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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (8. Dezember 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Amerikanische Anzeigen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage der Konzessionierung für den Edelmetallhandel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- ArtikelWertbeständige Buchführung 605
- ArtikelDie alte Doberaner Turmuhr 606
- ArtikelAntike Schraubenverschlüsse an Schmuckstücken 607
- ArtikelDer Chronometergang (Schluß zu Seite 594) 610
- ArtikelEin alter Gang in neuer Aufmachung 611
- ArtikelAmerikanische Anzeigen 612
- ArtikelZur Frage der Konzessionierung für den Edelmetallhandel 613
- ArtikelDie Geplante Steuernotverordnung 614
- ArtikelVermischtes 614
- ArtikelHandelsnachrichten 617
- ArtikelKurse und Preise 619
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 619
- ArtikelBriefkasten 620
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 620
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 49 ÖEÜTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 613 den täglichen Gebrauch — ist beim Abendanzug nicht an ihrem Platze. Die verschiedenen Uhrenformen halten Schritt mit den Anforderungen der Notwendigkeit und des guten Geschmacks. Die „andere" Uhr ist sicher ein glück licher Einfall für ein Weihnachtsgeschenk." 6. „Ihr Weihnachtsgeschenk! Männer schätzen gewöhnlich das Einkäufen von Geschenken nicht und das Auswählen irgend eines Gegenstandes für „ein liebes Mäd chen" wird für sie eine ziemlich unbequeme Aufgabe. — Haben Sie jemals an silberne Toilettegegenstände gedacht? Sie sind das hübscheste, individuellste Geschenk, und doch braucht es dafür nicht einen zu großen einmaligen Kostenauf wand. Man kann die Garnitur Stück für Stück anschaffen, einen Artikel für jede Gelegenheit, bis die Garnitur vollstän dig ist und das Geschenkproblem ist gelöst." 7. „Fingerringe für Damen. Die reizenden klei nen Fingerringe, von denen Sie bei... eine überfülle finden, sind die hübschesten Mode-Neuheiten in Damenringen. Die vorherrschende Fassung ist . . .“ Dunkle Amethyste werden auch für kleine Fingerringe häufig verwendet, besonders die länglichen Steine. In Gold gefaßt sind sie außerordentlich geeignete Geschenke." 8. „Etwas für „sie ? Ein Geschenk für „sie" kann entweder eine nette, aber wenig kostspielige Erinnerung an gute Bekanntschaft sein oder etwas, für das Sie eine beträcht liche Summe auszugeben gedenken. Wir haben Überfluß an den verlockendsten Gegenständen, die das Auge entzücken und den verwöhntesten Geschmack befriedigen . . ." 9. „Schenken Sie „ihr" eine Armbanduhr zu Weih nachten. Sie finden bei uns eine wundervolle Kollektion der schönsten Armbanduhren in den neuesten Formen in Gold usw. . . ." 10. „A Is Großmutter Tee reichte — Vielleicht umgab den einfachen Nachmittagsempfang in der Mitte des 18. Jahrhunderts mehr Feierlichkeit als heutzutage, aber sicherlich benutzte Großmutter ihr silbernes Tee-Ser vice mit dem gleichen Stolz, wie die heutige Hausfrau, die im Besitze guter Silbersachen ist. War Großmutters Tee-Ser vice ein geschätztes Erbstück, oder hatte sie es stolz eines Tages ganz neu nach Hause gebracht? Alle Erbstücke waren einmal neu. Heute können Sie Silbersachen bei uns auswäh len, und Sie werden dieselbe Freude in Ihr Haus bringen, die mit den Jahren steigt und Erbstücke aus den Sachen macht, die von Ihren Nachkommen verehrt werden." Zur Frage der Konzessionierung für den Edelmetallhandel Seit einiger Zeit fallen die Entscheidungen über die Anträge zur Genehmigung des Handels mit Edelmetallen nach dem Ge setze über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen. VV enn viele Uhrmacher das Vertrauen zu dem Gesetze gehabt hatten, daß dadurch eine gründliche Reinigung im Edelmetallhan del erzielt würde, daß also unberufene Elemente ganz oder zum weit überwiegenden Teile ausgemerzt würden, so ist diese Hoffnung leider nicht in Erfüllung gegangen, ja noch mehr, sehr vielen Uhrmachern ist die Handelserlaubnis verweigert worden. Diese Verweigerung der Handelserlaubnis bedeutet für viele Uhren geschäfte einen harten Schlag, da sie sich seit Jahren immer mehr dem Edelmetallhandel zugewandt und darüber das Waren- und Reparaturengeschäft vernachlässigt haben. Vorläufig ist der Edelmetallhandel noch von erheblicher Bedeutung; daß ihm eine Stabihsieiung unserer Währung, auch wenn es sich nur um eine relative handelt, sehr stark Abbruch tut, ist kein Geheimnis; wann aber diese Voraussetzung in einem solchen Maße Wirklichkeit wird, daß auf den Edelmetallhandel kaum noch besonderer Wert gelegt wird, ist angesichts der verworrenen Wirtschaftsverhält nisse gar nicht abzusehen. Die Erteilung der Erlaubnis für den Kleinhandel in Edel metallen kann aus zwei Gründen verweigert werden, nämlich zu nächst nach Abs. 2 des Gesetzes dann, wenn ein Bedürfnis nicht nachge wiesen ist. Dieser Nachweis des Bedürfnisses ist. nach dem Kommentar zu dem Gesetze von Handelsgerichtsrat Richard Lebram so zu verstehen, daß es nicht entscheidend ist ob in einer bestimmten Straße schon verschiedene Ankaufsstellen bestehen und demzufolge die Errichtung einer neuen abzulehnen ist sondern es soll bei der Erteilung der Erlaubnis die Frage ge prüft werden, ob nicht schon in der ganzen Gemeinde genügend Ankaufsstellen bestehen, die dem Publikum eine ausreichende Auswahl zum Absätze seiner Schmucksachen usw. bieten. Gemäß i- “ jc“, S , P ,l le B , e dür£nisfrage für solche Gewerbetreibende, che den Edelmetallhandel bereits vor dem 1. Januar 1915 in dem betreffenden Gemeindebezirke betrieben haben, falls nicht die Er laubnis aus anderen Gründen zu versagen ist, keine Rolle; sol chen Gewerbetreibenden muß die Erlaubnis erteilt werden. Die Erlaubnis ist weiterhin nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zu versagen, und zwar allen Antragstellern, einerlei, wann sie den Handel mit Edelmetallen aufgenommen haben, wenn Tatsachen oie Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Ge- nir 1 f 1 t e K elr -f^ M u r<? j rlich c SachReivrvtnis oder Zuverlässigkeit n.cht besitzt Nach dem bereits erwähnten Kommentare von Le bram liegt Sachkenntnis dann vor, wenn der Gewerbetreibende eine ordnungsmäßige Lehre im Goldwaren- oder Uhrengewerbe oder im Edelmetallhandel durchgemacht hat. Sie wird aber auch dann als gegeben anzusehen sein, wenn er sich durch langjährige ™A Sl t U f vv m diesem Gewerbe die nötigen Fachkenntnisle erworben hat. Die für den Uhrmacher in erster Linie gegebenen Stoßen für den Nachweis seiner Sachkenntnis und Zuverlässigkeit ^. nd ,. dle ° rtll !: ke . Fachvereinigung, die Handwerkskammer und iur die Zuverlässigkeit, auch die Polizeibehörde. - ' soll sich nun. der Uhrmacher verhalten, wenn sein An trag auf Erteilung 1 der Erlaubnis abgelehnt worden ist, trotzdem nach seiner Überzeugung einer der vorstehenden Versagungs gründe auf ihn nicht zutrifft? Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes ist gegen den ablehnenden Bescheid der für die Erteilung der Er laubnis zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde an die von der obersten Landesbehörde bestimmte Stelle binnen zwei Wochen zulässig (in Berlin der Oberpräsident, im übrigen in Preußen der Regierungspräsident). Wenn einzelne Behörden in dem ablehnenden Bescheide eine kürzere Frist für die Einrei chung der Beschwerde angegeben haben, so ist das nicht dem Ge setze entsprechend; auch die Ausführungsbestimmungen der ein zelnen Länder ändern an dieser Beschwerdefrist nichts. Kann sich der Uhrmacher die für die Begründung der Beschwerde er forderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so kann er die Begründung nachholen; es empfiehlt sich jedoch dann, in dem Beschwerdeschreiben darauf hinzuweisen, daß die Begründung so schnell als möglich nachgeholt wird. Die Begründung wird jeder Uhrmacher leicht mit Hilfe seiner örtlichen Vereinigung bezw. der Handwerkskammer abfassen können. Andere Ableh- nungsgründe als die oben genannten gibt es nicht! Ist ein Uhren- und Goldwarengeschäft bereits vor dem 1. Ja nuar 1915 und gleichzeitig auch der Edelmetallhandel in der im Uhrmachergewerbe vor dem Kriege üblichen Weise in dem be treffenden Gemeindebezirke betrieben worden, so kann, falls der Antragsteller die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzt, die Erlaubnis auch dann nicht verweigert werden, wenn der Handel mit Edelmetallen nicht als ein besonderer Gewerbe zweig angemeldet worden ist. Der Ankauf und die Inzahlung nahme von Edelmetallen gehört handelsüblich zum Uhren- und Goldwarengewerbe; er stellt für den Uhrmacher keinen beson deren Gewerbezweig diar, sondern ist organisch mit ihm verbunden. Wir möchten zu der Frage der Zuverlässigkeit noch bemer ken, daß der Nachweis für diese im geschäftlichen Leben auch ohne gesetzliche Vorschriften dringend erforderliche Eiirenschalt u. a. durch ein genügend großes Betriebskapital erbracht werden muß. W enn Uhrmacher, wie das vielfach vorgekommen sein soll, m dem ihnen von den zur Erteilung der Erlaubnis bestimmten Behörden vorgelegten Fragebogen bei der Frage nach dem Be triebskapital angegeben haben „keines", so kann sich natürlich kein vorurteilsfreier Mensch darüber wundern, wenn die Erlaub nis zum Handel mit Edelmetallen verweigert wird. Wovon soll denn der Gewerbetreibende die anzukaufenden Edelmetalle reell bezahlen, wenn er kein Betriebskapital besitzt? Ebenso ist — und 8 j haben einsichtige Uhrmacherführer seit Jahr und Tag besonders eindringlich hingewiesen, leider immer noch ohne den gewünschten durchschlagenden Erfolg — eine ord nungsmäßige Buchführung unbedingt nötig und zwar sowohl für den Nachweis der Zuverlässigkeit und kaufmännischen Sachkenntnis im Edelmetallhandel, wie auch für den Nachweis eines Bedürfnisses. Wenn ein Uhrmacher mit Hilfe seiner Bücher nachweisen kann, daß er einen erheblichen Umsatz in Edel-
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