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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (17. Februar 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf über den Handel mit Edelmetallen
- Autor
- Gohlke, B.
- Petschelt, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Chronometergang (Fortsetzung von Seite 54)
- Autor
- Irk, Alois
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- ArtikelRuhrhilfe für Uhrmacher und Goldschmiede 81
- ArtikelZum Gesetzentwurf über den Handel mit Edelmetallen 82
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung von Seite 54) 83
- ArtikelStellungnahme zur kontinuierlich erregten Schiefersteinschen Uhr ... 85
- ArtikelUhrmacher-Ruhrhilfe 87
- ArtikelVermischtes 87
- ArtikelHandelsnachrichten 88
- ArtikelKurse und Preise 90
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 90
- ArtikelBriefkasten 91
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 92
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 7 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 83 werden müssen, daß die Zerlegung der Gegenstände durch den Verkäufer vor dem Verkauf erfolgt, also nicht unter das Gesetz fällt — dann wird die Vorschrift aber gegenstands los — oder beim Ankauf solcher Gegenstände könnte nur eine rohe Schätzung des Edelmetallwertes erfolgen, die wiederum zu einer Herabdrückung des gezahlten Preises führen muß. Die Ausdehnung des Gesetzes auch auf neue Ware und das Verlangen des Nachweises des öffentlichen Bedürfnisses für die hier in Betracht kommenden Gewerbebetriebe im § 2 des Entwurfes bedeutet die allergrößte Einschränkung der Gewerbefreiheit, die nur denkbar ist; denn sie trifft nicht nur die sogenannten Edelmetallankaufstellen, sondern auch jedes reguläre Geschäft. Es würde also künftighin jeder Uhr macher, der ein reguläres Uhrengeschäft betreiben will, auch wenn er sich überhaupt nicht mit dem sogenannten Edel metallhandel befaßt, der Konzessionspflicht unterliegen. Das Gleiche bezieht sich auf Juweliere, Gold- und Silberschmiede für ihr Gebiet, wenngleich bei diesen auch beim regulären Geschäftsbetriebe in größerem Umfange ein Handel mit Edelmetallen in Betracht kommen kann, ohne daß der Edel metall h a n d e 1 vorliegt, den man hier treffen will. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch Waren- und Kaufhäuser, die Uhren und Schmuckwaren vertreiben, ja selbst solche Gewerbetreibende, die Gegenstände aus Edel metall für chirurgische oder technische, sowie auch optische Zwecke vertreiben, nach dem Gesetzentwurf konzessions pflichtig wären. Diese Vorschrift würde u. a. darauf hinauslaufen, daß es Uhrmacher- oder Goldschmiedegehilfen in Zukunft praktisch unmöglich gemacht würde, sich selbständig zu machen, wenn sie nicht über ein genügend großes Kapital verfügen, um ein bestehendes Geschäft ankaufen zu können; denn in jedem anderen Falle würden Mittel und Wege gefunden werden durch die in Betracht kommenden Interessenten, um dafür zu sorgen, daß die Bedürfnisfrage verneint wird. Durch den Versuch, mit Hilfe dieses Gesetzes unerwünschte Kon kurrenten zu beseitigen, würde unter den an einem Orte an sässigen Gewerbetreibenden viel Unfrieden entstehen. Daß ein so weitgehendes öffentliches Interesse an der Konzessio- nierung der hier in Betracht kommenden Gewerbe besteht, daß diese Härten und Unbilligkeiten mit in Kauf genommen werden könnten, muß verneint werden. Da sich nach der ganz allgemein gehaltenen Fassung des Gesetzentwurfes die Legitirnations- und Buchführungs vorschriften des § 5 auch auf den Verkehr mit neuer Ware beziehen, wird der Handel hiermit in einem Maße erschwert, wie es keinesfalls der Billigkeit entspricht, und wie es ohne Zweifel auch gar nicht beabsichtigt gewesen ist. Um diese Härten und Unbilligkeiten, die vorstehend ge schildert sind, auszuschalten, haben wir die oben erwähnten Abänderungsvorschläge gemacht. Im einzelnen sei hierzu folgendes bemerkt: Z u § 2. Durch die Forderung der erforderlichen Sach kenntnis und Zuverlässigkeit können ohne weiteres alle un erwünschten, insbesondere auch die landfrem den Elemente, von der Konzession ausgeschlossen werden, so daß eine Prüfung der Bedürfnisfrage nicht mehr notwendig erscheint. Zu § 6 in neuer Fassung. Die Durchführung der umständlichen Vorschriften des § 5 für den Verkehr zwischen Gewerbetreibenden ist zwecklos, weil die Gegenstände dann bereits verändert sind oder sein können. Es genügt voll kommen, wenn diese Vorschriften des § 5 beim Ankauf aus Privathand durchgeführt werden. Zu § 11. Da ohne Zweifel der reguläre Handel mit neuer Ware durch das Gesetz nicht getroffen werden sollte, müssen diejenigen Geschäfte, die den Handel, den man treffen wollte, nicht betreiben, von den Vorschriften dieses Gesetzes befreit bleiben, was durch den oben vorgeschlage nen neuen Absatz für den § 11 erreicht wird. Schlußbemerkung. Die Schaffung einer Sperr frist wird niemals den gewünschten Erfolg haben, nämlich daß es möglich ist, vor Veränderung der Gegenstände oder vor deren Weitergabe regelmäßig Feststellungen über ihren rechtmäßigen Ursprung zu machen, wenn die Sperrfrist auch noch so weit ausgedehnt wird. Denn diejenigen, die unrecht mäßig erworbene Gegenstände aus Edelmetall zum Verkauf bringen, werden immer Mittel und Wege finden, diese in ihrem Aussehen vor dem Verkauf so zu verändern, daß ein Wiedererkennen kaum möglich ist. Aus diesem Grunde halten wir die Einführung auch der längsten Sperrfrist für zwecklos. Wenn aber unter gar keinen Umständen darauf verzichtet werden soll, so würde das alleräußerste Maß, das überhaupt noch tragbar sein könnte, eine Frist von 24 Stunden beim Ankauf von nicht konzes sionierten Personen darstellen. Die Unterzeichneten Organisationen bitten ergebenst und dringend um Berücksichtigung ihrer Vorschläge. Zu weiteren, auch mündlichen, Auskünften sind sie jederzeit bereit. Freie Uhrmacher-Innung zu Berlin B. G o h 1 k e , Obermeister. Freie Vereinigung gelernter Uhrmacher Groß-Berlins R. Petschelt, Vorsitzender." Der Chronometergang VomProf. Alois Irk, Direktor der österreichischen Uhrmacherschule in Karlstein (Forsetzung von Seite 54) Klassifikation der Hemmung 8. Aus der im vorstehenden kurz erläuterten Wirkungs weise des Chronometerganges ist ersichtlich, daß bei ihm die Unruh mit den Gangteilen bei der Vorwärtsschwingung nur während der Auslösung und des Antriebes, bei der Rück wärtsschwingung aber gar nur während des Ausweichens der Goldfeder in Verbindung steht. Die Goldfeder ist nun nicht allein sehr dünn und wenig gespannt, ihr Hub kann bei ge eigneter Anordnung auch sehr klein gehalten werden. Die Unruh schwingt also beim Chronometergange, soweit die Hemmung in Betracht kommt, so frei als das nur immer möglich ist. Da ferner der Antrieb bei diesem Gange ohne irgendeinen Zwischenmechanismus vom Gangrade direkt auf die Unruh übertragen wird und immer erst bei jeder zweiten Schwin gung erfolgt, so ist der Chronömetergang in die Klasse derfreien Hemmungen mit direktem Antrieb bei jeder zweiten Schwingung einzuordnen. 9. Bei dieser Hemmung, namentlich aber bei gewissen Arten derselben — vergl. die Abbildungen 3 und (später) 11 — tritt es besonders deutlich hervor, daß die Hemmungen hin sichtlich der die Ruhe bewirkenden Teile im Grunde genom men Gesperre sind. Wird der Chronometergang in seine ein fachen Mechanismen zerlegt, so ergibt sich, daß er, abge sehen von der auf Zug gestellten Ruhefläche, nur aus ein fachen geraden Hebeln sich zusammensetzt, während die heute zumeist in tragbaren Uhren angewandten Hemmungen, der Zylinder- und der Ankergang, die Anwendung von schie-
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