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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (29. Dezember 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Karl Wilhelm Naundorff
- Autor
- Rondke, Wilhelm
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Geltendmachung der Geldentwertung im Postverkehr
- Autor
- Roeder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- ArtikelDie zweite Steuernotverordnung 645
- ArtikelEine Römertaler-Uhr 647
- ArtikelEtwas vom Sphärischen Pendel 647
- ArtikelKarl Wilhelm Naundorff 648
- ArtikelDie Geltendmachung der Geldentwertung im Postverkehr 649
- ArtikelVermischtes 651
- ArtikelHandelsnachrichten 651
- ArtikelKurse und Preise 652
- ArtikelBriefkasten 652
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 52 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 649 Als er im Jahre 1828 das Bürgerrecht in der Stadt Crossen a. d. Oder erwarb, wurde über ihn folgendes in die hiesige Bürgerstammrolle eingetragen: K a.r 1 Wilhelm N a u n d o r f f Geburtsort: Datum der Geburt: 27. März 1785. Religion: Katholisch. Gewerbe: Uhrmacher. Merkwürdigerweise ist weder der Geburtsort ausgefüllt, noch seine ausländische Herkunft angedeutet; es ist also kaum wahrscheinlich, daß er einen Geburtsschein vorgelegt hatte. Aktenmäßig tauchte Naundorff zuerst in Spandau auf, wo er ums Jahr 1818 die Tochter eines Havelberger Pfeifen machers, Johanna Einert, heiratete. 1821 kaufte er sich in Brandenburg a. d. H. ein Haus, doch da er bei diesem Kaufe fünfzehn falsche Taler in Zahlung gab, wurde er der Falsch münzerei beschuldigt, und er wurde auch zu einer Gefängnis strafe verurteilt, weil in seinem Besitze zwei Stahlstempel mit dem Bilde des Königs von Preußen und mit dem preußischen Adler gefunden-wurden. Die Prozeßakten sind vollständig erhalten. Als die Strafe fast ganz verbüßt war, wurde Naun dorff begnadigt; er mußte aber Brandenburg verlassen. Darauf siedelte er nach einem mißlungenen Versuche, in einer Fabrik in Gassen eine Stellung zu erhalten, nach Crossen a. d. Oder über. Nachdem durch die Juli-Revolution 1830 Karl X. aus Frankreich vertrieben worden war, trat Naundorff als Bewerber um den französischen Thron auf und setzte die abenteuerlichsten Behauptungen in die Welt, die von vielen geglaubt wurden. In der „Gartenlaube", Nr. 21 des Jahrgangs 1885, steht diese romantische Geschichte ziemlich ausführlich beschrieben. 1832 etwa verließ Naun dorff die Stadt Crossen und ging nach der Schweiz und später nach Frankreich, um dort seine Ansprüche auf Her ausgabe eines Teiles des bourbonischen Vermögens geltend zu machen. Von der Regierung Louis Philipps von Frank reich wurde er wegen politischer Umtriebe angeklagt, zwar freigesprochen, aber bald als lästiger Ausländer über die Grenze gebracht. Er starb am 10. August 1845 in Delft (Holland). In meiner Jugend habe ich noch ältere Leute ge sprochen, die Naundorff gekannt hatten, und die in seiner Gesichtsbildung eine Ähnlichkeit mit dem bourbonischen Typus gefunden haben wollten. Vor einiger Zeit erwarb ich zwei Briefe von Naundorff aus dem Besitze der Nachkommen der damaligen Empfän ger; diese Briefe beziehen sich auf seine Tätigkeit als Crossener Uhrmacher. Sie lauten: „Ew. Wohlgebohren Wollen gefälligst den zurückgekom- mennen Brief an sich behalten, bei ablieferung der Stutzuhr werde ich ihm mier ausbitten bis dahin rechen ich auf Ihre güte Hochachtung ergebenster Crossen den 22te October 29. Naundorff" und: „Damit ich den Schaden nicht allein trage, bitte Ew. Wohlgeborn um 1 Thlr, courant. Ergebenster Crossen 25ten 1830. Naundorf f." Von der Hand des Empfängers steht darunter: „d. 26. Mai sogleich baar bezahlt. Meydam.“ * * * Naundorff war nach Jean Marie Hervagault, Mathurin Brumeau und dem sogenannten Herzog von Richmont, des sen eigentlicher Name Francois Henri Hebert war, die vierte Person, die sich für den zweiten Sohn LudwigXVI. und späteren Dauphin Frankreichs ausgab. Sein Vorgeben wurde wesent lich dadurch unterstützt, daß seine Gesichtszüge einen star ken bourbonischen Einschlag zeigten. Wie übrigens Schul- tes „Lexikon der Uhrmacherkunst" zu berichten weiß, hat der König Wilhelm II. von Holland so stark an Naundorffs Be rechtigung zu seiner Prätendentschaft geglaubt, daß er ihm in Delft einen Grabstein mit der Inschrift setzen ließ: „Ici repose Louis XVII., Charles-Louis duc de Normandie, roi de France et de Navarre, ne ä Versailles le 27 mars 1785, decede ä Delft le 10 aoüt 1845.“ (Hier ruht Lud wig XVII, Karl Ludwig, Herzog der Normandie, König von Frankreich und Navarra, geboren am 27. März 1785 in Ver sailles, gestorben am 10. August 1845 in Delft.) Die Behaup tung, daß der König von Holland diesen Grabstein setzen ließ, wird übrigens bestritten. Die Schriftleitung. Die Geltendmachung der Geldentwertung im Postverkehr ) Von Dr. Roeder, Berlin-Schöneberg, Herausgeber der Verkehrsrechtlichen Rundschau Wie im Eisenbahnfrachtverkehr, so spielt auch im Post verkehr die Geldentwertung eine tief in die finanziellen Inter essen der Geschädigten einschneidende Rolle. In den nach folgenden Ausführungen will ich die Fälle aufführen, in denen die Geldentwertung mit Recht beansprucht werden kann. Vorher führe ich aber alle diejenigen Fälle auf — und es sind dies die häufigsten —, in welchen die Post nicht haftpflichtig ist 1 ) für den Schaden, den der Berechtigte an der Geldentwertung genommen hat. I. 1. Es dürfte wohl hinreichend bekannt sein, daß die Post verwaltung für „gewöhnliche" Postsendungen nicht haftet. Besteht demnach schon von vornherein keine gesetzliche Haftung, so kann derjenige, der durch irgendwelche Hand lungen der Post bezüglich gewöhnlicher Postsendungen sich geschädigt fühlt, dann auch keinen Geldentwertungsschaden beanspruchen. () In meinen Ausführungen ist von der Haftpflicht der Post nur insoweit die Rede, als diese in engem Zusammenhänge mit dem Geldentwertungsschaden steht. 2. Das Anrecht auf Ersatz für diesen Schaden fällt wei ter fort für eine verspätete Ablieferung von Postsendungen, welchen Namen diese auch haben mögen 2 ), ganz gleich, ob die Verspätung im eigentlichen Transportwege oder durch die Bestellung der Sendung ihre Ursache hatte (§ 6 Abs. 1 PG.). Es ist sehr bedauerlich, daß das Postgesetz weder „Lieferfristen", noch „grobe Fahrlässigkeit", noch eine „Haft pflicht der Post für ihre Leute" kennt, wie das in den Ge setzen für alle anderen Beförderungsanstalten vorgesehen ist (§§ 64, 75, 95, 5 EVO., 431, 466, 429 HGB., 26 Binnen- SchG.). Es ergibt sich schon hieraus, wie veraltet und reformbedürftig unser aus Urgroßvaterzeiten stammendes Postgesetz ist. Selbst für verspätet abgelieferte oder zugestellte Tele- 5 ) Gewöhnliche Postsendungen sind: Briefe — 1 auch Eilbriefe —, Drucksachen, Warenproben, Päckchen, Geschäftspapiere usw. In Geschäftskreisen wird vielfach angenommen, daß die Post für Eilbriefe haften muß, schon des teueren Portos wegen. Das ist rechtsirrtümlich, denn das teuere Porto wurde nicht zu dem Zwecke verausgabt, um eine Haftpflicht der Post zu begründen, sondern um eine Extrahandlung der Post, die eilige Bestellung der Sendung, herbeizuführen.
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