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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (8. Dezember 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage der Konzessionierung für den Edelmetallhandel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Geplante Steuernotverordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- ArtikelWertbeständige Buchführung 605
- ArtikelDie alte Doberaner Turmuhr 606
- ArtikelAntike Schraubenverschlüsse an Schmuckstücken 607
- ArtikelDer Chronometergang (Schluß zu Seite 594) 610
- ArtikelEin alter Gang in neuer Aufmachung 611
- ArtikelAmerikanische Anzeigen 612
- ArtikelZur Frage der Konzessionierung für den Edelmetallhandel 613
- ArtikelDie Geplante Steuernotverordnung 614
- ArtikelVermischtes 614
- ArtikelHandelsnachrichten 617
- ArtikelKurse und Preise 619
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 619
- ArtikelBriefkasten 620
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 620
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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614 DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG Nr. 49 metallen erzielte, so ist dadurch der Nachweis eines Bedürfnisses ohne weiteres erbracht, denn läge kein Bedürfnis vor, so hätte er einen solch bedeutenden Umsatz nicht gehabt. Für alle Fachkreise ist es empfehlenswert, darauf zu dringen, daß vor der Entscheidung über Anträge auf Konzessionierung die Handwerkskammer bezw. Handelskammer gutachtlich gehört wird. § 3 Abs. 2 des Gesetzes lautet: „Vor der Entscheidung ist die örtlich zuständige Handelskammer (Kleinhandelskammer) oder Handwerkskammer (Gewerbekammer) gutachtlich zu h#>ren. Diese Vorschrift will nun nicht besagen, daß die erwähnten Kammern in allen Fällen gutachtlich gehört werden müssen; sie ist vielmehr so zu verstehen, daß die erwähnten Kammern gutachtlich zu hören seien, wenn der Antragsteller nicht bereits bei den Behörden völlig ausreichend bekannt ist. Das ist aber im allgemeinen zweifellos nur sehr s.elten der Fall, z. B. wenn Großbanken als Antragsteller auftreten. Die Bestimmung, daß vor der Entscheidung die Handels- bezw. Handwerkskammer gut achtlich zu hören sei, ist im Interesse des reellen Handels in das Gesetz aufgenommen worden; wird gegen diese Bestimmung des Gesetzes verstoßen, so ist es die Pflicht der Kammern und der in den Konzessionierungs-Ausschüssen die Interessen ihrer Kollegen wahmehmenden Uhrmacher und Goldschmiede, die von ihnen vertretenen Gewerbetreibenden in ausreichender Weise zu schützen. Die Kammern müssen in solchen Fällen ihre gutacht liche Äußerung vor der Beschwerdeinstanz zur Geltung bringen. Wer die Genehmigung zum Handel mit Edelmetallen erhalten hat, muß darauf achten, daß ihm die Erlaubnis nicht wieder ent zogen wird. Die Hauptgründe, weswegen eine Zurücknahme der Erlaubnis erfolgen muß, sind nachträglich sich ergebende man gelnde Sachkenntnis oder Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sowie der Erwerb von Minderjährigen und der Verkauf von Edel metallen vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Erwerb. Die geplante Steuernotverordnung Das Reichsfinanzministerium beabsichtigt den Erlaß einer Notverordnung, die hauptsächlich auf die Einführung wert beständiger Steuern und auf die Vereinfachung des Be steuerungsverfahrens abzielt. Wir führen aus dieser wichtigen Verordnung die für die Gewerbetreibenden (natürliche Personen) wesentlichsten Bestimmungen an: I. Einkommensteuer 192 3. Als weitere Vorauszah lung auf die Steuerschuld des Kalenderjahres 1923 sollen die Ein kommensteuerpflichtigen zum 15. Dezember 1923 eine Zahlung leisten, die am Zahlungstage einem Goldmarkbetrag in Höhe von 0,25 Goldmark für je 1000 Mark Jahressteuerschuld 1922 ent spricht. Als Steuerschuld für das Kalenderjahr 1922 gilt der Be trag, der sich auf Grund der Veranlagung für das Kalenderjahr 1922, aber nach Absetzung des im Jahre 1922 vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuerabzuges ergibt. Die hiernach zu leistenden Vorauszahlungen und diejenigen, welche nach den bisherigen Vorschriften im Kalenderjahr 1923 zu entrichten waren, sowie der im Kalenderjahr 1923 bewirkte Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten als endgiltige Einkommensteuer für 1923, so daß das tatsächliche Einkommen dieses Jahres völlig unbe rücksichtigt bleibt. II. Rhein- Ruhr-Abgabe. Die Hälfte des am 5. Ja nuar 1921 fälligen dritten Teilbetrages der Rhein-Ruhr-Abgabe ist bereits am 15. Dezember 1923 zu entrichten. Auch hier findet die Berechnung in Goldmark statt. Soweit Steuerpflichtigen am 15. November 1923 ausländische Zahlungsmittel gehört haben, ist die Abgabe in solchen zu entrichten. Die in Aussicht ge stellte zweite Devisenabgabe erscheint also in dieser Form. III. Einkommensteuer-V orauszahlungen für 1 9 2 4. Der schwankende Markwert im Jahre 1923 macht es un möglich, die tatsächlichen Einnahmen dieses Jahres zu erfassen und sie den Vorauszahlungen zugrunde zu legen. Diese erfolgen vielmehr nach völlig neuen Gesichtspunkten. Für Ein kommen aus dem Betriebe der Land-, Garten- und Forst wirtschaft sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 1924 Vorauszahlungen- von je 1 Gold mark für je 1000 Mark des der Vermögenssteuerveranlagung für den 31. Dezember 1923 zugrunde gelegten Wertes des bewirt schafteten Grundstückes zu leisten. Für Einkommen aus dem Be triebe eines Gewerbes bemessen sich die Vorauszahlungen nach den Betriebseinnahmen (Roheinnahmen) des abgelaufenen, für die Umsatzsteuer maßgebenden Vorauszahlungsabschnittes; von den Betriebseinnahmen sind abzuziehen die Lohn- und Gehaltsauf wendungen des Betriebes im gleichen Zeitraum, soweit diese Auf wendungen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. Die Vorauszahlung beträgt 2 %. Das Einkommen aus nicht selbstän diger Arbeit wird im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn besteuert. IV. Vermögensteuer. Für das Kalenderjahr 1924 fin det eine neue Veranlagung zur Vermögensteuer nach dem Ver mögensstande vom 31. Dezember 1923 statt. Für diese gelten die Vorschriften des Vermögensteuergesetzes mit den nachfolgenden Änderungen. Das Vermögen wird in Goldmark bewertet. Beim Betriebsvermögen ist das Anlagekapital nach dem Preise, der Ende des Jahres 1913 zur Anschaffung oder Herstellung des Ge genstandes aufzuwenden gewesen wäre, abzüglich eines ange messenen Betrages für Abnutzung, zu bewerten. Die Vorräte an Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten sowie Waren sind nach dem Preise, der zur Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes am 31. Dezember 1923 aufzuwenden gewesen wäre, zu bewerten. Für Wertpapiere ist der Kurswert vom 31. Dezem ber 1923 in Aussicht genommen. Die Vermögensteuer soll fünf vom Tausend betragen. Sie ermäßigt sich, wenn das steuerbare Vermögen 25 000 Goldmark nicht übersteigt, auf drei vom Tau send. Wenn das steuerbare Vermögen 25 000 Goldmark, aber nicht 50 000 Goldmark, übersteigt, auf vier vom Tausend. Bei Vermögen, die 100 000 Goldmark übersteigen, sind gestaffelte Zuschläge vorgesehen. Eine Steuerpflicht besteht nicht, wenn das abgerundete Vermögen 5000 Goldmark nicht übersteigt. V. Umsatzsteuer. Das derzeitige Umsatzsteuerrecht wird insoweit geändert, als in Zukunft alle Umsätze in das Aus land, also auch diejenigen des Fabrikanten, umsatzsteuerfrei sind. Die Umsatzsteuer wird von 2 auf 2K % erhöht. Werden die Bücher auf wertbeständiger Grundlage geführt, so ist die Steuer in Goldmark zu berechnen. Werden die Bücher nicht auf wert beständiger Grundlage geführt, so ist die Steuer nach dem Mittel der Durchschnitte des Dollarkurses, des Großhandelsindex und des Lebenshaltungsindex im Steuerabschnitt auf Goldmark um zurechnen. Der Umrechnungssatz wird unmittelbar nach Ab schluß des Steuerabschnitts bekanntgegeben. Auch die Umsatz steuer wird in Goldmark festgesetzt und die Vorauszahlungen entsprechend angerechnet. VI. Betriebssteuergesetz. Das Gesetz über die Be steuerung der Betriebe (Arbeitgeberabgabe und Landabgabe) vom 11. August 1923 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1924 auf gehoben. 4)r. Bronne r. VERMISCHTES Die Gebühren für Patente, Gebrauchsmuster und! Waren zeichen sind nach einer Verordnung des Reichsministers der Justiz, die am 1. Dezember d. J. in Kraft getreten ist, von jetzt an in Goldwährung zu zahlen. Zahlungen in Reichswährung (Papier mark) sind nach dem Tage der Zahlung in Gold umzurechnen. Die wichtigsten Gebührensätze sind folgende: Die Anmelde gebühr beträgt bei Patenten 6 Goldmark, die Gebühr für das erste Patentjahr 8 Goldmark, für das zweite Patentjahr 11 Goldmark usw. Bei Gebrauchsmustern beträgt die Gebühr für die Anmel dung 4 Goldmark, für die Verlängerung der Schutzfrist 40 Gold mark. Bei Warenzeichen ist eine Anmeldegebühr von 0 Gold mark, ferner daneben eine Klassengebühr von 2 Goldmark und für die Eintragung eines Warenzeichens sind 6 Goldmark zu zah len. Was die Gebühren für die Verlängerung der Schutzfrist beim Warenzeichen anlangt, so beträgt sie 25 (Erneuerungsgebühr) und 2 Goldmark (Klassengebühr). Erhöhte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Dezember? Eine in Vorbereitung befindliche Verordnung der Reichsregierung sieht eine gegenüber der bisherigen verstärkte Aufwertung der Um satzsteuer-Vorauszahlungen schon für die im Dezember fälligen Zahlungen vor. Die Steuerpflichtigen tun daher gut daran, sich schon jetzt auf die erhöhten Zahlungen einzurichten. Die nach den bisherigen Vorschriften abzuführenden Vorauszahlungen sind unbeschadet einer etwaigen Nachzahlung zu leisten. Für diese Nachzahlung ist folgende Regelung in Aussicht genommen: Zu unterscheiden ist, ob der Steuerpflichtige Bücher auf wertbestän diger Grundlage oder nicht auf wertbeständiger Grundlage im
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