 55
- ArtikelDer Kampf gegen die Goldankaufstellen 57
- ArtikelHauptversammlung des Deutschen Uhrenhandelsverbandes 58
- ArtikelDie Frist zur Beantragung der Luxussteuernummer verlängert 59
- ArtikelVermischtes 59
- ArtikelHandelsnachrichten 60
- ArtikelKurse und Preise 62
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 62
- ArtikelBriefkasten 64
- ArtikelPatent-Nachrichten 64
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 65
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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52 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 5 ei'nzuhalten ist, auch wenn der eine oder andere in den Er eignissen (vergangenen oder zukünftigen) sich verrechnet hat. Anders aber ist es, wenn die Ereignisse zugleich die Wertverhältnisse, insbesondere den Wert des Geldes, dermaßen umgestalten, und damit die Werte der im gegebenen Falle zugesagten Leistung der maßen umgestalten, daß der Schuldner für seine Leistung eine Gegenleistung erhalten würde, in der ein Äquivalent auch nicht annähernd erblickt werden könnte. Der Gläu biger verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er unter sol chen Umständen auf der Leistung besteht.“ £)aß der Käufer in unserem Falle einen „redlichen Um satzvertrag“ mit dem Verkäufer abschließen wollte, davon kann doch im Ernst nicht gesprochen werden. Das Gegen teil ist der Fall. Die Absicht des Käufers ging bei Anknüp fung der Verbindung darauf hinaus, sich durch eine nicht sofort benötigte Ware, die im Werte steigt, auf Kosten des Verkäufers einen Valutagewinn zu sichern. Anders kann der Käufer nicht gedacht haben, sonst würde ja der Gegen stand längst abgeholt und bezahlt worden sein. Genau so verhält es sich mit der Abmachung für noch künftig zu lei stende Arbeiten oder die Herstellung einer Sache, für die sich der Besteller einen festen Preis garantieren ließ, um gegen die fortschreitende Entwertung unserer Mark ge sichert zu sein. Das ist kein redlicher Umsatzvertrag, son dern eine rücksichtslose Spekulation auf den Geldbeutel des Geschäftsmannes, der mit dem s. Z. zugesagten Preis sich nur noch einen kleinen Teil der Waren wieder beschaffen kann, und der heutzutage Betriebsmittel anwenden muß, deren Summen ins Unglaubliche gehen. Der Käufer be ziehungsweise Besteller handelte also wider Treu und Glau ben im Geschäftsverkehr, und sein Anspruch auf Aushändi gung der Ware oder Herstellung der Arbeit ist bestimmt ab zuweisen. Aber noch sind wir nicht zu unserem Ziele gelangt. Der selbe Senat des Reichsgerichts sagt in seinem Urteile vom 3. Februar 1922 (Verkehrsrechtliche Rundschau, Bd. II, Heft 13): „Ein Schritt, wie die Lossagung von einem langfristigen Vertrage aus Anlaß einer unabhängig vom Willen beider Teile eingetretenen Änderung der Verhältnisse darf nicht getan werden, ohne daß dem Gegner Gelegen heit geboten wird, sich der neuen Sachlage anzupassen. Natürlich bedarf es der Aufforderung nicht, wenn der Gegner unzweideutig erklärt, eine Erhöhung seiner Leistung abzulehnen.“ Der Verkäufer bezw. Lieferer tut auf jeden Fall gut daran, dem Kunden mitzuteilen, was die Ware oder die Arbeit jetzt kostet. Die Nachzahlung muß demnach gefordert werden. Wird diese abgelehnt, dann erst kann der Geschäftsmann vom Vertrage zurücktreten. Darauf hat natürlich auch die Rückzahlung der Anzahlung zu erfolgen. Macht der Käu fer dabei die Einwendung, daß die vor langer Zeit geleistete Anzahlung gleichfalls im Werte gestiegen sei, dann ist es ratsam, den entsprechenden Valutazuschlag auf die Anzah lung zu zahlen. Das kann der Verkäufer auch, denn er hat ja mit dem Gelde seines Vertragsgegners gearbeitet und während der vergangenen Zeit hat ihm dieses Geld den Aufschlag eingebracht. * * * Im Uhren- und Juweliergewerbe gehört es zu den All täglichkeiten, daß gegen Anzahlung Gegenstände fest ge kauft und erst nach längerer Zeit abgeholt werden, nämlich dann, wenn sie im Werte ganz erheblich gestiegen sind. Tritt wider Erwarten keine Wertsteigerung ein, so sucht der Käu fer unter irgendeinem Vorwande vom Kaufe zurückzutreten und seine Anzahlung zurückzuerlangen, oder er läßt die An zahlung einfach verfallen und kommt überhaupt nicht wieder. Seinen Namen und seine Wohnung hat er natürlich nicht angegeben, und der Geschäftsmann hatte sich gescheut, da nach zu fragen. In dem zuerst genannten Falle tritt regelmäßig eine er hebliche Schädigung des Geschäftsmannes ein, da dann die Zahlung des Restkaufgeldes mit erheblich entwertetem Gelde erfolgt. Die Folge davon ist, daß sich die Geschäftsleute weigern, den Kaufvertrag noch anzuerkennen, ohne jedoch über die nötigen Rechtsbehelfe zu verfügen, um dies durch zusetzen. Wir haben deshalb die vorstehenden Ausführun gen gern aufgenommen, um einen Ausweg zu zeigen. In besonders kraß liegenden Fällen ist vielleicht auch schon damit auszukommen, daß man auf den „Vertragswillen“ zu rückgreift. Würde aus den ganzen Umständen erkennbar sein, daß bei Abschluß des Kaufes auf Anzahlung der Ver tragswille der beiden Parteien in der alsbaldigen Übergabe des Gegenstandes und der alsbaldigen Zahlung des Rest kaufgeldes bestanden hat, so dürfte es möglich sein, bei Abholung nach längerer Zeit die Rechtsgiltigkeit des Kauf vertrages mit Erfolg anzufechten. In der jetzigen schnellebigen Zeit, in der schon nach wenigen Tagen oder Wochen die Geldentwertung weit ge nug fortgeschritten ist, um erhebliche Valutagewinne ein heimsen zu können, wird es aber selten möglich sein, einen solchen Fall zu konstruieren, und auch die für ein Vorgehen nach dem vorstehenden Aufsatze erforderlichen Voraus setzungen werden in der Regel nicht vorhanden sein. E s ist deshalb ganz besonders wichtig, sich vor Augen zu halten, daß grundsätzlichdieab- geschlossenen Verträge, insbesondere auch die Kauf- und Werkverträge, auch dann erfüllt werden müssen, wenn hieraus der einen oder der a n - derenVertragspartei einSchaden erwächst, und wenn über eine anderweitige Regelung eine Einigung nicht erzielt werden kann. Nur wenn ganz besondere Ver hältnisse vorliegen, die auch bei Anwendung größter Sorg falt nicht voraussehbar waren (vergl. den Artikel „Der Ein fluß wirtschaftlicher Umwälzungen auf feste Verträge" in der Deutschen Uhrmacher-Zeitung, Jahrg. 1922, Nr. 39), kann mit einiger Aussicht auf Erfolg ein solcher Vertrag angefochten werden. Wenn heutzutage noch jemand feste Verträge abschließt, so wendet er nicht die „Sorgfalt eines ordentlichen Kauf mannes" auf, und er hat auch die daraus entstehenden Fol gen zu tragen. Es ist deshalb auf jeden Fall am besten, wenn der Brunnen zugedeckt wird, ehe das Kind hineinge fallen ist, d. h. in unserem Falle, wennmankeineVer- träge abschließt, ohne die nötigen Vorkeh rungen in bezug auf den wechselnden Wert der Mark zu t r e f f e n. Dies gilt auch für die festen Ver käufe gegen Anzahlung. Auch hier sollte man sich nicht auf die oben näher dargelegten entfernten Möglichkeiten einer Anfechtung verlassen, sondern von vornherein verein baren, daß der abgeschlossene Kaufvertrag nur dann giltig ist, wenn die Restzahlung innerhalb einer kurzen Frist — je nach Art des Gegenstandes etwa ein bis sechs Tage — er folgt, und daß nach Ablauf dieser Frist der Verkäufer über den verkauften Gegenstand wieder freies Verfügungsrecht hat und nur verpflichtet ist, den angezahlten Betrag zurück zuzahlen. Am besten wird ein solcher Vermerk schriftlich auf der für die Anzahlung ausgestellten Quittung angebracht. Ferner sollte es nie versäumt werden, Namen und Wohnung des Käufers, sowie den Endtermin der Frist zu notieren. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß jeder in einem Laden durch den Inhaber oder seine Angestellten oder die Ehefrau oder die im Geschäfte tätigen Kinder getätigte Ver kauf einen Kaufvertrag im Sinne des Gesetzes darstellt, ebenso auch jeder außerhalb des Ladens durch den Inhaber oder seine bevollmächtigten Vertreter mündlich oder schrift lich vollzogene Verkauf. Die Schriftleitung.
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