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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (29. Dezember 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die zweite Steuernotverordnung
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- ArtikelDie zweite Steuernotverordnung 645
- ArtikelEine Römertaler-Uhr 647
- ArtikelEtwas vom Sphärischen Pendel 647
- ArtikelKarl Wilhelm Naundorff 648
- ArtikelDie Geltendmachung der Geldentwertung im Postverkehr 649
- ArtikelVermischtes 651
- ArtikelHandelsnachrichten 651
- ArtikelKurse und Preise 652
- ArtikelBriefkasten 652
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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646 DEUTSCHE UHRMACHER.ZEITUNG Nr. 52 Bei den Einnahmen aus Gewerbebetrieb konnte man sich der Art der Festsetzung der Einkommensteuer auf Grund des Vermögens:wertes nicht bedienen, da man damit rechnen mußte, daß ein Teil der Unternehmen mit einem kleinen Vermögen große Gfewinne erzielt, während ein Be trieb mit ziemlich großem Kapital vielleicht verhältnismäßig kleine Gewinne erzielt. Da eine Festsetzung der Vorauszah lungen leicht zu großen Ungerechtigkeiten führen konnte, so wurde bestimmt, daß die Vorauszahlungssätze nach Maß gabe der Bruttoeinnahmen zu ermitteln seien. Als Einkom mensteuervorauszahlung werden 2 % der Bruttoeinnahmen der Gewerbebetriebe nach Abzug der Löhne und Gehälter erhoben. Der Reichsfinanzminister ist jedoch ermächtigt, noch andere Abzüge zuzulassen. Beispiel: Hat ein Uhrmacher in einem Monat eine Einnahme von 2500 Goldmark, und hat er an Gehältern und Löhnen 500 Goldmark bezahlt, so betragen die der Besteue rung unterliegenden Einnahmen 2000 Goldmark. Die Steuer beträgt 2 % — 40 Goldmark. — Die Vorauszahlungen der Er werbsgesellschaften dagegen betragen monatlich 6 vom Tausend des Vermögensteuerwertes vom 31_ Dezem ber 1923, scfern diese Berechnung einen höheren Betrag er gibt als die vorgenannte Berechnungsart. Steueiabzug vom Arbeitslohn Das bisherige System der Erfassung der Einkommens Steuerbeträge an der Quelle für die Arbeitnehmer aller Kate gorien ist im Prinzip beibehalten worden. Der steuerfreie Betrag, der bisher schwankte, wurde ein für allemal festgelegt und zwar auf 12 Goldmark wöchentlich bezw. 50 Goldmark mcnatl'ch. Ferner wird für die Ehefrau und jedes nicht er werbsfähige Kind die Steuer um je 1 % des Einkommens er mäßigt. Beispiel: Ein verheirateter Uhrmachergehilfe mit einem Kind bezieht einen Wcchenlohn von 28 Goldmark steuerfrei bleiben 12 Goldmark zu versteuern bleiben 1 Iß Goldmark davon 10 % 1,60 Goldmark Hiervon gehen für die Ehefrau und das Kind je 1 % von 28 Goldmark ab, also .... 0,56 Goldmark an Steuerabzug einzubehalten sind .... 1,04 Goldmark Zu bemerken ist noch, daß bei Einkommen von mehr als 8000 Goldmark jährlich der Lohnabzug auf 20 % fest gesetzt worden ist. Kapi talertragssteuer Diese, bereits vor einiger Zeit außer Kraft gesetzte Steuer ist wieder zum Leben erweckt worden. Allerdings erstreckt sie sich diesmal nur auf Dividenden und Zinsen aus wertbeständigen Anleihen. Der Steuersatz beträgt wie früher 10 %. Umsatzsteuer Der Steuersatz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1924 an auf 2/4 % erhöht worden. Die Anfang Januar für den Um satz des Monats Dezember 1923 zu entrichtende Steuer be trägt also noch 2 %. Die neuen Sätze treten erst für die nach dem 31. Dezember 1923 erzielten Umsätze in Kraft. Die Vermögensteuer ist die wichtigste aller neuen Steuern. Der Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 1923. Bei der Wertermitt lung ist zu beachten, daß Grundstücke mit dem Wehrbei tragswerte und das Anlagekapital der Gewerbe betriebe mit dem Anschaffungswerte, der Ende des Jah res 1913 hätte aufgewendet werden müssen, einzusetzen sind, während für das Betriebskapital die Goldmarkwerte vom 31. Dezember 1923 einzusetzen sind. Als nicht abzugsfähige Schulden gelten: a) die Belastungen der Grundstücke auf Grund der Renten bankverordnung; b) die am 2. Januar 1924 fällige zweite Rate der Brotversorgungsabgabe; c) die bis zum 10. Januar 1924 zu leistenden Abschlußzahlungen auf die Einkommen- und Vermögensteuern für 1923. Als Dreim onatsabzug dürfen nur die Beträge ab gesetzt werden, die als Gehälter, Löhne, Zinsen u. ä. m. im letzten Vierteljahre 1923 bezogen und am 31. Dezember 1923 in bar, Bank- oder sonstigen laufenden Guthaben, die auf deutsche Zahlungsmittel abgestellt sind, vorhanden sind. Um nun die Ermittlungen besser durchführen zu kön nen, ist angeordnet worden, daß auf den 31. Dezember 1923 Inventuren und Bilanzen in Goldmark aufgestellt werden müssen. Im übrigen gilt vom 1. Januar 1924 an eine Buch führung für die Finanzbehörden nur dann als beweiskräftig, wenn sie auf wertbeständiger Grundlage geführt ist. Wahrscheinlich wird überhaupt die gesamte Buchfüh rung von Gesetzes wegen auf Goldmark umzustellen sein. Steuerfreiheit besteht für Vermögen bis zu 5000 Goldmark und für Kleinrentner über sechzig Jahre bis zu 20 000 Goldmark. Die Steuersätze sind folgende: bei Vermögen von 5 000 bis 25 000 Goldmark 3 v.T. bei Vermögen von 25 000 bis 50 000 Goldmark 4 v. T. bei Vermögen von 50 000 bis 100000 Goldmark 5 v.T. bei Vermögen von 100 000 bis 500 000 Goldmark 6 v.T. bei Vermögen von 500 000 bis 2 000 000 Goldmark v.T. bei Vermögen von 2 000 000 bis 5 000 000 Goldmark 7 v.T. bei Vermögen über 5 000 000 Goldmark 7 1 /? v.T. Auf die Vermögensteuer sind bis zum 2 9. Februar 1924 von den Einzelpersonen und den Erwerbsgesellschaften Vor auszahlungen von 50 % der Vermögen: Steuer zu entrichten. Betriebssteuer Die Betriebssteuer und die Landabgabe kommen mit Wirkung vom 1. Januar 1924 an in Fortfall. Durch eine Ver fügung des Reichsfinanzministers ist bestimmt worden, daß die am 5. Januar 1924 fällige Rate der Betriebssteuer nicht mehr zu entrichten ist. Die letzte Zahlung war also am 25. bezw. 27. Dezember 1923 zu leisten. Die Landabgabe da gegen ist, soweit keine Rückstände mehr vorhanden sind, nicht mehr zu entrichten. Bei Überzahlung werden die mehr gezahlten Beträge wertbeständig zurückerstattet. Da das Reich nun die Einnahmen aus diesen neuen Steuern sehr dringend und schnell gebraucht, so muß es auf recht pünktlichen Eingang der fälligen Beträge sehen. Hm dies zu erreichen, hat es wieder seine Zuflucht zy den Verzugsstrafen genommen. Es werden von jetzt an für jeden halben Monat Rückstand 5 % erhoben. Ist also z. B. ein Steuerzahler mit einer Steuerschuld von 1000 Goldmark drei Monate lang rückständig, so muß er bei Zahlung 1300 Goldmark ent richten. Zur Erleichterung der Zahlungen ist aber wieder eine Schonzeit von einer Woche eingerichtet worden; Zah lungen, die. während dieser Zeit geleistet werden, gelten als rechtzeitig abgeführt. Diese Ausführungen sind nur ein ganz kurzer Auszug aus der Fülle der neuen Gesetzesbestimmungen. Über wei tere Einzelheiten der verschiedenen Gesetze wird, soweit sich das als notwendig heraussteilen sollte, in den nächsten Nummern berichtet werden. Steuertermin-Kalender für die nächsten Wochen; 2. Januar Zweite Rate der Brotversorgungsabgabe. Das 195 millionenfache der Zwangsanleihe. 5. Januar Lohnsteuer für die Zeit vom 21. bis 31. Dezember 1923. Auf Grund der alten Berechnungsart.
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