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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 49.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (28. Februar 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Freigabe von beschlagnahmten Schweizer Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 49.1925 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1925) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1925) 37
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1925) 57
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1925) 77
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1925) 99
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1925) 117
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1925) 137
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1925) 159
- ArtikelFreigabe von beschlagnahmten Schweizer Uhren 159
- ArtikelPorzellanuhren 161
- ArtikelZwei Taschensonnenuhren 166
- ArtikelDas Brechen der Uhrfedern von neuen Gesichtspunkten aus ... 167
- ArtikelBerliner Einheitszeit 169
- ArtikelHuygens und die Uhrmacherkunst 170
- ArtikelAus der Werkstatt 171
- ArtikelWas bringen die geplanten neuen Steuergesetze den ... 172
- ArtikelVermischtes 173
- ArtikelHandels-Nachrichten 175
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 176
- ArtikelBriefkasten 179
- ArtikelPatent-Nachrichten 179
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 180
- AusgabeNr. 10 (7. März 1925) 181
- AusgabeNr. 11 (14. März 1925) 199
- AusgabeNr. 12 (21. März 1925) 219
- AusgabeNr. 13 (28. März 1925) 241
- AusgabeNr. 14 (4. April 1925) 261
- AusgabeNr. 15 (11. April 1925) 281
- AusgabeNr. 16 (18. April 1925) 301
- AusgabeNr. 17 (25. April 1925) 319
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1925) 339
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1925) 359
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1925) 379
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1925) 401
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1925) 423
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1925) 443
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1925) 463
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1925) 485
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1925) 517
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1925) 543
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1925) 563
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1925) 583
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1925) 599
- AusgabeNr. 31 (1. August 1925) 617
- AusgabeNr. 32 (8. August 1925) 635
- AusgabeNr. 33 (15. August 1925) 659
- AusgabeNr. 34 (22. August 1925) 679
- AusgabeNr. 35 (29. August 1925) 695
- AusgabeNr. 36 (5. September 1925) 717
- AusgabeNr. 37 (12. September 1925) 739
- AusgabeNr. 38 (19. September 1925) 759
- AusgabeNr. 39 (26. September 1925) 779
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1925) 795
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1925) 815
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1925) 833
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1925) 855
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1925) 875
- AusgabeNr. 45 (7. November 1925) 897
- AusgabeNr. 46 (14. November 1925) 919
- AusgabeNr. 47 (21. November 1925) 943
- AusgabeNr. 48 (28. November 1925) 965
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1925) 989
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1925) 1011
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1925) 1033
- AusgabeNr. 52 (26. Dezember 1925) 1057
- BandBand 49.1925 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Jscmm lAD.LtNBFk Bezugspreis ffir Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle m on&tlich 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Ffir das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark -in Landes währung (6 U. S. A. $, 30 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. Uhren*Edelme(all* und SchmuckwareivMarkl XLIX. Jahrgang Berlin, 28. Februar 1925 Nummer 9 Alle RechteTür sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten ■i' tl,A WWW» brnmm VWKg» MBSSO» u»sw Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u. -Gesuche 0,15 Goldmark, Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Tel e g r amm-A d r e s s e: Uhr z e it Berlin Femspr.: Merkur 4660, 4661,7688, 739, 2504, 7884 Freigabe von beschlagnahmten Schweizer Uhren Ein Urteil des Reichswirtschaftsgerichts in Sachen Longines Unsere Leser werden sich erinnern, daß wir in Nr. 4, Jahrgang 1924, unter der Überschrift „Sonderbare Praxis in der Einfuhr von Taschenuhren“ über die Beschlagnahme von etwa 700 goldenen Uhren, die von der Uhrenfabrik Longines in St. fmier ausgeführt wurden, durch den Zollgrenzkommis sar Berlin berichtet haben. Die Angelegenheit, die damals viel Aufsehen, auch in der Schweiz, erregte, ist durch ein Ur teil des Reichswirtschaftsgerichts vom 14. Januar 1925 zum Abschluß gebracht worden. Wenn dem Fall Longines auch nach der Freigabe der Uhreneinfuhr wirtschaftlich keine große Bedeutung mehr zukommt, so sehen wir uns doch aus be stimmten Gründen veranlaßt, etwas näher darauf einzugehen. In der Beschwerdesache der Firma Longines G. m. b. H. in Berlin und der Fabrik Des Longines, Francilion & Co. in St. Imier gegen die Verfallerklärung des Zollgrenzkommissars in Berlin vom 19. Januar 1924 hat das Reichswirt schaftsgericht in der Sitzung vom 14. Januar 1925 zu Recht erkannt: ,,D ie Verfallerklärung ist un rechtmäßig. Von dem Ansatz einer Gebühr wird abgesehen. Das Reich hat die den Be teiligten erwachsenen Kosten des Verfah rens zu tragen." Aus der sehr eingehenden Be gründung dieses Urteils geht folgendes hervor: Durch Verfügung des Zollgrenzkommissars in Berlin vom 19. Januar 1924 sind 640 goldene Uhren wegen unerlaubter Einfuhr für verfallen erklärt worden. Dagegen wurde von den beiden be- schwerdeführenden Firmen Einspruch erhoben. In Stuttgart be steht ein Delegierter des Reichskommissars für Aus- und Einfuhr bewilligung; dort war auch eine Zweigstelle der Außenhandelsstelle für Metallerzeugnisse eingerichtet, deren Beauftragter der frühere Kaufmann Bäuerle war. Die Zweigstelle bearbeitete die Ein fuhranträge für Metallerzeugnisse und legte sie dem Delegierten des Reichskommissars, Oberregierungsrat Kümmerlen, zur Entscheidung vor. Anscheinend ist die Zuständigkeit des Delegierten nicht genau von derjenigen des Reichskommissars in Berlin selbst abgegrenzt gewesen. Jedenfalls zeigten sich während der gerichtlichen Ver handlung zwischen beiden Behörden erhebliche Meinungsverschie denheiten über die Befugnisse des Delegierten. Die württembergische Regierung schuldete einer Schweizer Ge sellschaft einen Frankenbetrag. Um diese Schulden abzudecken, strebten die Stuttgarter Stellen, vor allem auch Bäuerle, danach, zunächst bei Ausfuhr—und dann bei Einfuhrbewilligungen Sonder vergünstigungen zugunsten der württembergischen Regierung auszu bedingen. Bäuerle besprach die Angelegenheit mit den zuständigen Beamten des Reichskommissars in Berlin. Über diese Besprechun gen sind Niederschriften nicht aufgenommen worden. Das Ergebnis der Besprechungen wurde von Bäuerle und den Berliner Stellen spä ter ganz verschieden dargestellt. Jedenfalls teilte Bäuerle dem Stuttgarter Delegierten des Reichskommissars mit, der Reichskom missar sei mit der Genehmigung der Einfuhr von Golduhren unter der Bedingung einverstanden, daß von den einführenden Firmen ein längerer Kredit gewährt werde. Bäuerle leitete hierauf die Verhandlungen zur Herbeiführung von Golduhren-Einfuhren ein. Dabei dienten zwei Schweizer Kauf leute und ein Züricher Rechtsanwalt, der sich an die Uhrenfabrik Des Longines, Francillon & Co. in St. Imier wandte, als Vermittler. Mit dieser Firma wurde ausgemacht, daß für offene Golduhren je 10 Fr. und für geschlossene Golduhren je 15 Fr. Sondervergütung gezahlt werden sollten. Am 20. Dezember 1923 wurde dann der Firma Francillon eine Einfuhrbewilligung für 1050 goldene Uhren von dem Stuttgarter Delegierten des Reichskommissars erteilt, Auf der Rückseite der Einfuhrbewilligung hatte ein Vermittler folgendes bestätigt: Es ist mir bekannt, daß die Bewilligung unter folgenden Bedingungen erteilt wird: 1. daß die zur Erlangung der Bewilligung gemachten Angaben und mitgeteilten Unterlagen richtig sind; 2. daß die Ausführung des Geschäfts nach den angegebenen Vertragsbe dingungen erfolgt. Die Einfuhrbewilligung wurde am 21. Dezember 1923 dem deutschen Generalkonsulat in Zürich vorgelegt, das sie als für das ganze Deutsche Reich giltig anerkannte. Die Firma Fran cillon bezahlte 12 590 Fr. Sondervergütung, wovon 6300 Fr. an die Außenhandelszweigstelle in Stuttgart gingen, 2 % des Verkaufsprei ses der Züricher Rechtsanwalt und den Rest die beiden kauf männischen Vermittler erhielten. Bäuerle selbst soll nichts davon erhalten haben. Eine von der Staatsanwaltschaft wegen Bestechung gegen Bäuerle eingeleitete Strafuntersuchung ist wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden. Ein Angestellter der Firma Francillon & Co. verbrachte am 22. Dezember 1923 der Longines G. m. b. H. in Berlin 344 Uhren, die am 4. Januar 1924 beschlagnahmt wurden. Der Geschäftsführer Bauermeister der Longines G. m. b. H. mußte sich ehrenwörtlich ver pflichten, die Firma Francillon über diese Beschlagnahme nicht zu benachrichtigen. Am 8. Januar 1924 wurde ein weiterer Posten Golduhren nach Deutschland verbracht, der gleichfalls sichergestellt pflichten, die Firma Francillon von dieser Beschlagnahme nicht zu kommissars in Stuttgart zwei weitere Einfuhrbewilligungen für Gold uhren erteilt worden, die aber nicht mehr von ihr benutzt worden
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