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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (10. Februar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Gesetz gegen den reellen Handel mit Edelmetall und Gegenständen aus Edelmetall?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- ArtikelEin Gesetz gegen den reellen Handel mit Edelmetall und ... 67
- ArtikelDie Verpflichtung aus dem Erwerb gestohlenen Gutes 69
- ArtikelNeue Feinmeßgeräte 70
- ArtikelStellungnahme zur kontinuierlich erregten Schiefersteinschen Uhr 72
- ArtikelSprechsaal 74
- ArtikelVermischtes 75
- ArtikelHandelsnachrichten 75
- ArtikelKurse und Preise 77
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 77
- ArtikelBriefkasten 78
- ArtikelPatent-Nachrichten 79
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 80
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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SlimiMIllilUfllllM $0® IIIIP fzLtROY AO.UN6E T »GtkUw «WS»N illllliiiiiiiiiniii Bezugspreis iflr Deufichland von der GeichäfUstelle be zogen monatlich 900 Mark. Unter Streifband fflr Inlandsporto monatlich 1100 Mark. 5el direkter Bestellung bei der Post monatlich £000Mark. Für das Ausland unter Streifband Jahresbezugspreis nach Anfrage. Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. Fernsprecher: Amt Zentrum 12761 und 62. Preise der Anzeigen Multiplikator 1400 auf nachstehende Preise: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,10 Mark, tür Stellen-Angcbote und - Gesuche 0,10 Mark. Die ganze Seite wird mit 150.- Mark berechnet Postscheck-Konto: 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzelt Berlin (Jhren-Edelmefall* und SchmuckwarervMarkl XLVII. Jahrgang Berlin, 10. Februar 1923 Nummer 6 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten; Nachdruck verboten! Ein Gesetz gegen den reellen Handel mit Edelmetall und Gegenständen aus Edelmetall? Im Handel mit Altmetall, sowohl edlem, wie unedlem, bestehen seit langer Zeit unerhörte Mißstände. Von einer öffentlichen Sicherheit kann kaum noch die Rede sein, denn vor den Diebeshänden ist heute nichts mehr sicher, was Metall heißt, gleichgiltig, ob es sich um edle Metalle handelt, die in den Wohnungen sicher verwahrt sind, oder um messingne Knöpfe an Türen oder um Dachrinnen aus Zinkblech an den Häusern oder um eiserne Deckel für die Kanalisation in den Straßen. Den Wahrzeichen dieser Diebestätigkeit begegnet man auf Schritt und Tritt; die Po lizei ist anscheinend machtlos dagegen. Daß sich die Diebe in der Hauptsache dem Diebstahl von edlen und unedlen Metallen zuwenden, ist erklärlich, weil die Unkenntlich- machung der Gegenstände sehr leicht und die Verwertung durch die zahllosen Ankaufstellen überaus einfach ist. Von den verschiedensten Stellen, vor allen Dingen auch von den interessierten Fachverbänden, ist seit langer Zeit laut nach Abhilfe gerufen worden. Inzwischen hat auch das Reichs wirtschaftsministerium gemerkt, daß hier vielleicht doch Raum für irgend eine Tätigkeit sein könnte. Es hat deshalb zwei Gesetzentwürfe ausgearbeitet, wovon der eine den Handel mit unedlen Metallen, der andere aber den Handel mit edlen Metallen, Edelsteinen und Perlen regeln soll. Die Entwürfe sind gleichzeitig dem Reichsrat und dem vor läufigen Reichswirtschaftsrat unterbreitet worden. Den uns hier hauptsächlich interessierenden Entwurf über den Handel mit Edelmetallen wollen wir uns einmal etwas näher ansehen. Der Paragraph 1 des Entwurfes lautet; „Wer gewerbs mäßig mit Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen sowie Gegenständen aus den genannten Stoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, Handel treiben, oder Edelmetalle und edelmetall haltige Legierungen schmelzen, probieren oder scheiden will, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Wenn der Ge werbebetrieb durch einen Stellvertreter ausgeübt werden soll, bedarf der Stellvertreter einer besonderen Erlaubnis. Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und die Platin-Metalle. Edelsteine und Halbedel steine im Sinne dieses Gesetzes sind die im Juwelenhandel als Edelsteine oder Halbedelsteine handelsüblich b.ezeich- neten natürlichen oder synthetischen Schmucksteine. Perlen im Sinne dieses Gesetzes sind die echten einschließlich der gezüchteten Perlen und die sogenannten Japan-Perlen.“ Die Handelserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis dafür nachgewiesen ist; sie kann zeit lich, örtlich und sachlich beschränkt werden. Wird sie ört lich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind fer ner der Besitz der erforderlichen Sachkenntnis und Zuver lässigkeit, der bürgerlichen Ehrenrechte und ähnliches mehr. Wenn keine Unzuverlässigkeit vorliegt und der Antrag steller sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be findet, so muß ihm die Handelserlaubnis erteilt werden, wenn er das Geschäft bereits vor dem 1. Januar 1918 be trieben hat. Vor der Erteilung der Erlaubnis durch die zu ständige Verwaltungsbehörde müssen die Ortspolizeibehörde und die zuständige Handelskammer oder Handwerkskammer gehört werden. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf wird vorausgesetzt, daß die Handels- öder Handwerks kammern Gutachten der zuständigen Fachverbände ein holen. Für die Zurücknahme der Handelserlaubnis sind ähnliche Bestimmungen vorgesehen. Nach dem Entwurf ist es verboten, Gegenstände der im Paragraph 1 bezeichneten Art von Personen, die das acht zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die sich über ihre Person nicht genügend ausweisen können, zu er werben.
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